VwGH 97/14/0173

VwGH97/14/017316.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der G GmbH in L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Masser & Kollegen in 1010 Wien, Singerstraße 27, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. November 1997, 542/1-8/Se-1996, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §16 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 13. April 1992 gegründete beschwerdeführende GmbH (in der Folge nur: Beschwerdeführerin) betreibt ein Reisebüro mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in L. Sowohl in K als auch in E unterhält die Beschwerdeführerin Betriebsstätten. An der Beschwerdeführerin sind Susanne G zu 60 %, sowie Siegfried G und Mario G zu je 20 % beteiligt. Susanne G und Siegfried G sind miteinander verheiratet. Seit Gründung der Beschwerdeführerin ist Susanne G deren Geschäftsführerin und Siegfried G deren Prokurist.

Susanne G besitzt ein Haus in K, das sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt. In diesem Haus befindet sich auch die bereits erwähnte Betriebsstätte in K, die drei Räume (Büro, Besprechungszimmer, Lager) umfasst. Das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Susanne G ist steuerlich anerkannt.

Im Streitzeitraum war Siegfried G für die Beschwerdeführerin überwiegend in der Betriebsstätte in K tätig, wobei er insbesondere Geschäftsreisende betreute und Überseegeschäfte wegen der Zeitverschiebung zur Nachtzeit unter Zuhilfenahme des sich dort befindlichen PC abwickelte. Die übrige Zeit war Siegfried G sowohl am Sitz in L als auch in der Betriebsstätte in E tätig.

Die Beschwerdeführerin stellte Siegfried G einen PKW als Dienstfahrzeug zur Verfügung, wobei im schriftlich festgehaltenen Dienstvertrag vereinbart war, der PKW stehe nur für Dienstfahrten zur Verfügung und müsse am Abend und an den Wochenenden beim Sitz in L oder bei der Betriebsstätte in K abgestellt werden.

Siegfried G benutzte den PKW neben Dienstfahrten auch für Fahrten zwischen L und K.

Strittig ist, ob die Fahrten des Siegfried G zwischen dem örtlich mit der Betriebsstätte in K identen Wohnsitz und dem Sitz in L bzw der Betriebsstätte in E als solche zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen sind, weswegen die Überlassung des PKW für diese Fahrten bei Siegfried G zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis geführt hat, wofür ein Sachbezug zum Ansatz zu bringen war, oder ob es sich bei diesen Fahrten um Dienstreisen gehandelt hat, aus denen Siegfried G kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis erwachsen ist.

Die belangte Behörde vertritt im Wesentlichen unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 16. Juli 1996, 96/14/0033, die Ansicht, bei Identität des Wohnsitzes und einer als Arbeitsstätte anzusehenden Betriebsstätte könnten Aufwendungen für Fahrten zu einer weiteren als Arbeitsstätte anzusehenden Betriebsstätte mangels zusätzlicher Aufwendungen für Dienstreisen nur nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 steuerlich berücksichtigt werden. Für die Fahrten von K nach L bzw E sei daher der der Höhe nach unbestrittene Sachbezug bei der Berechnung der lohnabhängigen Abgaben für Siegfried G zum Ansatz zu bringen.

Hingegen meint die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die hg Erkenntnisse vom 16. Dezember 1987, 85/13/0157, und vom 21. Oktober 1993, 92/15/0150, in der Überlassung eines vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten PKW sei zwar in der Regel ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erblicken, der zur Hinzurechnung eines Sachbezuges bei der Berechnung der lohnabhängigen Abgaben führe. Siegfried G habe die Fahrten von K nach L bzw E jedoch nicht im privaten, sondern im dienstlichen Interesse zurückgelegt, weswegen diesbezüglich von einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis keine Rede sein könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 16. Juli 1996, 96/14/0033, ausgeführt hat, sind Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten, die über die Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte hinausgehen, in ihrer tatsächlichen Höhe (in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld) als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Sollte allerdings eine Arbeitsstätte mit dem Wohnsitz eines Dienstnehmers ident sein, so ist die Fahrt zur weiteren Arbeitsstätte als solche zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen, weswegen die Aufwendungen nur nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 steuerlich berücksichtigt werden können. Diese Ansicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen, wenn Fahrten zur weiteren Arbeitsstätte nicht vom Wohnsitz, sondern von der mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte aus angetreten werden. Die Fahrten eines Dienstnehmers von der mit seinem Wohnsitz identen Arbeitsstätte zu einer anderen Arbeitsstätte sind somit als Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen, was zum Ansatz eines Sachbezuges bei der Berechnung der lohnabhängigen Abgaben führt. Hinsichtlich weiterer Ausführungen wird gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht veranlasst, von dieser, bereits im hg Erkenntnis vom 29. November 1994, 94/14/0121, dargelegten Ansicht abzuweichen. Zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf die hg Erkenntnisses vom 16. Dezember 1987, 85/13/0157, und vom 21. Oktober 1993, 92/15/0150, wird bemerkt, dass sich der diesen zugrunde liegende Sachverhalt von dem nunmehr zu entscheidenden wesentlich unterscheidet. Im erstgenannten Erkenntnis ging es um die Frage, inwieweit der im § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 verwendete Begriff "ausschließlich beruflich veranlasste Reise" mit dem im § 26 Z 7 leg cit verwendeten "Dienstreise" gleich zu setzen ist und ob eine dienstliche Tätigkeit auch an mehreren Orten ausgeübt und jeder dieser Orte für sich als Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen werden kann. Im zweitgenannten Erkenntnis ging es neben der Frage, ob Aufwendungen für eine Reise steuerlich zu berücksichtigen sind, auch um die Frage, ob in der Übernahme der Kosten einer Reise, die nicht beruflich veranlasst ist, ein geldwerter Vorteil zu erblicken ist.

Die Beschwerdeführerin rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, zeigt aber nicht auf, inwiefern der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder einer Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war und auch in den vorgelegten Administrativakten Deckung findet, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 16. September 2003

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