VwGH 98/01/0622

VwGH98/01/062222.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des A T in L, vertreten durch Dr. Friedrich Staudacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. November 1998, Zl. 205.324/0-XI/35/98, betreffend 1. Asylgewährung und

2. Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste am 3. August 1998 nach Österreich ein. Er ist jugoslawischer Staatsbürger, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an.

Am 10. August 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sein Heimatort (Dolj im Bezirk Gjakova) im Juli 1998 mit schwerer Artillerie beschossen worden sei. Auf Grund dieser Kampfhandlungen hätten die Dorfbewohner fluchtartig ihre Häuser verlassen. Während seine übrige Familie in der Kirche von Bistrazhin Zuflucht gefunden habe, hätte sich der Beschwerdeführer ins Ausland begeben müssen, da er vermutlich von der UCK aufgefordert worden wäre, für diese zu kämpfen.

Mit Bescheid vom 15. September 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, ab (Spruchpunkt 1) und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Hierauf wurde ihm vom unabhängigen Bundesasylsenat (der belangten Behörde) mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 mitgeteilt, dass er - u.a. - von folgenden Tatsachen auszugehen beabsichtigte: Es sei amtsbekannt, dass es im Kosovo in den vergangenen Jahren zu vermehrten (auch gewaltsamen) Übergriffen auf Angehörige der albanisch-stämmigen Bevölkerung durch serbische Behörden gekommen sei; es lägen vielfach Berichte über Verhöre, Hausdurchsuchungen und Festnahmen vor, ferner sei die albanisch-stämmige Bevölkerungsgruppe in sozialer Hinsicht vielfach benachteiligt, seit 1990 hätten über 14.000 Kosovo-Albaner ihren Arbeitsplatz verloren; auch das parallele albanische Erziehungswesen sei schwer in Mitleidenschaft gezogen worden. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich ferner, dass sich Übergriffe auf albanisch-stämmige Staatsangehörige im Wesentlichen auf den Kosovo beschränkten. So seien insbesondere aus Zentralserbien (hier wiederum primär aus Belgrad) keine Diskriminierungen oder Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen von Minderheiten bekannt. Auch in Montenegro, wo ca. 7 % der Bevölkerung der albanischen Minderheit angehörten, hätten bislang keine Übergriffe auf Albaner stattgefunden. Vielmehr hielten sich dort derzeit zwischen 41.800 und 46.425 vielfach albanisch-stämmige Kosovo-Flüchtlinge unbehelligt auf. Dank der großzügigen Hilfsbereitschaft der örtlichen Bevölkerung in Grenzorten hätten die meisten Flüchtlinge privat bei Verwandten oder Freunden untergebracht werden können. Im Hinblick auf das Memorandum der Regierung der Republik Montenegro vom 11. September 1998 erscheine jedoch eine Überschreitung der Binnengrenze zwischen dem Kosovo und der Republik Montenegro derzeit schwierig bzw. nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass Montenegro von außerhalb des Staatsgebietes nicht "zugängig" wäre, lägen hingegen nicht vor. In der Bundesrepublik Jugoslawien hielten sich außerhalb des Kosovo und Mazedonien rund

20.000 Kosovo-Flüchtlinge auf.

...

Der Beschwerdeführer werde daher - so die belangte Behörde in ihrer Mitteilung vom 9. Oktober 1998 weiter - gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeladen, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen; sofern er der Ansicht sei, dass die genannten Ausführungen den tatsächlichen Verhältnissen im Sudan (gemeint wohl: in der Bundesrepublik Jugoslawien) nicht entsprechen, mögen die Gründe hierfür dargelegt und durch geeignete Unterlagen belegt werden.

Der Beschwerdeführer gab zu diesem Vorhalt eine Stellungnahme, die am 3. November 1998 bei der belangten Behörde einlangte, ab. Hierin führte er u.a. aus, dass laut UNHCR davon auszugehen sei, dass bestimmte Gruppen innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien keine Fluchtmöglichkeit fänden. Der Umstand, dass es keine Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen von Minderheiten in Belgrad bzw. Zentralserbien gebe, sei wohl darauf zurückzuführen, dass sich dort derzeit nicht sehr viele Kosovo-Albaner aufhielten. Zur Lage in Montenegro führe die belangte Behörde selbst an, dass es seit September 1998 für Kosovo-Albaner nicht mehr möglich sei, dort Aufnahme zu finden.

