Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Mai 1997 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 39 i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 abgewiesen. In der Begründung stellte die Salzburger Landesregierung fest, der 1967 in Tunis geborene Beschwerdeführer sei seit dem 13. November 1989 mit ununterbrochenem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und seit dem 8. Juli 1995 mit einer Österreicherin verheiratet. Der Ehe entstamme eine minderjährige Tochter. Der Beschwerdeführer sei bisher gerichtlich sowie verwaltungsbehördlich wie folgt rechtskräftig bestraft worden:
1. am 28. Dezember 1990 wegen schweren Diebstahls gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB vom Landesgericht Innsbruck zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je S 120,--, wobei der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei;
2. am 14. Jänner 1992 infolge einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 13 Abs. 1 und 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Einbiegen in weitem Bogen, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kam) sowie wegen § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen) von der Bundespolizeidirektion Innsbruck zu Geldstrafen in der Höhe von
S 200,-- und S 8.000,--;
3. am 22. September 1992 infolge einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) von der Bundespolizeidirektion Innsbruck zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,--;
4. am 11. Oktober 1996 wegen derselben Verwaltungsübertretung wie unter 3. von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--.
Am 18. November 1996 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 2 und § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 mangels Verkehrszuverlässigkeit die Lenkerberechtigung hinsichtlich der Gruppe B auf die Dauer von 18 Monaten (das war bis zum 13. Jänner 1998) von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See entzogen worden. Aus der Begründung des letztgenannten Bescheides gehe weiters hervor, dass dem Antragsteller bereits früher mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 30. Jänner 1992 die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 4 Monaten bis zum 10. Februar 1992 und mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 14. Juni 1992 erneut, und zwar auf die Dauer von 18 Monaten bis zum 14. Dezember 1993 entzogen worden sei.
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die Salzburger Landesregierung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe somit eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen in Form eines Qualifikationstatbestandes sowie vier schwere Verwaltungsübertretungen begangen, wobei es sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand um einen besonders gravierenden Verstoß handle, durch den eine beträchtliche Gefahr hervorgerufen werde. Trotz einschlägiger Bestrafung im Jahre 1992 habe der Beschwerdeführer im Jahr 1996 erneut eine solche Übertretung begangen, woraus die belangte Behörde den Schluss ziehe, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft derartige Vorschriften missachten werde. Auch habe der Beschwerdeführer den schweren Diebstahl im Jahre 1990 ebenfalls in alkoholisiertem Zustand begangen. Weiters sei dem Beschwerdeführer insgesamt dreimal die Lenkerberechtigung entzogen worden. Da es sich bei diesen Verstößen um solche durchaus gewichtiger Natur handle, sei auf Vorliegen der negativen Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 und somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit sowohl des Inhaltes als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist das StbG 1985 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/1998 maßgeblich.
§ 10 Abs. 1 Z. 6 und § 11a StbG 1985 lauteten:
"§ 10 (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
...
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet;
...
§ 11a. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
- 1. sein Ehegatte Staatsbürger ist,
- 2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,
3. er nicht infolge Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und
4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder
b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Staatsbürger ist."
Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der vom Beschwerdeführer beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Hindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 (zweiter Fall) StbG 1985 entgegensteht. Eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wäre dann auch an Ehegatten österreichischer Staatsbürger ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde sei nach Prüfung seiner unbestrittenen Verurteilungen (insgesamt viermal verwaltungsbehördlich und einmal gerichtlich) nicht weiter auf die "Zentralforderung" der zitierten Gesetzesbestimmung, wonach er Gewähr dafür bieten müsse, zur Republik Österreich bejahend eingestellt zu sein und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darzustellen, eingegangen. Rein spekulativ und ohne prognostische oder sonstige tatbeständliche Untermauerung sei angenommen worden, dass er aufgrund der alkoholbedingten Tatbegehungen möglicherweise auch in Zukunft derartige Gesetzesübertretungen setzen werde. Der daraus gezogene Schluss, der Beschwerdeführer sei mehr oder weniger chronisch alkoholabhängig, sei unrichtig und das daraus abgeleitete Charakterbild, er neige daher auch zu Gesetzesverletzungen und sei weiter für derartige negative Verhaltensweisen anfällig, entspreche nicht den Tatsachen. Auch sei es bisher nicht zu einer generellen Infragestellung seiner Verkehrszuverlässigkeit aus verkehrspsychologischer Sicht gekommen. Gegen eine negative Verhaltensprognose spreche auch seine soziale Integration, nämlich seine 1995 geschlossene intakte Ehe mit einer Österreicherin, deren gemeinsames eheliches Kind, sein ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich seit beinahe zehn Jahren sowie sein gesicherter Arbeitsplatz. Weiters liege seine gerichtliche Verurteilung bereits acht Jahre zurück. Obwohl er die Übertretungen der StVO 1960 nicht bagatellisiere, stellten diese doch nicht derart gravierende Umstände dar, welche eine im Ergebnis ungünstige Zukunftsprognose rechtfertigen würden.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe sich ausschließlich mit seinen Vorstrafen, nicht jedoch mit den übrigen positiven Antragsvoraussetzungen auseinander gesetzt. So habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg gegen seine Einbürgerung keine Bedenken geäußert, wobei davon ausgegangen werden könne, dass die Sicherheitsdirektion seinen Einbürgerungsantrag sehr sorgfältig und eingehend überprüft und mit ihrer Stellungnahme sohin "indirekt" eine positive Verhaltensprognose für die Zukunft abgegeben habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Staatsbürgerschaftsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 vorliegt, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, das wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hierbei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern ist es lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Rechtsvorschriften missachten. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, kann sich die erwähnte Schlussfolgerung auch auf Verstöße gegen Vorschriften gründen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, wobei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als auch die Verweigerung des Atemlufttests auf Alkoholgehalt - entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht - gravierende Verstöße gegen die genannten Vorschriften darstellen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1997, Zl. 96/01/0968, und vom 25. Februar 1998, Zl. 96/01/0107).
Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer nur eine - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits siebeneinhalb Jahre zurückliegende - strafrechtliche Verurteilung zur Last fällt, doch übersieht der Beschwerdeführer, dass er nach den unbestrittenen Bescheidfeststellungen in den nachfolgenden Jahren einmal die Atemluftkontrolle verweigert und zweimal ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat. Die wiederholte Begehung derartig schwer wiegender Verstöße gegen die StVO 1960 würde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere da die letzte Tatbegehung im Entscheidungszeitpunkt nicht einmal zwei Jahre zurücklag, bereits für sich allein im Regelfall ausreichen, die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 zu rechtfertigen (vgl. z.B. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998 zu einem Fall nur einmaliger Verweigerung der Atemluftkontrolle). Zieht man dazu noch in Betracht, dass der Beschwerdeführer, wenn auch bereits längere Zeit zurückliegend, unter Alkoholeinfluss einen schweren Diebstahl begangen hat, so bestehen gegen die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer biete nach seinem bisherigen Verhalten (noch) keine Gewähr dafür, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet, keine Bedenken (vgl. zu einem Fall einer mehr als 6 Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen Körperverletzung und nachfolgenden Bestrafungen, darunter wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 95/01/0421).
Soweit der Beschwerdeführer eine mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit seiner bejahenden Einstellung zur Republik Österreich rügt, ist ihm zu entgegnen, dass diese Einstellung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht in Zweifel gezogen worden ist. Die belangte Behörde hat auch keine Ausführungen dahingehend gemacht, dass der Beschwerdeführer "mehr oder weniger chronisch alkoholabhängig" sei, sondern lediglich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur zweimal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft wurde, sondern auch den schweren Diebstahl im Jahre 1990 in alkoholisiertem Zustand begangen hat. Schlussfolgerungen, wie sie der Beschwerdeführer der belangten Behörde nunmehr unterstellt, hat diese nicht gezogen. Dass es bisher zu keiner generellen Infragestellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer Sicht gekommen ist, ändert nichts an der Schwere der von ihm gesetzten Verstöße gegen die einschlägigen Normen der StVO 1960. Dies gilt auch für die von der belangten Behörde nicht bezweifelte sonstige soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
Soweit der Beschwerdeführer Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides geltend macht und eine mangelnde Bedachtnahme auf die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg rügt, in der diese keine Bedenken gegen die Einbürgerung des Beschwerdeführers erhoben habe, verkennt er zunächst, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich die einzelnen Verstöße des Beschwerdeführers gegen jeweils angegebene Normen der österreichischen Rechtsordnung dargelegt und diese unter Berücksichtigung der näheren Umstände der jeweiligen Tatbegehungen - wie oben gezeigt - zutreffend gewichtet hat. Soweit der Beschwerdeführer aber auf die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg Bezug nimmt und daraus "indirekt" eine positive Verhaltensprognose für die Zukunft glaubt ableiten zu können, ist er darauf zu verweisen, dass deren Einschätzung nur eine Entscheidungshilfe für die Staatsbürgerschaftsbehörde bietet, vorliegendenfalls aber nichts an der Richtigkeit der ausschließlich von der dieser vorzunehmenden Beurteilung, ob das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 vorliegt, ändert (vgl. hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, 96/01/0985).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Dezember 1999
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