Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 20. September 1997 um 22.40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen; es wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängt.
In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus, das Verfahren basiere auf der Anzeige des Gendarmeriepostens Schachendorf. Demnach sei dem Beschwerdeführer in der Günserstraße in Rechnitz, Höhe des katholischen Friedhofes, von einem zur Grenzsicherung eingesetzten Soldaten ein Haltezeichen mittels Rotlicht gegeben worden, welches der Beschwerdeführer nicht beachtet habe. (Als Lenkzeitpunkt sei in der Anzeige der 20. September 1997, 22.40 Uhr, angegeben.) Daraufhin sei nach dem gegenständlichen Fahrzeug, dessen Kennzeichen bekannt gewesen sei, gefahndet und dieses in Rechnitz vor einem Haus in einer näher bezeichneten Straße ausfindig gemacht worden. Vom Meldungsleger und einem weiteren Gendarmeriebeamten sei der Beschwerdeführer in dem dortigen Wohnhaus angetroffen und - da verschiedene Alkoholisierungssymptome, die in der Beilage zur Anzeige aufgezählt seien, festgestellt worden seien - um 23.15 Uhr zum Alkotest aufgefordert worden. Dieser sei mittels Alkomat auf dem Gendarmerieposten Schachendorf um 23.38 Uhr bzw. 23.40 Uhr durchgeführt worden und habe einen Wert von 0.84 (1. Messung) bzw. 0,85 (2. Messung) mg/l ergeben.
In der Folge führte die belangte Behörde u.a. aus, weshalb von einem bestimmten Tatzeitpunkt (Zeit des Lenkens durch den Beschwerdeführer um 22.40 Uhr) auszugehen sei; weiters versagte sie dem Beschwerdeführer den Glauben an den von ihm behaupteten "Nachtrunk", der seinem Vorbringen nach in dem erwähnten Haus nach Beendigung des Lenkens stattgefunden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die bei ihm am 20. September 1997 um 23.38 Uhr und 23.40 Uhr vorgenommene Untersuchung der Atemluft einen Wert von 0,84 bzw. 0,85 mg/l ergeben hatte (wo diese Messung stattgefunden hat, ist entgegen seiner Ansicht bei der ihm vorgeworfenen Tat ebenso rechtlich unerheblich wie, ob andere Behörden fälschlich von einem "Anhalten" des Beschwerdeführers statt einem "Eintreffen" der Gendarmeriebeamten im erwähnten Haus ausgingen).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Tatzeit mit 22.40 Uhr statt richtig 22.00 Uhr angenommen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) diese nicht als rechtswidrig zu erkennen. Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde insoweit auf die (im angefochtenen Bescheid näher dargestellten) Zeugenaussagen der beiden eingeschrittenen Gendarmeriebeamten stützen konnte, verwies die belangte Behörde zu Recht auf die insoweit nicht präzisen Angaben des Beschwerdeführers und der Entlastungszeugin H. Ob aber eine andere Behörde in anderen Verfahren einen - denselben Vorfall betreffenden - davon abweichenden Tatzeitpunkt angenommen hat, ist rechtlich unerheblich. Im Übrigen wäre für den Beschwerdeführer selbst dann nichts gewonnen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich etwas früher als zum als erwiesen angenommenen Zeitpunkt gelenkt haben sollte:
Zutreffend verweist die belangte Behörde nämlich auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0370, wo es um eine Differenz von 25 Minuten ging und der Gerichtshof davon ausging, weder bilde die Aktenlage hiefür einen Anhaltspunkt noch könne der (damalige) Beschwerdeführer dartun, deshalb der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein, weil ihm nicht ein früherer Tatzeitpunkt angelastet worden sei; der damalige Beschwerdeführer sei daher in seinen Rechten nicht verletzt worden. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei dem gesamten Vorfall (Unfall bis zur Amtshandlung der Gendarmeriebeamten) um ein einheitliches Geschehen gehandelt habe und der (damalige) Beschwerdeführer nicht behauptet habe, während dieses Vorganges ein zweites Mal ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben.
Gleiches hat für den vorliegenden Beschwerdefall zu gelten. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht, innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes ein zweites Mal ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben.
Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die Tatzeit (- Divergenz) spiele im vorliegenden Beschwerdefall im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten "Nachtrunk" sehr wohl eine Rolle, in der von ihm verbrachten Zeit zwischen dem Ende des Lenkens (dem Eintreffen in dem erwähnten Haus) und dem "Auftauchen" der Gendarmeriebeamten habe er diesen Nachtrunk in der von ihm dargestellten Menge konsumiert. Mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch in Ansehung der Tatzeit nicht darzutun, weil der (genaue) Zeitraum, in welchem dieser Nachtrunk nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt worden sein soll, schon deshalb keine Rolle spielt, weil die belangte Behörde einen solchen nicht als erwiesen angenommen hat. Auch diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0289) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird.
Hinsichtlich der "ersten sich bietenden Gelegenheit" (beim Eintreffen der Beamten) bringt der Beschwerdeführer vor, er habe "ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich vor dem Lenken des Pkws keinen Alkohol zu mir genommen habe". Dieses Vorbringen deckt sich mit jenem des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde. Allerdings ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen: Abgesehen davon, dass damit die immerhin nicht auszuschließende Möglichkeit, "während" des Lenkens Alkohol konsumiert zu haben, nicht mitumfasst wird, hat der Gerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0289, auch ausgeführt, es entspreche der ständigen hg. Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk berufe, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen habe. Ob auf dem Tisch, an dem der Beschwerdeführer und seine Bekannten gesessen sind, "eine Vielzahl von alkoholischen Getränken" gestanden ist - so der Beschwerdeführer - ist sohin unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1997, Zl. 97/03/0007, auf welches die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist, wo es um das Vorhandensein einer "Whiskyflasche" auf dem Tisch ging).
Damit gehen sämtliche Einwände und Verfahrensrügen, die von einem - nicht relevanten - späteren Zeitpunkt der Angabe des Nachtrunkes samt seiner Menge ausgehen, ins Leere; weiters vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe niemals einen Ladungsbescheid erhalten, keinen relevanten Verfahrensmangel darzutun.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. November 2001
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