VwGH 96/13/0173

VwGH96/13/017311.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, 1) über den Antrag des R in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. August 1996, Zl. GA 7 - 1397/3/96, betreffend Haftung nach §§ 9 Abs. 1 und 80 BAO, und 2) über diese Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
BAO §308 Abs1;
BAO §308 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
BAO §308 Abs1;
BAO §308 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

 

Spruch:

Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften in Wien vom 13. Juni 1995, betreffend Haftung gemäß §§ 9 Abs. 1 und 80 BAO insoweit stattgegeben, als die Haftung des Beschwerdeführers auf einen Betrag von

S 6,939.773,83 eingeschränkt wurde, während der Berufung im übrigen ein Erfolg versagt blieb.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 96/13/0174 protokollierte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach § 38a VwGG und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt und beantragt, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In seinem gleichzeitig gestellten, zu 96/13/0173 protokollierten Antrag begehrt der Beschwerdeführer, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wobei er zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrages folgendes, durch "eidesstättige Erklärungen" seines Steuerberaters und dessen Sachbearbeiterin Barbara H. bescheinigtes Vorbringen erstattet hat:

Der angefochtene Bescheid sei in der Kanzlei des den Beschwerdeführer im Abgabenverfahren vertretenden Steuerberaters am 12. September 1996 eingelangt. In der Kanzlei des Steuerberaters würden sowohl ein Posteingangsbuch als auch ein Fristenbuch genauestens geführt. Die Eintragung im Posteingangsbuch besorge die zuständige Kanzleikraft, Eintragungen im Fristenbuch machten die Sachbearbeiter, in wichtigen Fällen jedoch nach Rückfrage beim Steuerberater auf Grund seiner Weisung, wodurch der Steuerberater auch eine Kontrolle über die richtige Eintragung und die Wahrung der Fristen habe. Im vorliegenden Fall habe die Kanzleikraft Sonja B. "die Berufung" (gemeint offenbar: "die Berufungsentscheidung") übernommen, in das Posteingangsbuch eingetragen und in das Fach der zuständigen Sachbearbeiterin Barbara H. gelegt. Aus diesem Fach pflegten die einzelnen Sachbearbeiter mindestens einmal täglich nach dem Posteinlauf, oft aber auch zwischendurch die aktuellen Einlaufstücke zur Bearbeitung und allfälligen Vorlage an den Steuerberater zu entnehmen. Barbara H. habe "die Berufung" (gemeint: "die Berufungsentscheidung") noch am Vormittag des 12. September 1996 aus ihrem Fach genommen, den Sachakt beigefügt und diesen Akt samt der obenauf gelegten "Berufung" wie üblich auf den linken vorderen Rand ihres Schreibtisches gelegt, wo sie regelmäßig Geschäftsstücke hinlege, die im Laufe des Tages mit dem Steuerberater als Chef besprochen werden müßten. Eine solche Besprechung habe am Nachmittag des 12. September 1996 zwischen dem Steuerberater und Barbara H. auch tatsächlich stattgefunden. Barbara H. habe dazu eine Reihe von Akten mitgebracht, allerdings nicht den Akt des Beschwerdeführers und auch nicht das Einlaufstück, da diese aus unerklärlichen Gründen nicht mehr auf dem Schreibtisch an der regelmäßig für die Chefvorlage verwendeten Stelle gelegen seien. Am 28. Oktober 1996 habe der Steuerberater mit Barbara H. anläßlich eines Besprechungstermins mit dem Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb den Akt des Beschwerdeführers besprechen wollen und dabei feststellen müssen, daß der Akt samt "der Berufung" offenbar versehentlich ohne Fristvormerk abgelegt worden und die Frist für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bereits am 24. Oktober 1996 abgelaufen gewesen sei. Eine Befragung aller in Betracht kommenden Mitarbeiter habe keine Klärung gebracht, wer den Akt und "die Berufung" vom Schreibtisch der Barbara H. genommen und abgelegt habe. Es habe sich wahrscheinlich um ein Versehen einer weiteren, nicht mehr feststellbaren Mitarbeiterin des Steuerberaters gehandelt, die irrig der Meinung gewesen sei, der Akt könne abgelegt werden. Auf diese Weise sei das Einlaufstück ohne Fristvormerk abgelegt worden, ohne daß es dem Steuerberater vorgelegt worden sei. Auch Barbara H. habe, da sie weder das Einlaufstück noch den Akt vorgefunden habe, an die Sache nicht mehr gedacht. Es werde in der Kanzlei des Steuerberaters des Beschwerdeführers auf die peinlich genaue Führung des Posteingangsbuches und des Fristvormerkes großer Wert gelegt. Der Steuerberater kontrolliere die Eintragungen immer wieder stichprobenweise und insbesondere dann, wenn in wichtigen Angelegenheiten, etwa wenn Beschwerden an Höchstgerichte in Betracht kämen, der zuständige Sachbearbeiter mit dem Einlaufstück ihn aufsuche und er die richtige Berechnung der Frist und deren Vormerkung veranlasse und überwache. Barbara H. sei seit über zehn Jahren in der Kanzlei des Steuerberaters beschäftigt und eine äußerst qualifizierte und verantwortungsbewußte Sachbearbeiterin. Während ihrer gesamten Tätigkeit in der Kanzlei sei ein derartiges Mißgeschick bisher noch nie eingetreten. Auch der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers habe in seiner eigenen jahrzehntelangen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater noch nie eine Frist versäumt. Er habe sich auf Barbara H. als äußerst gewissenhafte und qualifizierte Mitarbeiterin voll verlassen können. Der Beschwerdeführer habe somit infolge eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses die Beschwerdefrist versäumt, ohne daß ihm oder seinem Vertreter ein Verschulden an der Versäumung zur Last läge. Selbst wenn man im Bereich der Büroangestellten des Steuerberaters ein Verschulden annehmen wollte, handelte es sich äußerstenfalls um einen minderen Grad des Versehens.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 12 AVG sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen. Aus dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, daß das Verschulden des Bevollmächtigten einer Partei einem solchen der Partei selbst gleichzuhalten ist, was allerdings nicht für ein Verschulden von Angestellten des Bevollmächtigten gilt (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 656 ff, wiedergegebene hg. Judikatur).

