VwGH 98/03/0061

VwGH98/03/006117.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des E D in Metnitz, vertreten durch Dr. Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Hauptplatz 25, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Dezember 1997, Zl. Agrar11-605/5/97, betreffend Abschußplan, zu Recht erkannt:

Normen

Abschußrichtlinien Krnt 1991;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §52 Abs4;
JagdRallg;
Abschußrichtlinien Krnt 1991;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §52 Abs4;
JagdRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Festsetzung des Abschusses beim Rotwild wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte als Jagdausübungsberechtigter im Gemeindejagdgebiet Metnitz III-Wöbring im Abschußplan für das Jahr 1997 beim Rehwild den Abschuß von je 4 Böcken der Klassen I, IIb und III sowie von 12 Geißen und 10 Kitzen und beim Rotwild den Abschuß von je einem Hirsch der Klassen I und IIb, 5 Hirschen der Klasse III, 8 Tieren und 7 Kälbern.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 12. Mai 1997 wurde der Abschuß für das genannte Jagdgebiet im Jagdjahr 1997 beim Rehwild mit 4 Böcken der Klasse I, 2 Böcken der Klasse IIb, 4 Böcken der Klasse III, 14 Geißen und 10 Kitzen und beim Rotwild mit einem Hirsch der Klasse IIb "geringelt", 5 Hirschen der Klasse III, 9 Tieren und 8 Kälbern festgesetzt. Ferner wurde ausgesprochen, daß die Geweihe von Kronenhirschen der Klassen I, II und III mit ganzem Ober- und Unterkiefer vorzulegen seien. Der freigegebene Hirsch der Klasse IIb gelte als gemeinsamer Hirsch für näher genannte Reviere. Ein im Abschußplan freigegebener geringelter IIb-Hirsch sei nicht zusätzlich frei, sondern müsse bei Erlegung als Hirsch der freigegebenen III-Klasse angerechnet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte die Festsetzung des von ihm beantragten Abschusses.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung insoweit Folge gegeben, als der Ausspruch "Die Geweihe von Kronenhirschen der Klassen I, II und III sind mit ganzem Ober- und Unterkiefer vorzulegen" ersatzlos aufgehoben wurde. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde - dem Gutachten eines jagdfachlichen Sachverständigen folgend - davon aus, daß der Rehwildabschuß aufgrund von aufgetretenen Wildschäden mit einem verstärkten Eingriff bei Geißen und Kitzen festzusetzen sei. Da in den letzten Jahren der Kitzabschuß "nicht nur unwesentlich" unterschritten worden sei, sei der Bockabschuß in der Mittelklasse IIb entsprechend zu kürzen. Andererseits erfordere auch die hohe Entnahme in der Mittelklasse (12 Stück in den letzten drei Jahren) eine Einsparung. Die Entnahme bei den Böcken der letzten drei Jahre verteile sich auf 35 % Jugendklasse, 39 % Mittelklasse und 26 % Ernteklasse. Bei einer artgerechten, auf nachhaltige Bewirtschaftung ausgerichteten Entnahme müßte der Anteil 50 % Jugendklasse, 20 % Mittelklasse und 30 % Ernteklasse betragen. Beim Rotwild habe der Beschwerdeführer im Jahr 1996 einen Hirsch der Klasse IIa abgeschossen. Solche Hirsche seien nach den Abschußrichtlinien unbedingt zu schonen. Zum Ausgleich der Auswirkungen dieses Fehlabschusses sei es gerechtfertigt, den beantragten Hirsch der Klasse I nicht zum Abschuß freizugeben. "Im Hinblick auf diesen Sachverhalt" und darauf, daß die Altersstruktur bei den männlichen Stücken nach wie vor eine zu geringe Stückzahl von Hirschen in der Mittelklasse und folglich auch in der Ernteklasse aufweise, sei es auch gerechtfertigt, den Hirsch der Klasse IIb nur gemeinsam für mehrere Jagdgebiete zum Abschuß freizugeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in dem mir entgeltlich verpachteten Jagdrecht(es) auf Erlegung eines Hirsches der Klasse I, Klasse II b und 2 Rehböcken der Klasse II b nach den gemäß § 56 KJG bestehenden Abschußrichtlinien sowie Rechten und Pflichten auf Entwicklung und Erhaltung eines entsprechenden Wildstandes, eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses, eines richtigen Altersaufbaues des Wildstandes, aber auch in der Pflicht zur Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die der Festsetzung des Rotwildabschusses zugrunde liegende Feststellung der belangten Behörde, er habe im Jahr 1996 einen Hirsch der Klasse IIa erlegt. Er irrt jedoch, wenn er meint, ein Abschuß könne erst dann als Fehlabschuß bezeichnet und mit Sanktionen (Streichungen) im darauffolgenden Jagdjahr belegt werden, "wenn die Übertretung erwiesen ist, daß heißt, wenn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine Strafe verhängt wurde".

