VwGH 98/02/0142

VwGH98/02/014222.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, vertreten durch die Finanzprokuratur, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Juli 1997, Zlen. UVS-02/V/11/00019/96, UVS-02/V/11/00020/96, betreffend Kostenzuspruch in Angelegenheit Festnahme und Anhaltung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Parteien: BF und SF, beide in W, beide vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien I, Naglergasse 6), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §79a Abs1 idF 1995/471;
AVG §79a Abs3 idF 1995/471;
AVG §79a Abs4 Z3 idF 1995/471;
AVG §79a Abs7 idF 1995/471;
VwGG §52 Abs1;
AVG §79a Abs1 idF 1995/471;
AVG §79a Abs3 idF 1995/471;
AVG §79a Abs4 Z3 idF 1995/471;
AVG §79a Abs7 idF 1995/471;
VwGG §52 Abs1;

 

Spruch:

Der erste Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Zunächst wird auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1995, Zlen. 94/02/0031 und 94/02/0032, sowie vom 28. Februar 1997, Zlen. 96/02/0481 und 96/02/0482, verwiesen. Mit den letztangeführten Erkenntnissen war der Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 1996 hinsichtlich seines Ausspruches über den Kostenersatz insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, als die Mitbeteiligten nicht zum Kostenersatz verpflichtet worden waren. In der Begründung des Erkenntnisses, Zl. 96/02/0481, war im wesentlichen ausgeführt worden, § 79a Abs. 3 AVG sehe unter anderem vor, dass dann, wenn die Beschwerde vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen werde, die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei sei. Die als belangte Behörde vor dem unabhängigen Verwaltungssenat aufgetretene Bundespolizeidirektion Wien wäre in dem Umfang als obsiegende Partei anzusehen gewesen, als die Mitbeteiligten ihre Beschwerde zurückgezogen und sie auf die Festnahme und Anhaltung reduziert hätten. Seien nämlich von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten worden, so sei gemäß dem nach § 79a Abs. 7 AVG hier anzuwendenden § 52 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Dadurch, daß die belangte Behörde allein der Mitbeteiligten Kosten gemäß § 79a AVG zugesprochen und damit implizit den Kostenanspruch der bei ihr belangten Behörde verneinte habe, habe sie die Rechtslage verkannt.

Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nachstehenden Kostenzuspruch:

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