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen innerhalb jenes Rahmens zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. für viele den hg. Beschluß vom 5. Februar 1992, 88/13/0175, 89/13/0090, mit weiteren Nachweisen).

Hievon ausgehend ist auf der Basis des vorliegenden Wiedereinsetzungsvorbringens das zur Fristversäumung führende Ereignis mit dem Unterbleiben einer Vorlage des von der Anfechtung betroffenen Geschäftsstückes an den Steuerberater unter gleichzeitigem Unterbleiben einer Eintragung dieses Geschäftsstückes in das sorgfältig geführte Fristenbuch beschrieben worden, wobei jener Geschehensablauf, der zur bearbeitungslosen Ablage des Geschäftsstückes geführt hat, dem Wiedereinsetzungsvorbringen nach auch vom Steuerberater nicht aufgeklärt werden konnte und dementsprechend zum Gegenstand lediglich der Vermutung gemacht wurde, daß eine nicht mehr eruierbare andere Mitarbeiterin des Steuerberaters Akt und angefochtenen Bescheid vom Schreibtisch der Mitarbeiterin Barbara H. genommen und in die Ablage befördert haben mußte.

Nun ist es im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung gewiß nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Mißgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen, weil sich gerade aus der Vorschrift des zweiten Satzes der Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen läßt, den Rechtsschutz nicht aus formellen Gründen im Ergebnis von Ereignissen scheitern zu lassen, die nach statistischer Wahrscheinlichkeit menschlichen Fehlerkalküls im Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters fallweise vorkommen können und verstehbar sind. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den regelmäßig vorkommenden Fällen von Kuvertierungs- und Postaufgabepannen durch verläßliche und im vernünftigen Rahmen überwachte Mitarbeiter berufsmäßiger Parteienvertreter schon wiederholt so ausgesprochen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Jänner 1992, 91/13/0241 und 91/13/0254, oder vom 1. Juli 1992, 92/13/0133). Unter diesem Gesichtspunkt hat der Verwaltungsgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch schon in Fällen bewilligt, in denen sich der zum Ergebnis der Fristversäumung führende Geschehensablauf tatsächlich nicht rekonstruieren ließ, wenn der Wiedereinsetzungswerber dartun konnte, tatsächlich alles vorgekehrt zu haben, was typischerweise geboten war, um etwa die Versendung eines Poststückes zu gewährleisten (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 15. März 1995, 95/13/0028).

