Normen
BAO §138 Abs1;
BAO §143;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
EStG 1972 §26 Z4;
EStG §26 Z4;
BAO §138 Abs1;
BAO §143;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
EStG 1972 §26 Z4;
EStG §26 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund seiner Tätigkeit als angestellter Versicherungsvertreter. Im Zusammenhang mit diesen Einkünften machte er Werbungskosten für Dienstreisen geltend, und zwar Kilometergelder und Tagesgelder im Ausmaß der sich aus § 26 Z. 4 EStG 1972 bzw. 1988 ergebenden Höhe. Er ging dabei davon aus, daß sein Dienstort mit seiner Wohnung übereinstimme und nicht mit der Geschäftsstelle seines Dienstgebers in der Bezirksstadt.
In dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer auch in der Geschäftsstelle seines Dienstgebers eine Arbeitsstätte gehabt habe, weil er dort Arbeiten im Innendienst verrichtet habe (z.B. das Schreiben von Anmeldungen). Die Fahrten zwischen der Wohnung und der Geschäftsstelle dürften daher nicht als ausschließlich beruflich veranlaßte Reisen angesehen werden. Sie seien durch das von der belangten Behörde für 1988 berücksichtigte Kraftfahrzeugpauschale und die fiktiven Kosten eines Massenbeförderungsmittels abgegolten, für die Jahre 1989 und 1990 durch das Pendlerpauschale und den Verkehrsabsetzbetrag.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Reiserechnungen wiesen zahlreiche Widersprüche auf und entsprächen nicht den Anforderungen, die an ein Fahrtenbuch zu stellen seien. Die belangte Behörde schätzte daher die jährlichen Kilometerleistungen für ausschließlich beruflich veranlaßte Reisen. Sie nahm dabei an, daß der Privatanteil der Kfz-Kosten die Ausscheidung einer Kilometerleistung von 4.800 pro Jahr rechtfertige. Außerdem schied sie auf Grund einer Schätzung die Taggelder für Fahrten im Nahbereich der beiden Dienstorte des Beschwerdeführers (Wohnung einerseits, Geschäftsstelle in der Bezirksstadt andererseits) aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Werbungskosten aus.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in dem ihm zustehenden Recht auf Geltendmachung von Werbungskosten für Kilometergelder und Reisediäten verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, solche Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Frage des Dienstortes am Sitz der Geschäftsstelle aufzuzeigen, die Zweifel an deren Schlüssigkeit aufkommen ließen.
Die belangte Behörde konnte sich darauf berufen, daß der Beschwerdeführer selbst - was von ihm in der Beschwerde nicht bestritten wird - laut seiner Niederschrift angegeben habe, seine Büroaufenthalte in der Geschäftsstelle hätten dazu gedient, um z.B. Anmeldungen zu schreiben. Auf Grund der Mangelhaftigkeit der "Reiseaufschreibungen" sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer kurze "Zwischenstops" im Büro der Geschäftsstelle zur Erledigung diverser (kleinerer) Arbeiten überhaupt nicht vermerkt habe. Ausgehend davon, daß der Beschwerdeführer im Büro z.B. Anmeldungen ausgefüllt habe, in den Reiserechnungen wiederholt das Büro in der Bezirksstadt vermerkt habe, seien weitere Aufenthalte in der Geschäftsstelle (auch) zur Verrichtung von Innendienst sehr wahrscheinlich.
Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse war die belangte Behörde nicht gezwungen, der Darstellung des Beschwerdeführers zu glauben, daß das Aufsuchen der Geschäftsstelle lediglich in Ausnahmefällen erfolgte und nur ein vernachlässigbares Ausmaß hatte.
Die belangte Behörde hat Rechtsvorschriften dadurch nicht verletzt, daß sie der Auskunft des Dienstgebers des Beschwerdeführers glaubte, der Dienstort des Beschwerdeführers sei in der Bezirksstadt gelegen, der Kundenverkehr während der Geschäftszeiten sei abwechselnd von den Mitarbeitern des Außendienstes (hiezu gehörte der Beschwerdeführer) wahrgenommen worden, ohne dem Antrag des Beschwerdeführers zu entsprechen, dem Dienstgeber aufzutragen, diese seine Angaben nachzuweisen. Eine Beweispflicht am Abgabenverfahren nicht Beteiligter ist dem Gesetz fremd und läßt sich auch § 143 BAO nicht entnehmen.
Durch die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe "den wesentlichen Anknüpfungspunkt, die Feststellung der Betriebsstätte, in unzureichendem Maße erhoben" wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht aufgezeigt, weil sich diesem Vorbringen nicht entnehmen läßt, welche Ermittlungsschritte von der Behörde hätten gesetzt werden sollen.
Hatte der Beschwerdeführer aber zwei Arbeitsstätten, davon eine in der Wohnung, so wird dadurch eine Fahrt zwischen der Wohnung und der anderen Arbeitsstätte nicht zur Dienstfahrt (vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Tz 95 zu § 16; VwSlg 3915 F/1969).
Auch die Beschwerdebehauptung, es habe kein Grund zur Schätzung durch die Abgabenbehörde bestanden, obgleich die Aufzeichnungen alle Formalvorschriften erfüllt hätten, ist unrichtig. Die belangte Behörde hat nämlich festgestellt, daß die Reiserechnungen den Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer weist nicht nach, daß diese Feststellung unrichtig sei. Dergleichen läßt sich auch der Aktenlage nicht entnehmen. Entbehrten die Reiserechnungen aber jener Inhalte, die notwendig sind, um sie für die Abgabenbehörde nachprüfbar zu machen, so war diese berechtigt und verpflichtet, die Kilometerleistung zu schätzen und auch jene Reisebewegungen durch Schätzung zu ermitteln, die über den Nahbereich der beiden Arbeitsstätten hinausgingen.
Gegen das Ergebnis dieser Schätzungen trägt der Beschwerdeführer nichts vor.
Er wird durch den angefochtenen Bescheid somit im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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