Abschnitt A Punkt III lit. g der Abschußrichtlinien, Anlage zur Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Abschußrichtlinien LGBl. Nr. 133/1991 lautet auszugsweise:

"g) Fehlabschuß

Als Fehlabschuß gilt der Abschuß eines der Abschußplanung unterliegenden Wildstückes, welches im Abschußplan nicht freigegeben ist und dessen Abschuß nicht aus den im § 52 Abs. 4 Jagdgesetz 1978 genannten Gründen gerechtfertigt war.

Fehlabschüsse bei Rot- und Gamswild sind auf den Abschußplan des laufenden Jagdjahres wie folgt anzurechnen, wobei die Anrechnung auf ein Stück der nebenstehend jeweils zuerst genannten Klasse zu erfolgen hat:

Fehlabschuß: Anrechnung auf den Abschußplan:

.... ......

Hirsch der Klasse IIa Hirsch der Klasse I, IIb, III

.... ......

....

Die Auswirkungen eines Fehlabschusses auf den Rot-, Reh- oder Gamswildbestand sind in den Folgejahren bei der Festsetzung des Abschußplanes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Punkte I und II, 1. und 2. entsprechend auszugleichen.

...."

Für die Annahme, daß die Behörde nur im Falle einer Bestrafung wegen einer entsprechenden Verwaltungsübertretung von einem Fehlabschuß ausgehen dürfe, bieten das Gesetz und ihm entsprechend die Verordnung über die Abschußrichtlinien keine Grundlage. Die Behörde ist zwar im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen der Begehung eines "Fehlabschusses" an den Spruch des betreffenden Straferkenntnisses gebunden; liegt jedoch - wie im Beschwerdefall - kein derartiges rechtskräftiges Straferkenntnis vor, kann die Behörde die Frage des "Fehlabschusses" selbständig beurteilen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat sie allerdings in nachvollziehbarer Weise darzulegen, auf welche Verfahrensergebnisse sich ihre Annahmen stützen und welche Erwägungen für ihre Schlußfolgerungen maßgebend waren.

Im Beschwerdefall gründete die belangte Behörde ihre Feststellung, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1996 einen Hirsch der Klasse IIa erlegt habe, lediglich auf eine entsprechende Eintragung im Abschußplanformular für das Jahr 1997. Da der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Erlegung eines Hirsches der Klasse IIa ausdrücklich bestritten hatte, wäre zur Beurteilung der Beweiskraft der in Rede stehenden Eintragung zumindest zu prüfen gewesen, von wem sie stammt und auf welcher Grundlage sie erfolgte. Zu den Ergebnissen dieser Erhebungen wäre dem Beschwerdeführer sodann gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör einzuräumen gewesen.

Die belangte Behörde hat eine derartige Vorgangsweise unterlassen und dadurch Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie in Ansehung der Festsetzung des Rotwildabschusses zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

In Ansehung der Festsetzung des Rehwildabschusses läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, inwieweit der angefochtene Bescheid in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit behaftet sein könnte. Diesbezüglich war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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