VwGH 98/05/0047

VwGH98/05/004716.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Britt-Marie Landrichter in Vöcklabruck, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 1998, Zl. BauR - 012101/1 - 1998/MA/Lg, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1.) Stadtgemeinde Vöcklabruck, vertreten durch den Bürgermeister, 2.) LAWOG Gemeinnützige Landeswohnungsgenossenschaft für Oberösterreich, Linz, Garnisonstraße 22), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §42 Abs1;
AVG §42;
AVG §43 Abs5;
AVG §8;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
AVG §13a;
AVG §42 Abs1;
AVG §42;
AVG §43 Abs5;
AVG §8;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser beiliegenden angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Eingabe vom 5. November 1996 beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage (Wohnhaus I) auf Parzelle Nr. 64/2, KG Wagrain, in Vöcklabruck,

Am Poschenhof. Zur Bauverhandlung am 13. Feruar 1997 wurde die Beschwerdeführerin als Nachbarin persönlich geladen. Von ihrem Vertreter wurde folgende Einwendung erhoben:

"Ich erhebe grundsätzlich gegen die geplante Wohnanlage keinen Einwand. Es wird jedoch meinerseits gefordert, daß an Stelle der offenen Pkw-Stellplätze an der Westseite der neuen Wohnanlage zu unseren Parzellen 64/1, 64/9 und 65/2 überdachte Pkw-Abstellplätze mit geschlossenen Rückwänden errichtet werden. Diese sollen auch begrünt werden. Diesbezüglich ist vor Errichtung der überdachten Stellplätze das Einvernehmen mit uns herzustellen.

Gegen die geplante Errichtung der Reihenhausanlage wird kein Einwand erhoben."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. Mai 1997 wurde die beantragte Baubewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendung der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. November 1997 keine Folge gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der

O.ö. Landesregierung vom 30. Jänner 1998 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Bauverhandlung stelle keine Einwendung im Rechtssinn dar. Die Beschwerdeführerin sei daher präkludiert. Die Rechtsfolgen der Präklusion seien auch von der Vorstellungsbehörde zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Durchführung eines den Verfahrensvorschriften entsprechenden Verwaltungsverfahrens und Erlassung eines den materiellen baurechtlichen Normen inhaltlich entsprechenden Bescheides verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 3 der im Beschwerdefall anzuwendenden O.ö. Bauordnung 1994 (BO) können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Der ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG geladene Nachbar muß daher spätestens bei der mündlichen Verhandlung in seiner Einwendung das Recht anführen, dessen Verletzung er behauptet. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt somit nur vor, wenn dem Parteienvorbringen die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0176). Das von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Bauverhandlung vom 13. Februar 1997 erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht, weil sich diesem nicht entnehmen läßt, in welchem ihr zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht sich die Beschwerdeführerin für verletzt erachtet und welcher Art dieses Recht ist.

Die Beschwerdeausführungen, es liege auf der Hand, daß mit dem Vorbringen in der mündlichen Bauverhandlung "aus begründeter Sorge vor negativen und auch gesundheitsschädlichen Auswirkungen" auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin und die dort wohnenden Personen drohende Immissionsbelastungen "infolge von Lärm, Rauch und Abgasen, die von der Liegenschaft der Bauwerber bei Benützung der Pkw-Abstellplätze ohne geschlossene Rückwände ausgehen werden", aufgezeigt werden sollten, ändert an der Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, es sei im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin keine Einwendung im Rechtssinne erhoben worden und damit Präklusion eingetreten, deshalb nichts, weil eine Einwendung im Sinne der oben angeführten hg. Rechtsprechung der Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes bedarf, wobei dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt im gegebenen Zusammenhang, das Vorbringen muß auf einen oder mehrere der zum Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 2 Z. 36 des O.ö. Bautechnikgesetzes erwähnten Alternativtatbestände Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen gestützt sein oder auf eine in anderer Weise - konkretisiert behauptete - auftretende Einwirkung abgestellt sein (vgl. hiezu auch § 3 Z. 4 des O.ö. Bautechnikgesetzes; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0173). Hat ein Nachbar hinsichtlich einer bestimmten Frage keine Einwendung erhoben, ist er diesbezüglich als präkludiert anzusehen. Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geht nicht so weit, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, ZL. 91/05/0097, mit weiteren Nachweisen). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte vom Verhandlungsleiter zur Erhebung von Einwendungen angeleitet werden müssen, vermag daher die Präklusionswirkungen nicht zu beseitigen. Die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde und auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes haben die Rechtsfolgen der Präklusion zu berücksichtigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0173, u.v.a.). Da ein Nachbar nur hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des angefochtenen Bescheides besitzt, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf das übrige Beschwerdevorbringen, welches die eingetretene Präklusion unbeachtet läßt, weiter einzugehen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

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