Normen
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 5. September 1997 wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei; seine Abschiebung in die Türkei sei somit zulässig.
Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, dass er in der Türkei insgesamt drei Mal von der Polizei geschlagen worden wäre, und zwar deshalb, weil ihn die türkischen Behörden infolge seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Aleviten als Sozialisten bzw. Kommunisten einstufen würden. Er wäre sicher, im Fall der Rückkehr in die Türkei weiterhin verfolgt und misshandelt zu werden, und würde sogar befürchten, dass man ihn töten könnte. Dies wäre der Grund für seine Flucht aus der Türkei und für seine Asylantragstellung in Österreich gewesen. Im Asylverfahren hätte er seine Fluchtgründe eingehend dargelegt, er würde die dort wahrheitsgemäß erstatteten Angaben vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Diese Angaben im Asylverfahren hätten dahin gelautet, dass der Beschwerdeführer von "staatlichen Organen" wegen seiner Zugehörigkeit zu den Aleviten und zur Volksgruppe der Kurden im März 1985, im August 1990 und im Mai 1992 geschlagen worden wäre. Er wäre mit Fäusten geschlagen worden und hätte Ohrfeigen erhalten. Diese Handlungen hätten ca. zehn Minuten gedauert und er (der Beschwerdeführer) hätte aus der Nase geblutet. Sonst hätte er keine sichtbaren Verletzungsmerkmale davongetragen. Im Jahr 1995 wären die Aleviten von den Sunniten beschimpft worden. Die Sunniten hätten den Aleviten mitgeteilt, dass diese "untereinander heiraten und nahe Verwandte miteinander schlafen" würden. Da der Beschwerdeführer Angst davor gehabt hätte, weiterhin von "staatlichen Organen" geschlagen zu werden, hätte er sein Heimatland verlassen. Weitere Gründe für seine Flucht hätte er nicht angeben können.
Dem Asylantrag des Beschwerdeführers sei - so die belangte Behörde weiter - mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1996 keine Folge gegeben worden.
Der Beschwerdeführer habe keine Angaben darüber gemacht, dass er nach dem Jahr 1993 von "staatlichen Organen" verfolgt worden sei. Was die weiter behaupteten Beschimpfungen von Sunniten gegen Aleviten anlange, so seien diese Beschimpfungen nicht von "staatlichen Organen" gegen den Beschwerdeführer gerichtet und nicht von einer solchen Intensität gewesen, dass ihm der Aufenthalt in seinem Heimatland unzumutbar geworden wäre. Um eine maßgebliche Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG annehmen zu können, müsse die Verfolgung entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder es müsse der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten. Dass die türkischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen seien, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, werde in seinem Vorbringen nicht glaubwürdig dargestellt, geschweige denn bescheinigt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausführe, er wäre nicht nur Angehöriger der kurdischen Minderheit, sondern auch Alevit, und Angehörige dieser Glaubensgruppe hätten in jüngster Vergangenheit mehrfach mit Übergriffen radikaler moslemischer Gruppen zu tun gehabt, sei ihm zu entgegnen, dass die von Rebellengruppen ausgehenden Gefahren nicht unter § 37 Abs. 1 FrG subsumierbar seien. Die im § 37 Abs. 1 FrG bezeichnete Gefahr sei nämlich nur eine solche, die von dem betreffenden Staat ausgehe oder von ihm gebilligt werde. Zwar sei es bekannt, dass es in der Türkei immer wieder zwischen Glaubensgruppen zu Unruhen komme. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen gingen jedoch nicht über das hinaus, was die Bewohner dieses Staates aufgrund der dort herrschenden amtsbekannten Verhältnisse allgemein hinzunehmen hätten und stellten daher keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinn des § 54 FrG dar. Nach Schätzungen des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Menschenrechte mache die religiöse Minderheit der Aleviten zwischen einem Viertel und einem Drittel der türkischen Gesamtbevölkerung aus.
