Normen
KVG 1934 §21 Z1;
KVG 1934 §21 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die HEPE Beteiligungsgesellschaft m.b.H. war Gesellschafterin der Hyundai Import GmbH mit einer Stammeinlage im Nennbetrag von S 6,980.000,--. Von diesem Geschäftsanteil trat die HEPE GmbH mit Abtretungsvertrag vom 15. Jänner 1997 einen Teil, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von S 2,000.000,-- entsprach, an die Beschwerdeführerin um den Abtretungspreis von S 3,220.000,-- ab. Im Punkt X. des Abtretungsvertrages ist ausgeführt:
"Festgehalten wird, dass die Hyundai Import GmbH zum 31.12.1995 ein buchmäßiges Fehlkapital in Höhe von ATS 18,3 Mio. aufweist, das durch nachrangig gestellte Darlehensforderungen der finanzierenden Banken (Bank Austria, Giro Credit Bank AG der Sparkassen) beseitigt ist. Die (Beschwerdeführerin) nimmt zur Kenntnis, dass die finanzierenden Banken im Rahmen der Abtretung die Aufhebung der Nachrangigkeit ihrer Darlehensforderungen bedungen haben, sodass die (Beschwerdeführerin) durch geeignete Maßnahmen die Beseitigung des buchmäßigen Fehlkapitales im Umfang der deshalb nachrangig gestellten Darlehensforderung innerhalb von drei Monaten nach rechtswirksamen Zustandekommen des Abtretungsvertrages liquiditätswirksam herzustellen hat. Bei Abschluss dieses Vertrages ist daher das Vorliegen einer Bankgarantie über die Höhe des von der Giro Credit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen nachrangig gestellten Kapitals (max. ATS 12 Mio.) nachzuweisen, aus der zu Gunsten der Hyundai Import GmbH die entsprechende Sicherstellung für die anteilige Beseitigung des Fehlkapitals abzuleiten ist. Der Wirtschaftsprüfer der Hyundai Import Gesellschaft m.b.H. hat die entsprechende Bestätigung über die erfolgte Beseitigung abzugeben. Festgehalten wird, dass auf Grundlage der Ergebnisse 1-5/96 keine Erhöhung des Fehlkapitales zu erwarten ist.
Weiters verpflichtet sich die (Beschwerdeführerin) gegenüber der HEPE Beteiligungsgesellschaft m.b.H. dafür Sorge zu tragen, dass der Hyundai Import Gesellschaft m.b.H. Eigenkapital oder eigenkapitalersetzende Darlehen und dergleichen zugeführt werden, um die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken und zwar
ATS 5 Mio. (Schilling fünf Millionen) bis 31.12.1996 weitere
ATS 5 Mio. (Schilling fünf Millionen) bis 15.07.1998."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erließ einen vorläufigen Börsenumsatzsteuerbescheid, wobei es als Bemessungsgrundlage neben dem Abtretungspreis von S 3,220.000,-- die mit S 12,000.000,-- bewertete Verpflichtung zur Vorlage einer Bankgarantie und die Leistung eines Zuschusses von S 10,000.000,-- heranzog.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde insbesondere ausgeführt, die Zusage, bei Abschluss des Vertrages eine Bankgarantie über einen Maximalbetrag von S 12,000.000,-- zu legen, könne nicht als Gegenleistung gesehen werden, da diese ausschließlich sicherstellen solle, dass das buchmäßige Fehlkapital beseitigt wird. Allenfalls könnten höchstens die Kosten für die Bankgarantie, das sind höchstens 0,5 % der Garantiesumme, als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Bei der weiteren Verpflichtung, für die Zuführung von zweimal S 5,000.000,-- Sorge zu tragen, handle es sich nicht um die Erbringung einer Gegenleistung an den Verkäufer oder in dessen Interesse an einen Dritten; vielmehr führe der Erwerber seiner eigenen Gesellschaft Eigenkapital zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Beseitigung des buchmäßigen Fehlkapitals sei als weitere Leistung, die der Bemessungsgrundlage zuzurechnen sei, anzusehen. Diese Verpflichtung sei mit S 12,000.000,-- bewertet worden, da in dieser Höhe eine Besicherung durch eine Bankgarantie beizubringen sei. Weiters sei ein "Sorge tragen" für das Zuführen von Eigenkapital zumindest als Garantieerklärung zu verstehen. Damit sei eine Gegenleistung im Sinne des § 21 KVG gegeben.
