VwGH 98/16/0217

VwGH98/16/021729.10.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der B Aktiengesellschaft in B, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, MMag. Dr. Ernst Denk, Dr. Roderich Jakobi, Rechtsanwälte in Wien I, Führichgasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Dezember 1997, Zl. GA 9-1356/96, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §21 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
KVG 1934 §21 Z1;
StGG Art2;
BAO §21 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
KVG 1934 §21 Z1;
StGG Art2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Abtretungsvertrag vom 21. April 1995 trat die Beschwerdeführerin Geschäftsanteile an der B.A.P. GmbH an Karl R. ab. Als Abtretungspreis wurde ein fester Kaufpreis von S 5,000.000,-- und ein variabler, vom Gewinn abhängiger Preis vereinbart. In Punkt 6 der Vertragsurkunde verpflichtete sich der Käufer, die Beschwerdeführerin in der Höhe von 75 % des zum Stichtag aushaftenden Betrages von S 9,128.000,--, für den die Beschwerdeführerin die Haftung übernommen hatte, freizustellen.

In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, daß die Haftungsfreistellung in Höhe von 75 % von S 9,128.000,--, somit von S 6,846.000,--, zur Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer zu rechnen sei. Die Vereinbarung über die Haftungsfreistellung sei Teil des Anschaffungsgeschäftes der Geschäftsstelle.

Nach Abtretung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Juni 1998, B 217/98-3, abgelehnt wurde, erachtet sich die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die belangte Behörde neben dem fest vereinbarten Kaufpreis von S 5,000.000,-- den Betrag der Haftungssumme der Bemessungsgrundlage hinzugezählt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG gelten als Anschaffungsgeschäfte auch bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte.

Nach § 21 Z. 1 leg. cit. wird die Steuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.

Nach ständiger hg. Judikatur sind neben dem jeweils fixierten Abtretungspreis auch noch alle anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zum vereinbarten Preis zu rechnen, wenn diese Leistungen des Erwerbers notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten (vgl. dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1997, Zl. 95/16/0110, und vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/16/0142, 0143). Auch die Übernahme von Haftungen, sofern sie ziffernmäßig bestimmt sind, gehört zum vereinbarten Preis, wenn die Haftungsübernahme Voraussetzung für den Erwerb des Geschäftsanteiles ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, Zl. 97/16/0341, m. w.H.). Diese Auffassung ergibt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, aus § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG, wonach bedingte Anschaffungsgeschäfte als unbedingt geschlossen gelten. Solche bedingte Anschaffungsgeschäfte begründen die Steuerpflicht ohne Rücksicht darauf, ob in der Folge überhaupt eine Verbindlichkeit zur Erfüllung des Geschäftes begründet wird. Dies entspricht dem für Verkehrsteuern ganz allgemein geltenden Grundsatz, daß auch der spätere Wegfall der vertraglich vereinbarten Pflicht nichts mehr an der bereits entstandenen Steuerschuld ändert. Eine vertraglich übernommene Haftungsverpflichtung ist somit ohne Rücksicht darauf in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, ob der Erwerber des Geschäftsanteils letztlich überhaupt als Haftender herangezogen wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1997, Zl. 97/16/0348, und vom 19. Februar 1998, Zl. 97/16/0341, m.w.H.).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin können den Verwaltungsgerichtshof nicht veranlassen, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß sich § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG nur auf eine "Steuerpflicht dem Grunde nach", nicht aber auf die Bemessungsgrundlage bezieht. Die Einigung über die vom Erwerber zu erbringenden Verpflichtungen stellen nämlich zweifellos einen essentiellen Teil des Anschaffungsgeschäftes dar.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt die dargestellte Auslegung des Gesetzes durch den Gerichtshof auch nicht zu einem verfassungswidrigen Ergebnis. Vielmehr erscheint unter diesem Gesichtspunkt eine Gleichbehandlung von Festpreis und Haftungsverpflichtung geboten, weil der Erwerber konkret damit rechnen muß, in Höhe der als Gegenleistung für den Erwerb des Geschäftsanteils eingegangenen Haftungsverpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Es kann daher keine Rede davon sein, daß ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang monierte Bewertung des Risikos des Haftenden kann dabei zu keinem anderen Ergebnis führen, als die Höhe der Haftungsverpflichtung ausmacht. Da somit wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt werden, bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 21 Z. 1 KVG, sodaß die angeregte Antragstellung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nicht in Betracht kam (vgl. auch den oben angeführten Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes).

Da sich somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 29. Oktober 1998

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