Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. August 1996, bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz eingelangt am 26. August 1996, erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten. Mit dem Antrag legte sie u.a. eine ihrem Ehegatten erteilte Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 7. Oktober 1996 bis 6. Oktober 1997 sowie Lohn und Arbeitsbestätigungen für die Monate April, Mai, Juni und Oktober 1996 vor. Weiters legte die Beschwerdeführerin dem Antrag einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung hinsichtlich ihres Ehegatten bei, woraus dessen Beschäftigungsverhältnisse seit August 1990 sowie die in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen hervorgehen.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 1997 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag mangels eines gesicherten Lebensunterhaltes für die Dauer der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie darauf hinwies, der Durchschnittslohn ihres Ehegatten sei höher als von der Behörde erster Instanz angenommen; darüber hinaus werde ihr Ehegatte eine neue Wohnung im 5. Bezirk beziehen, wo er für die Mietkosten einen geringeren Betrag aufwenden müsse. Entsprechende Unterlagen werde sie nachreichen. Mit einem am 27. Mai 1997 vorgelegten Schriftsatz gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihr Ehegatte sei bis Jänner 1997 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis gestanden. Seit diesem Zeitraum beziehe er Arbeitslosenunterstützung, zuletzt für April 1997 in der Höhe von S 9.582,--. Er werde jedoch demnächst wieder Arbeit finden, weil die Arbeitslosigkeit nur saisonal bedingt sei. Die Beschwerdeführerin legte neben einer entsprechenden Bestätigung ihres Ehegatten über seinen Bezug des Arbeitslosengeldes einen aktuellen Meldezettel betreffend die nunmehrige Unterkunft ihres Ehegatten und eine Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, die Beurteilung des gesicherten Unterhaltes für die Beschwerdeführerin zeige in ihrem Fall, dass einem grundsätzlichen Mindestbedarf von S 7.202,-- pro Monat gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien tatsächlich ein Betrag von S 6.729,-- pro Monat, gegenüberstehe. Angesichts dieser Differenz könne eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden. Die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 MRK habe ergeben, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Priorität einzuräumen war, weil die Unterhaltsmittel in der Höhe von S 6.729,-- pro Monat nicht als ausreichend zu betrachten seien. Unter Berücksichtigung der für das Bundesland Wien feststehenden Höhe des Mindestunterhaltes müsse der Sozialhilfeträger Geldmittel zuschießen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin verfügte noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung und auch nicht über einen am 1. Juli 1993 gültigen Sichtvermerk. Der gegenständliche Antrag war daher als Erstantrag zu werten, weshalb auf den Beschwerdefall die Bestimmung des § 113 Abs. 6 und 7 FrG nicht anzuwenden ist.
§ 5 Abs. 1 AufG lautete:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller von sich aus (initiativ) zu belegen, dass er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur dadurch kommt er seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2559 bis 2561, m.w.N.).
Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, hat sich die belangte Behörde bei ihrer Feststellung eines Unterhaltsbedarfes der Beschwerdeführerin von S 7.202,-- am Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien orientiert und dabei offenbar die im § 1 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung festgelegten Richtsätze herangezogen (nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 13/1973, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/1995, war für den Hauptunterstützten ein Betrag von S 4.759,-- und für den Mitunterstützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe ein Betrag von S 2.443,-- festgesetzt). Eine derartige Vorgangsweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Blickwinkel der Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.
Dem von ihr festgestellten Unterhaltsbedarf stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides das sich aus einem Arbeitslosengeldbezug für den Monat April 1997 ergebende Monatseinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 9.582,--, reduziert um die Höhe der Miete in der Höhe von S 2.853,--, dies ergibt einen Betrag von S 6.729,--, gegenüber und erachtete auf Grund der Differenz den Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin als nicht gesichert.
Im Berufungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Arbeitslosigkeit ihres Ehegatten sei nur saisonal bedingt und ihr Ehegatte werde "demnächst wieder Arbeit finden."
Eine Bestätigung über ein aufrechtes Arbeitsverhältnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin und ein daraus erfließendes Einkommen legte die Beschwerdeführerin während des Berufungsverfahrens aber ebenso wenig vor wie die konkrete Zusage eines Arbeitgebers über eine in absehbarer Zeit bevorstehende Einstellung ihres Ehegatten. Selbst wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Bauarbeiter "saisonal bedingt" beschäftigt bzw. arbeitslos sein sollte - wofür im vorliegenden Fall die Daten des Versicherungsauszuges der österreichischen Sozialversicherung sprechen -, wäre es in Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Glaubhaftmachung eines in Zukunft gesicherten Lebensunterhaltes zumindest erforderlich, eine derartige, für die Behörde überprüfbare Zusage eines Arbeitgebers über eine in absehbarer Zeit bevorstehende Einstellung des Ehegatten der Beschwerdeführerin und die Höhe des daraus voraussichtlich erfließenden Einkommens vorzulegen, zumal immerhin auch für die Hochsaison der Fortbestand der Arbeitslosigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Einer Berücksichtigung des erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Einkommens aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin steht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, die Beschwerdeführerin habe - im diesbezüglich allein entscheidenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht glaubhaft machen können, ihr Lebensunterhalt sei für die Dauer der Bewilligung gesichert.
Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin erweist sich auch vor dem Hintergrund des Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig. Insoweit die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überhaupt in das durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützte Recht des Beschwerdeführers eingriffe, wäre der Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Die Anwesenheit Fremder, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, im Bundesgebiet führte nämlich zu einer Belastung der Sozialhilfeträger und damit zu einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wohl des Landes. Die dadurch tangierten öffentlichen Interessen sind derart gewichtig, dass sie einen Eingriff in ein allenfalls bestehendes Recht des Beschwerdeführers auf Familiennachzug notwendig machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/0088).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. November 1999
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