Nach der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass ein S 80.500,-- übersteigender Betrag von Börsenumsatzsteuer festgesetzt wurde.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die Gegenschrift der belangten Behörde, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 21 Z 1 KVG wird die Steuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.
Nach ständiger hg Judikatur sind neben dem jeweils fixierten Abtretungspreis auch noch alle anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zum vereinbarten Preis zu rechnen, wenn diese Leistungen des Erwerbers notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten (vgl dazu insbesondere die hg Erkenntnisse vom 27. Februar 1997, Zl 95/16/0110, und vom 19. Jänner 1994, Zl 93/16/0142, 0143). Zum Entgelt gehören also alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig an wen auch immer -, um diese zu erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Abtretenden bzw einem Dritten die vereinbarten Leistungen tatsächlich zukommen (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zlen 96/16/0040, 0041).
Mit dem gegenständlichen Abtretungsvertrag hat sich die Beschwerdeführerin bei Übernahme eines Anteiles an der Hyundai Import GmbH gegenüber der Übergeberin - die nach wie vor einen bedeutenden Anteil an der GmbH innehat - zur "Beseitigung des buchmäßigen Fehlkapitals im Umfang der deshalb nachrangig gestellten Darlehensforderung" verpflichtet. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich aber zweifellos um eine Leistung, die die Beschwerdeführerin für den Erwerb ihres Geschäftsanteils zu erbringen hat. Dass die Beseitigung des Fehlkapitals auch im Interesse der Beschwerdeführerin gelegen sein mag, ändert nichts daran, dass es sich dabei um eine von der Beschwerdeführerin zu erbringende Leistung für die Übernahme des Geschäftsanteils gehandelt hat. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil es sich bei den in Rede stehenden Bestimmungen des Punktes X. des Abtretungsvertrages ja in Wahrheit um die Übernahme der Bankschulden der Hyundai Import GmbH durch die Beschwerdeführerin gehandelt hat, eine Vereinbarung, die natürlich auch der Übergeberin als wesentlich beteiligter Gesellschafterin zugute gekommen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin dabei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB das hg Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Zl 98/16/0217, mwH) die Meinung vertritt, eine Haftungsübernahme wie die Übernahme einer Bankgarantie sei nicht zum Preis iSd § 21 KVG zu rechnen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Börsenumsatzsteuer die Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung des buchmäßigen Fehlkapitals, nicht aber die zur Besicherung dieser Verpflichtung vorzulegende Bankgarantie unterliegt.
Die weitere Verpflichtung der Beschwerdeführerin, der GmbH, an der sie einen Geschäftsanteil erworben hat, je zwei Zuwendungen in Höhe von je S 5,000.000,-- - und zwar als "Eigenkapital oder eigenkapitalersetzende Darlehen und dergleichen" - zuzuführen, stellt gleichfalls eine Leistung dar, die die Beschwerdeführerin dafür zu erbringen hatte, um den in Rede stehenden Anteil zu erhalten. Da es - wie ausgeführt - gleichgültig ist, an wen eine solche Leistung zu erbringen ist, ist im Beschwerdefall auch nicht weiter von Bedeutung, ob sich durch eine solche Maßnahme, wie in der Beschwerde behauptet wird, der prozentuelle Anteil der Beschwerdeführerin an der Hyundai Import GmbH (zu Lasten der Übergeberin) zugunsten der Beschwerdeführerin verschieben würde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 4. März 1999
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