Das Wiedereinsetzungsvorbringen des vorliegenden Falles setzt den Verwaltungsgerichtshof aber außerstande, das zur Fristversäumung führende Ereignis in einem solchen Licht zu sehen. Daß ein einer fristgebundenen Maßnahme potentiell bedürftiges Geschäftsstück in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters abgelegt wird, ohne daß der Parteienvertreter selbst es zu Gesicht bekommt und ohne daß es in das Fristenbuch eingetragen wird, ist ein Geschehensablauf, der in einem Kanzleibetrieb mit dem zu fordernden Organisationsstandard schlechterdings nicht eintreten können darf. Anders als im Fall des vorzitierten hg. Beschlusses vom 15. März 1995, 95/13/0028, kann im Hinblick auf den durch bloße Vermutungen erklärten Hergang der bearbeitungslosen Ablage der Berufungsentscheidung auch nicht gesagt werden, daß der Steuerberater des Beschwerdeführers alles vorgekehrt hatte, was typischerweise geboten war, um ein Ereignis der eingetretenen Art hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer hat zum einen nicht einmal behauptet, daß der Steuerberater seinen Angestellten es ausdrücklich untersagt hätte, Akten und Geschäftsstücke von Schreibtischen anderer Sachbearbeiter an sich und in eigene Bearbeitung zu nehmen. Sollte die vom Beschwerdeführer geäußerte Vermutung über die bearbeitungslose Beförderung von Akt und Geschäftsstück des Beschwerdeführers vom Schreibtisch der Barbara H. in die Ablage durch eine andere Mitarbeiterin der Kanzlei des Steuerberaters zutreffen, dann hätte ein solcher Geschehensablauf dem Steuerberater nur dann nicht als ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zugerechnet werden können, wenn die unbekannt gebliebene Mitarbeiterin sich mit einer solchen Vorgangsweise weisungswidrig verhalten hätte. Darüber hinaus hätte für den Steuerberater aber Erklärungsbedarf auch dahin bestanden, weshalb es zu einer diesfalls derart unerklärlichen Fehlleistung der unerkannt gebliebenen Mitarbeiterin gekommen sein konnte und weshalb mit einer solchen Fehlleistung nicht hätte gerechnet werden können. Daß der Steuerberater in der von ihm gepflogenen Organisation seines Kanzleibetriebes nicht alles vorgekehrt hat, was typischerweise geboten war, um den Eintritt des zur Fristversäumung führenden Ereignisses zu verhindern, zeigt auch das Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages über die Führung des Fristenbuches. Gerade die vorgetragene Behauptung, die Eintragungen im Fristenbuch würden zwar regelmäßig, aber nicht in allen Fällen von den Sachbearbeitern gemacht, zeigt im vorliegenden Fall auf, daß die solcherart gepflogene Führung des Fristenbuches diesem die Eignung nehmen mußte, seinem Zweck der Hintanhaltung von Fristenversäumnissen tauglich zu dienen. Die ausnahmslos unverzügliche Eintragung des Einlangens einer von einer fristgebundenen Maßnahme betroffenen Sendung im Fristenbuch hätte der durch wen immer in wenig begreiflicher Weise vorgenommenen Beförderung von Geschäftsstück und Akt in die Ablage die Wirkung genommen, die sie im vorliegenden Fall hatte. Weshalb die Eintragung von Geschäftsstücken ins Fristenbuch gerade in wichtigen Fällen nicht durch den Sachbearbeiter selbst, sondern erst nach Vorsprache beim Steuerberater zu erfolgen pflegte, wie der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag vorbringt, ist weder verständlich, noch als sachdienlich erkennbar. Hat diese im Wiedereinsetzungsantrag behauptete Gepflogenheit im vorliegenden Fall doch gerade dazu beigetragen, in Summierung mit dem unaufgeklärten Geschehensablauf des Verschwindens von Geschäftsstück und Akt in der Ablage zur Fristversäumung zu führen.

Die dem Verwaltungsgerichtshof in der Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG eröffnete Möglichkeit, Parteien in ihren Rechtsschutzbedürfnissen auch vor Versäumnissen ihrer Vertreter zu schützen, stößt dort an eine Grenze, wo nicht mehr ein nachvollziehbares und verstehbares Mißgeschick behauptet, sondern ein Sachverhalt geltend gemacht wird, dessen Anerkennung als Wiedereinsetzungsgrund wegen der im Dunkeln bleibenden Beliebigkeit des als kausal für die Fristversäumung vorgetragenen Geschehensablaufes ohne gleichzeitige Darstellung der Vorkehrung aller zumutbaren Hinderungsmaßnahmen auf das Ergebnis einer materiellen Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Fristen und der Obliegenheit zu ihrer Wahrung hinausliefe. Diese Grenze wurde mit dem vorliegenden Wiedereinsetzungsvorbringen überschritten. Die subjektiv durchaus glaubhafte, aber objektiv weder beweisbare noch widerlegbare Bekundung des Steuerberaters, in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt zu haben, kann daran nichts ändern, weil allgemein gehaltene Behauptungen über das bisherige Funktionieren betrieblicher Abläufe generell nicht geeignet sind, die Unabwendbarkeit eines im konkreten Fall unterlaufenen Ereignisses im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG tauglich darzustellen (vgl. etwa die Erwägungen im hg. Beschluß vom 22. März 1995, 95/13/0008).

Dem Wiedereinsetzungsantrag mußte ein Erfolg demnach versagt werden.

Die außerhalb der Beschwerdefrist überreichte Beschwerde war dementsprechend gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, was nach der zitierten Gesetzesstelle im Zusammenhang mit § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG ungeachtet des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen war. Mit diesem Abspruch über die Beschwerde erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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