Mit Bescheid vom 4. November 1998 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und stellte im Gegensatz zur erstinstanzlichen Behörde gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die jüngste Entwicklung im Kosovo lasse eine massive Verfolgung ethnischer Albaner nicht glaubwürdig erscheinen. Es sei in der Nacht zum 13. Oktober 1998 zu einer Einigung zwischen Jugoslawiens Staatspräsident Slobodan Milosevic und dem US-Sondervermittler Richard Holbrooke gekommen; darin sei ein Truppenabzug aus dem Kosovo, die Stationierung von 2.000 OSZE-Beobachtern im Kosovo und die Luftraumüberwachung durch die NATO vereinbart worden. Am Abend habe die serbische Regierung einen Elf-Punkte-Plan zur Umsetzung dieses Abkommens beschlossen. Es seien mittlerweile bereits (mindestens 70) OSZE-Beoachter entsandt und am 27. und 28. Oktober 1998 allein 4.000 Polizisten abgezogen worden. Während sich die jugoslawische Bundesarmee vorbildlich an die Vereinbarung zum Truppenrückzug halte, räumten die Polizeieinheiten zwar ihre festen Straßensperren, richteten dafür aber mobile Patrouillen ein. Auf Grund des aufrechten Einsatzbefehls der NATO im Fall der Nichteinhaltung der Vereinbarung und der genauen Beobachtung des Fortschreitens deren Umsetzung sei davon auszugehen, dass den Kampfhandlungen nunmehr ein tatsächliches Ende gesetzt worden sei. Vereinzelt gemeldete Übergriffe würden nach internationaler Einschätzung überwiegend UCK-Aktivisten als Verursacher zugeschrieben. Die UCK versuche, sich als "albanische Polizei" zu etablieren. Die Zahl der nach der Flucht aus den Dörfern unter freiem Himmel lebenden Kosovo-Albaner nehme täglich ab, sodass sich derzeit von den ursprünglich fast 300.000 Menschen nur noch wenige hundert im Freien aufhielten. Den vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffen seitens der UCK komme keine Asylrelevanz zu. Dem Beschwerdeführer stünde auch eine inländische Fluchtalternative offen. Es sei ihm möglich und zumutbar, den Verfolgungen im Kosovo (sowohl seitens der Serben als auch von Seiten der UCK) durch eine Übersiedlung etwa nach Montenegro oder nach Zentralserbien zu entgehen. Es könne davon ausgegangen werden, dass - fänden tatsächlich Übergriffe auf albanisch-stämmige Staatsangehörige in der Bundesrepublik Jugoslawien statt - die der kosovo-albanischen Konfliktseite nahe stehenden Institutionen derartige Übergriffe medienwirksam vermarkten würden. Zu § 8 des Asylgesetzes hielt die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer weise zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bescheid insoweit in sich widersprüchlich sei, als das Bundesasylamt ohne jede nachvollziehbare Begründung die Voraussetzungen des § 57 FrG als gegeben angesehen habe. Die allgemein gespannte Situation im Heimatgebiet des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, drohende Folgen im Sinne des § 57 FrG glaubhaft zu machen. Der bloße Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe im Kosovo bzw. zum katholischen Glaubensbekenntnis reiche nicht aus, eine ihm individuell betreffende aktuelle Verfolgungssituation darzutun. Soweit der Beschwerdeführer seine Gefährdung im Sinne des § 57 FrG mit der Situation im Kosovo begründe und er im Falle einer Abschiebung mit behördlichen Sanktionen rechne, sei ihm entgegenzuhalten, dass sich Übergriffe auf albanisch-stämmige Bürger Jugoslawiens aber auch Aktionen der UCK ausschließlich auf den Kosovo "bzw. erstgenannte punktuell auf den Flughafen Belgrad", also nicht auf das gesamte Staatsgebiet, "beziehen". Vermehrte Übergriffe gegen abgelehnte Asylantragsteller seien lediglich bei einer Rückkehr in den Kosovo zu verzeichnen, wobei hauptsächlich der Verdacht ausschlaggebend sei, dass derartige Personen im Ausland für die UCK oder ähnliche Organisationen tätig gewesen wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl aus drei kumulativ herangezogenen Gründen versagt:

  1. 1. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation sei nicht asylrelevant;
  2. 2. die jüngste Entwicklung im Kosovo lasse weitere massive Verfolgungen ethnischer Albaner nicht glaubwürdig erscheinen;
  3. 3. dem Beschwerdeführer stehe eine "inländische Fluchtalternative" offen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0126, in einem weitgehend vergleichbaren Beschwerdefall ausführlich dargelegt, warum alle drei Gründe die Abweisung des Asylbegehrens nicht zu tragen vermögen.

