Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 28. März 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, es als "Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungbesitzers" eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges der A-GmbH nach außen Berufener unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 24. Juni 1996, zugestellt am 8. Juli 1996, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine ordnungsgemäße Auskunft erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Ort abgestellt habe, sodaß es dort zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß der Hinweis auf die A-GmbH zu entfallen habe.
Gegend diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ist Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges die A-GmbH & Co KG. Unbestritten wurde die Lenkererhebung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG an die A-GmbH gerichtet.
Auf diesen Umstand verweist der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG ist an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person oder eine insoweit dieser gleichgestellte Personenhandelsgesellschaft ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, der Zulassungsbesitzer jedoch als Empfänger zu bezeichnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0068).
Im Beschwerdefall wurde - wie erwähnt - die Lenkeranfrage an die A-GmbH und nicht an die Zulassungsbesitzerin, die A-GmbH & Co KG gerichtet. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 89/18/0180, ausgesprochen hat, bestand somit eine Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage nicht. Daran änderte auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer Geschäftsführer der GmbH ist und diese Gesellschaft ihrerseits offenbar Komplementärin der KG; ist nämlich eine Zustellverfügung - im vorliegenden Fall die Anschrift der Lenkeranfrage - unrichtig, so wird diese Unrichtigkeit auch dadurch nicht behoben, daß das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1990, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Jänner 1999
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