Normen
AVG §66 Abs4;
B-VG Art144 Abs3;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1 idF 1997/I/088;
StVO 1960 §52 lita Z7b;
VerfGG 1953 §17a idF 1997/I/088;
VStG §24;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art144 Abs3;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1 idF 1997/I/088;
StVO 1960 §52 lita Z7b;
VerfGG 1953 §17a idF 1997/I/088;
VStG §24;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12. September 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 7b StVO 1960 bestraft, weil er am 29. April 1996 um 5.35 Uhr in Matrei a. Br., auf Höhe km 21,2, auf der Brennerbundesstraße B 182 in Richtung Süden ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug gelenkt und das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger" nicht beachtet habe.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig nahm die belangte Behörde folgende "Spruchabänderung" vor:
"Der Beschuldigte, PG, lenkte am 29.04.1996 um 05.35 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen OAL-AZ 264 (D) (Zugmaschine höchstzulässiges Gesamtgewicht 18.000 kg) und M-SP 9505 (D) (Sattelanhänger höchstzulässiges Gesamtgewicht 34.000 kg) auf der Brennerbundesstraße B 182 von Schönberg i.St. kommend durch das Ortsgebiet von Matrei a.Br. in südliche Richtung bis zu Autobahneinfahrt Matrei a.Br. Dies konnte anläßlich einer Anhaltung bei Straßenkilometer 21,2 der B 182 durch Gendarmeriebeamte festgestellt werden. Er unternahm diese Fahrt, obwohl auf der Brennerbundesstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen zwischen Straßenkilometer 3,30 und Straßenkilometer 35,40 bestand.
Der Berufungswerber hat dadurch eine Übertretung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 02.12.1994, Bote für Tirol Nr. 1323/1994, begangen.
Alle übrigen Spruchteile bleiben unverändert."
Mit Beschluß vom 9. Juni 1998, B 326/98, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 24 VStG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid (unter Bedachtnahme auf das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot der reformatio in peius) nach jeder Richtung abzuändern. "Sache" ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde bildet. Wechselt die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und belastet ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 92/18/0356).
Eine derartige unzulässige Auswechslung der Tat hat die belangte Behörde im Beschwerdefall vorgenommen. Bei der dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Nichtbeachtung eines Verbotszeichens nach § 52 lit. a Z. 7b StVO 1960 (Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger) und der ihm nunmehr (durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene "Spruchabänderung") angelasteten Übertretung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t handelt es sich um Tatbestände mit verschiedenen wesentlichen Tatbestandsmerkmalen, somit um verschiedene Taten. Bei der genannten "Spruchabänderung" kann weder von einer - zulässigen (vgl. neben dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1975, Zl. 399/75, etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/02/0399) - Subsumtion der Tat unter eine andere Norm noch von einer - gleichfalls zulässigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 92/03/0033) - Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfaßten - Tatbestandsmerkmales die Rede sein.
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte sich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. In Ansehung der vom Beschwerdeführer entrichteten Gebühr von S 2.500,-- konnte kein Aufwandersatz zugesprochen werden. Nach ständiger
hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluß vom 27. Juni 1985, Slg. Nr. 11.815/A = ZfVB 1986/2/767, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. November 1979, Slg. Nr. 9970/A = ZfVB 1980/5/1688, und auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1985, Slg. Nr. 10.367 = ZfVB 1985/5/2083) handelt es sich in den Fällen einer abgetretenen Beschwerde um die Einbringung einer Beschwerde, die sukzessiv zuerst vom Verfassungsgerichtshof und dann vom Verwaltungsgerichtshof zu behandeln ist. Für eine solche Beschwerde ist lediglich die Gebühr nach § 17a Abs. 1 VfGG, nicht aber auch die nach § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten. Dies folgt auch aus § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 des Gebührengesetzes 1957 idF BGBl. I Nr. 88/1997, welche Bestimmung von einer alternativen Pflicht zur Entrichtung einer der genannten Gebühren ausgeht
(arg.: " ... oder ...").
Wien, am 16. Dezember 1998
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