Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Antragsteller begründen ihren Wiedereinsetzungsantrag wie folgt:
"Gegen den Bescheid vom 8.4.98 der Kärntner Landesregierung Zl. 8 Wsch 4171/6/98 haben wir am 29.5.98 die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Bei Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist man davon ausgegangen, daß die Frist der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde am 30.5. endet, sodaß der letzte Tag der Beschwerdefrist grundsätzlich der 2.6.98 gewesen wäre. Es hat sich nunmehr herausgestellt, daß sowohl aufgrund eines Irrtums meines persönlichen Vertreters Dr. Klaus Messiner als auch des Masseverwalters diese Frist irrtümlich falsch berechnet wurde. Noch am 28.5. haben der Masseverwalter und der ausgew. Vertreter den Sachverhalt hinsichtlich der einzelnen Beschwerdepunkte besprochen und vereinbart, wie dies bereits vorher der Fall war, daß die Beschwerde noch am nächsten Tag RA Dr. Klaus Messiner rein tatsächlich verfaßt und dann von beiden Anwälten unterschrieben und an den Verwaltungsgerichtshof abgesendet wird. Auch zu diesem Zeitpunkt sind beide Anwälte nicht daraufgekommen, daß die Frist ganz offensichtlich unrichtig berechnet wurde. Aus nicht mehr aufklärbaren Gründen ist man aufgrund eines gedanklichen Irrtums ganz offensichtlich der Meinung gewesen, daß der Bescheid erst am 18.4. zugestellt wurde. Dazu kommt noch, daß eine langjährige verläßliche Angestellte die Fristen, wie sich nunmehr herausstellte, im Fristenbuch nicht ordnungsgemäß vorgemerkt hat. Es konnte zwar die Berufungsfrist gegen Teil 2) des Bescheides gewahrt werden und war diese Frist noch in der Erinnerung meines ausgew. Vertreters. Er selbst konnte naturgemäß nicht damit rechnen, daß die Frist nicht ordnungsgemäß vorgemerkt war, sodaß es zu dieser irrtümlichen Einschätzung gekommen ist. Auch bei Verfassung der Beschwerde und Unterfertigung derselben durch beide Anwälte ist man leider auf diesen Irrtum nicht draufgekommen. Dieser Umstand bildet sowohl für mich als auch für den Masseverwalter, mit dem ja vereinbart war, daß die Beschwerde selbst von RA Dr. Klaus Messiner verfaßt wird, ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, wodurch es geschehen konnte, daß die Beschwerde ganz offensichtlich verspätet verfaßt und an den Verwaltungsgerichtshof, wenn auch noch am Tag der Verfassung der Beschwerde, übermittelt wurde. Herrn RA Dr. Klaus Messiner, aber auch Herrn Dr. Kurt Hirn, ist ein solcher Irrtum trotz langjähriger Berufslaufbahn noch nie passiert und handelt es sich unseres Erachtens um eine entschuldbare Fehlleistung durch Verquickung verschiedener Umstände, wobei weder von Dr. Klaus Messiner, noch vom Masseverwalter trotz intensiver Besprechungen in der Sache selbst zeitgerecht festgestellt werden konnte, daß die Frist tatsächlich bereits am 28.5. geendet hat. Anläßlich des Umstandes, daß die Beschwerde auch an mich zu übermitteln war, ist man nunmehr in dieser Woche daraufgekommen, daß man sich hinsichtlich der Frist geirrt hat.
Es ist dabei auch weiter zu berücksichtigen, daß der Masseverwalter in der Konkurssache D eine Unzahl von Tätigkeiten zu entfalten hat und daß gerade in dieser Zeit wichtige Besprechungen, Verhandlungen sowie Veranlassungen hinsichtlich des Verkaufes von mir eigentümlichen Liegenschaften zu tätigen waren, an den zum Teil auch mein persönlicher Vertreter beteiligt war, sodaß die Frage der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde jedenfalls etwas in den Hintergrund getreten ist und beiden Anwälten nicht zeitgerecht bewußt war, daß sie hinsichtlich der Berechnung der Frist im Irrtum sind. Durch die Nichteintragung der Frist und das diesbezügliche Versehen der Angestellten konnte man den Irrtum auch nicht rechtzeitig bemerken.
Zum Beweise und zur Glaubhaftmachung dieser Umstände lege ich die entsprechenden eidestättischen Erklärungen des Masseverwalters Dr. Kurt Hirn und des RA Dr. Klaus Messiner vom 5.6.98 vor.
Dieser Irrtum in der Berechnung der Frist, der eine entschuldbare Fehlleistung beider Anwälte darstellt, stellt sich für mich, aber auch für den Masseverwalter, als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt erscheinen läßt."
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen innerhalb jenes Rahmens zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1996, Zlen. 96/13/0173, 0174).
Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, die Kanzleiangestellte habe die Frist nicht ordnungsgemäß im Fristenbuch eingetragen, ist darauf zu verweisen, daß ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten hat, daß auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozeßhandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, gesichert erscheint. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen sein, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. den hg. Beschluß vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (vgl. nochmals den vorzitierten hg. Beschluß vom 24. November 1989). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des genannten Zieles nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinn unzureichend oder hat der Antragsteller - wie im vorliegenden Fall - das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. wiederum den genannten Beschluß vom 24. November 1989, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Wenn aber - offenkundig losgelöst vom behaupteten Versehen der Kanzleiangestellten - vorgebracht wird, "aus nicht mehr aufklärbaren Gründen" sei "aufgrund eines gedanklichen Irrtums" ein unrichtiges Zustelldatum des anzufechtenden Bescheides angenommen worden, so ist auch daraus nicht erkennbar, daß bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist bloß ein Versehen minderen Grades unterlaufen sein sollte.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dabei ist an rechtskundige Personen ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 22. April 1994, Zlen. 94/02/0095, 0096). Unter Zugrundelegung des dargestellten Maßstabes ist nicht erkennbar, weshalb durch den behaupteten, nicht näher konkretisierten Tatsachenirrtum bei der Berechnung der Beschwerdefrist bloß ein Versehen minderen Grades unterlaufen sein sollte. Erfordert doch die Einhaltung von Rechtsmittelfristen von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. auch diesbezüglich den vorgenannten Beschluß vom 22. April 1994 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung), woran auch die geltend gemachte berufliche Belastung des Zweitbeschwerdeführers nichts zu ändern vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0218).
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher durch den gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit. e VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag (neuerlich) eingebrachte Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, weil der Gerichtshof die denselben Verwaltungsakt bekämpfende Beschwerde mit Beschluß vom 17. Juni 1998, Zl. 98/03/0185, zurückgewiesen hat (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 2. Juni 1992, Zl. 92/14/0045, 0046).
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 9. Juli 1998
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