Dass Angehörige der kurdischen Minderheit sowie der Glaubensgruppe der Aleviten vom Staat verfolgt würden, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet; der Behauptung, die türkische Regierung wäre nicht willens, ihn vor Angriffen radikal-moslemischer Gruppen zu schützen, mangle jede Untermauerung durch Bescheinigung konkreter Umstände. Dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht in der Lage wäre, Verfolgungen zu verhindern, habe der Beschwerdeführer entgegen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht gleichfalls nicht bescheinigt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich nicht entnehmen, dass im Fall seiner Rückkehr in die Türkei dort sein Leben oder seine Freiheit aus den im § 37 Abs. 2 FrG genannten Gründen bedroht wäre. Auch reiche die bloße Behauptung, bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer sofortigen Festnahme rechnen zu müssen und "glaublich" von der dortigen Polizei geschlagen und misshandelt zu werden, keineswegs aus, eine Gefährdung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG glaubhaft zu machen.
Mit dem bloß allgemein gehaltenen Hinweis, der Beschwerdeführer hätte als Angehöriger der kurdischen Minderheit und der religiösen Minderheit der Aleviten "Schwierigkeiten mit den Polizeibehörden" und hätte befürchten müssen, verhaftet, eingesperrt und misshandelt zu werden, vermöge er keine stichhaltigen Gründe aufzuzeigen, dass ihm im Fall seiner Abschiebung eine Gefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG drohe oder dass sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner politischen Ansichten, nämlich wegen der "alevitisch-kurdischen Zugehörigkeit", bedroht sei.
"Schwierigkeiten mit Polizeibehörden" stellten noch keine Verfolgung dar. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, verhaftet, eingesperrt und misshandelt zu werden, sei zu unbestimmt, als dass sich daraus konkret die Gefahr einer Verfolgung "im Sinn der Konvention" ableiten ließe. Sein Vorbringen stelle eine bloße Behauptung dar; konkrete Bescheinigungsmittel lägen nicht einmal ansatzweise vor. Daran ändere es nichts, wenn der Beschwerdeführer aus einigen Einzelschicksalen in seinem Heimatland abzuleiten versuche, es wäre von Amts wegen festzustellen, was den Grund für die befürchtete Verfolgung bilde. Entsprechend konkrete Anhaltspunkte dafür beizubringen, obliege dem Beschwerdeführer. Da es an einem konkreten Vorbringen fehle, sei sein Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes "oder" Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift absah, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte für den Fall der Abweisung der Beschwerde Kostenzuspruch.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass dem angefochtenen Bescheid nicht mit Sicherheit zu entnehmen sei, welche Feststellungen die belangte Behörde zugrunde gelegt habe. Der Bescheid enthalte völlig unstrukturiert einerseits Vorbringen, andererseits standardisierte "Bescheidbausteine" und dazwischen eingeflochten möglicherweise "Feststellungen". Keinesfalls entspreche er § 60 AVG, wonach die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien.
An diesem Vorwurf ist richtig, dass sich die belangte Behörde mit dem in ihrem Bescheid wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers in unsystematischer Weise auseinander gesetzt hat. Zudem hat sie teilweise an diesem Vorbringen vorbei argumentiert, so etwa, wenn sie die vom Beschwerdeführer tatsächlich geschilderten Schläge und Ohrfeigen, die Nasenbluten zur Folge gehabt hätten, verharmlosend als "Schwierigkeiten mit Polizeibehörden" abtut. Dennoch liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nämlich gerade noch mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nach Ansicht der belangten Behörde schon abstrakt nicht geeignet seien, die von ihm begehrte Feststellung nach § 54 Abs. 1 FrG zu tragen. Von diesem Standpunkt ausgehend erübrigten sich jedoch die vermissten Tatsachenfeststellungen. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde lässt der angefochtene Bescheid aber ungeachtet der aufgezeigten Mängel zu (siehe dazu im Folgenden die Ausführungen unter 2.).
Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Beschwerde darin, dass die belangte Behörde mit Ausnahme der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe; sie habe keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, um Hintergrundinformationen in das Verfahren einzubringen. Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie unterlässt es nämlich aufzuzeigen, welche Ergebnisse weitere Ermittlungen hätten erbringen können und legt damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der im § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 97/21/0804).
Der Beschwerdeführer betont, dass er in seinem Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG die ihm drohende Verfolgung darauf zurückgeführt habe, dass er einerseits Kurde sei und andererseits der alevitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Das von ihm glaubwürdig geschilderte "Verfolgungsszenario" setze sich im Wesentlichen aus zwei Komponenten zusammen: Einerseits habe ihn die Polizei mehrfach geschlagen, andererseits sei er von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft beleidigt und beschimpft worden. Im Hinblick darauf könne nicht bloß von "Schwierigkeiten mit den Polizeibehörden" gesprochen werden, auch die behördliche Argumentation, es handle sich nicht um dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen, sei verfehlt.
Dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Schläge von Polizeibeamten in der Tat nicht als bloße "Schwierigkeiten" mit den Behörden angesehen werden können, wurde schon unter 1. ausgeführt. Dennoch ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht, wenn sie diesen vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen die Relevanz absprach. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers wurde er nämlich im März 1985, im August 1990 und zuletzt im Mai 1992 - jeweils zuhause - geschlagen. Seinem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass er nach dem letzten geschilderten Übergriff den Wohnort gewechselt und sich in einen anderen Teil seines Heimatlandes, in dem er nicht bekannt gewesen sei, begeben hätte. Im Hinblick darauf sind die knapp vier Jahre vor seiner Ausreise (und mehr als fünf Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) zurückliegenden Vorfälle, ohne dass sich Vergleichbares wiederholt hätte, nicht geeignet, eine aktuelle Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1998, Zl. 95/21/0977). Was auf der anderen Seite die behaupteten Beleidigungen und Beschimpfungen seitens Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anlangt, so kann dahingestellt bleiben, ob diese Handlungen dem Heimatstaat des Beschwerdeführers zuzurechnen seien. "Beleidigungen und Beschimpfungen" an sich stellen nämlich weder eine unmenschliche Behandlung oder Strafe, noch eine Bedrohung von Leben oder Freiheit dar und unterfallen damit nicht dem Schutzbereich des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG. Die im Verwaltungsverfahren behaupteten Übergriffe "radikal-moslemischer Gruppen" wiederum - auf die der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Übrigen nicht mehr zurück kommt - hat er in keiner Weise näher präzisiert.
Wenn die Beschwerde weiters darauf hinweist, dass es inzwischen allgemein bekannt sein sollte, dass der türkische Staat die kurdische Minderheit mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpfe und diskriminiere, so ist ihr mit der belangten Behörde zu entgegnen, dass derart allgemeinen Ausführungen im gegenständlichen Zusammenhang kein Erfolg beschieden sein kann. Sie sind nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderte individuelle und konkrete Bedrohung des Antragstellers gemäß § 54 Abs. 1 FrG glaubhaft zu machen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999). Zwar ist es zutreffend, dass eine maßgebliche Gefahr nicht bloß aus bereits stattgefundener Verfolgung abgeleitet werden kann; das ändert aber nichts daran, dass der Fremde im Verfahren nach § 54 FrG nach dem oben Gesagten eine individuelle, ihm konkret drohende Gefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG darzutun hat. Das könnte etwa auch dadurch geschehen, dass aufgezeigt wird, dass regelmäßig Maßnahmen im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Entgegen den Beschwerdeausführungen wurden im Verwaltungsverfahren jedoch - über allgemeine Behauptungen hinaus - keine "ähnlich gelagerten Schicksale" dargestellt. Vor diesem Hintergrund geht der abschließende Hinweis der Beschwerde ins Leere, wonach es den Rahmen der Mitwirkungspflicht sprengen würde, müsste ein Fremder konkrete und ihm drohende Verfolgungshandlungen abwarten, um sein Heimatland als Flüchtling verlassen zu können.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)