Demnach ergibt sich zusammengefasst:

ad 1.) Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, sondern auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Der Verwaltungsgerichtshof sieht es insbesondere auf Grund von Medienberichten als notorisch an, dass mit der Reaktion serbischer Sonderpolizei auf einen Überfall auf eine reguläre Polizeipatrouille durch "albanische Separatisten" am 28. Februar 1998 eine neue Stufe der (bewaffneten) Auseinandersetzungen im Kosovo begonnen hat. Diese Auseinandersetzungen gehen auch mit vermehrten Übergriffen, insbesondere auf die albanische Zivilbevölkerung einher. Bei einem ethnischen Albaner, der aus dem Gebiet von Gjakova und damit aus einer Region stammt, in der Vorfälle der genannten Art stattgefunden haben, kann daher - anders als für den Zeitraum vor dem 28. Februar 1998 - nicht von vornherein gesagt werden, dass die bloße Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

ad 2.) Unter Missachtung der Verhandlungspflicht und ohne dem Beschwerdeführer hiezu Gehör einzuräumen, traf die belangte Behörde Feststellungen zur jüngsten Entwicklung im Kosovo seit dem 13. Oktober 1998 ("Holbrooke/Milosevic-Abkommen"). Kernpunkt dieser Feststellungen ist, dass ein Truppenabzug aus dem Kosovo, die Stationierung von OSZE-Beobachtern und die Luftraumüberwachung durch die NATO vereinbart worden und die Umsetzung dieser Maßnahmen im Gange sei; auf Grund des aufrechten Einsatzbefehles der NATO könne tatsächlich mit einem Ende der Kampfhandlungen gerechnet werden. Die belangte Behörde stützt ihre Prognose auf das erwähnte Abkommen vom 13. Oktober 1998. Diesem Abkommen vorangegangen sind jedoch monatelange Kampfhandlungen zwischen serbischen Sicherheitskräften und der UCK, die mit Übergriffen auf die albanisch-stämmige Zivilbevölkerung verbunden waren (siehe ad 1). Es trifft zwar zu, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Vor dem Hintergrund der lange Zeit andauernden Repressionen und in Anbetracht der von der Behörde ergänzend festgestellten weiteren UCK-Aktivitäten hätte es jedoch eines längeren Beobachtungszeitraumes bedurft, um eine Prognose dergestalt vorzunehmen, wie sie von der belangten Behörde angestellt wurde.

ad 3.) Ungeachtet des Vorgesagten käme dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, wenn ihm - wie von der belangten Behörde zugrunde gelegt - eine "inländische Fluchtalternative" offen stünde. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auf das Gebiet von Zentralserbien und Montenegro verwiesen. Was zunächst das nicht näher umschriebene Gebiet "Zentralserbien" anlangt, so stützt sich der Bescheid lediglich auf den Umstand, dass dort keine Verfolgungshandlungen an aus dem Kosovo stammenden ethnischen Albanern "bekannt geworden" sind. Dieser Umstand allein vermag jedoch schon deshalb die Annahme einer "inländischen Fluchtalternative" nicht zu rechtfertigen, weil offen bleibt, ob überhaupt Fluchtbewegungen von Kosovo-Albanern nach "Zentralserbien" stattgefunden haben. Was die Fluchtmöglichkeit nach Montenegro anlangt, hat die belangte Behörde in ihrem Vorhalt vom 9. Oktober 1998 selbst eingeräumt, dass im Hinblick auf das Memorandum der Regierung der Republik Montenegro vom 11. September 1998 eine Überschreitung der Binnengrenze zwischen dem Kosovo und der Republik Montenegro derzeit schwierig bzw. nicht möglich sei.

Daran knüpft zwar die Aussage, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Montenegro von außerhalb des Staatsgebietes nicht "zugängig" wäre, doch kann das bloße Fehlen von Anhaltspunkten jedenfalls dann nicht als Beurteilungsgrundlage ausreichen, wenn die von der Behörde angenommene Sperre der Binnengrenze massiv auf einen Stopp der Aufnahme weiterer Flüchtlinge hinweist. Zu Recht wirft die Beschwerde der belangten Behörde in diesem Punkt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Zumindest für den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides lässt sich ohne weitere Ermittlungen nicht sagen, dem Beschwerdeführer stehe eine "Übersiedlung" nach Montenegro offen. Dies allein schon hindert die Annahme, Montenegro komme als "inländische Fluchtalternative" in Frage, weil ein Asylwerber nur dann hierauf verwiesen werden kann, wenn er sie auch gegenwärtig noch anzusprechen in der Lage ist (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 422).

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der bekämpfte Bescheid wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - und zwar zur Gänze - (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0566) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Bei dieser Rechtslage konnte es dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde überhaupt davon ausgehen durfte, dass auch der Spruchpunkt II (Feststellung gemäß § 8 AsylG) vom Berufungsbegehren umfasst war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Dezember 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte