VwGH 97/14/0102

VwGH97/14/010227.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des J G in L, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 25, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 25. Juni 1997, RV/030/02-08/AE/97, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §34;
EStG 1988 §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der im Streitjahr neben seinen Pensionen aus gesetzlichen Sozialversicherungen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von rund 385.000 S) Pflegegeld von 68.280 S bezogen hat, wohnt seit Aufgabe seines Haushaltes im Jahr 1991 in einem Seniorenpflegeheim.

In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wies der Beschwerdeführer im Abschnitt betreffend außergewöhnliche Belastungen auf das ihm gewährte Pflegegeld hin, worauf das Finanzamt bei der Arbeitnehmerveranlagung den nach § 35 Abs 3 EStG 1988 höchstmöglichen Pauschbetrag von 16.632 S bei der Ermittlung des Einkommens abzog.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, er habe die Kosten des Aufenthaltes im Seniorenpflegeheim nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Er habe im Streitjahr für seinen Aufenthalt im Seniorenpflegeheim 141.600 S bezahlt. Von diesem Betrag sei das gewährte Pflegegeld von 68.280 S sowie die Haushaltsersparnis von 43.800 S (365 Tage zu je 120 S) abzuziehen. Der so verbleibende Betrag von 29.520 S sei als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, es seien über die von ihm abgezogenen Beträge noch fiktive Miet- und Betriebskosten für eine Wohnung, die mit 30.000 S (12 Monate zu je 2.500 S) angenommen würden, abzuziehen. Es ergebe sich somit ein negativer, nach § 34 EStG 1988 nicht abziehbarer Betrag. Der höchstmögliche Pauschbetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988 sei ohnedies gewährt worden.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz behauptete der Beschwerdeführer, für seine Haushaltsersparnis inklusive fiktiver Miet- und Betriebskosten für eine Wohnung sei höchstens der amtliche Sachbezugswert von monatlich 2.700 S, somit 32.400 S abzuziehen. Es seien daher nicht nur 29.520 S, sondern vielmehr 40.920 S als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, der in der Verordnung BGBl Nr 642/1992 festgesetzte Wert der vollen freien Station stelle lediglich "subsidiär in Ausnahmefällen" eine Schätzungsgröße dar. Sollte der Beschwerdeführer begründete Einwendungen gegen die geschätzten Miet- und Betriebskosten für eine Wohnung haben, möge er diese vorbringen.

In Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Beschwerdeführer aus, er schätze die jährlichen Miet- und Betriebskosten für eine Wohnung mit 16.000 S. Im Jahr benötige er etwa 18.000 S für seine Verpflegung. Es ergebe sich somit eine Haushaltsersparnis inklusive fiktiver Miet- und Betriebskosten für eine Wohnung von monatlich rund 2.800 S, was fast dem amtlichen Sachbezugswert entspreche. Überdies habe der Bundesminister für Finanzen in einem Erlass festgelegt, für die Berechnung der Haushaltsersparnis sei der in der Verordnung genannte Wert der vollen freien Station heranzuziehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der in der Verordnung BGBl Nr 642/1992 für eine volle freie Station festgesetzte Sachbezugswert diene als Schätzungsgröße dazu, die bei Gewährung von geldwerten Vorteilen im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließenden Vorteile zu bewerten. Dieser Sachbezugswert von monatlich 2.700 S könne jedoch keineswegs zur Berechnung ersparter Aufwendungen herangezogen werden. Vielmehr sei die tatsächliche Höhe der ehemaligen Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung zu ermitteln. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die tatsächliche Höhe der von ihm ehemalig getätigten Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung bekannt zu geben, hätten diese Aufwendungen geschätzt werden müssen. Dieser Schätzung habe der Beschwerdeführer keine konkreten Argumente entgegengesetzt. Es entspreche ihrer Erfahrung, dass sowohl für die Nutzung einer Kleinwohnung im städtischen Bereich monatlich zumindest 2.500 S zu entrichten als auch für Verpflegung täglich zumindest 120 S aufzuwenden seien. Sie schließe sich daher der vom Finanzamt dem Beschwerdeführer in der Berufungsvorentscheidung vorgehaltenen Berechnung an. Mangels normativer Kraft habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Anwendung des von ihm erwähnten Erlasses des Bundesministers für Finanzen

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, 86/13/0084, ausgeführt hat, sind die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zur tragenden Aufwendungen so lange nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden.

Der Beschwerdeführer hat weder im Administrativverfahren noch in der Beschwerde behauptet, in dem von ihm im Streitjahr für seinen Aufenthalt im Seniorenpflegeheim bezahlten Betrag von 141.600 S seien Aufwendungen für Krankheits-, Pflege- und Betreuungskosten enthalten.

Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden ist, weswegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 27. Mai 2003

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