VwGH 97/12/0417

VwGH97/12/041723.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Dr. W in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck, Zl. I-902/1997/PA, betreffend Antrag auf Nachzahlung einer Mehrleistungsvergütung, zu Recht erkannt:

Normen

GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §55;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs6;
LBG Tir 1982 §2 Z3;
LBG Tir 1994 §2 litc;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5 Abs1;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6a;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §55;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs6;
LBG Tir 1982 §2 Z3;
LBG Tir 1994 §2 litc;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5 Abs1;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als städtischer Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.

Auf Grund seiner besonders verantwortungsvollen Stellung und Tätigkeit als Leiter des Büros des Magistratsdirektors war mit Datum vom 18. Dezember 1992 folgende Erledigung ergangen:

"Sehr geehrter Herr Dr. W!

Entsprechend einer Entscheidung des Herrn Bürgermeisters wird Ihnen in Ansehung der von Ihnen erbrachten Dienstleistung, welche von der Selbständigkeit, Verantwortung und der Qualifikation durchaus mit der Funktion eines Amtsvorstandes vergleichbar ist, ab 1. Jänner 1993 eine Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen von monatlich brutto S 3.200,-- zuerkannt.

Die Mehrleistungsvergütung wird jeweils mit Ihren Dienstbezügen angewiesen werden und gilt ab 1. Jänner 1993 die von Ihnen über Ihre ab 1. Jänner 1993 geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung hinausgehenden und von Ihnen zu leistenden qualitativen Mehrleistungen ab.

Für den Bürgermeister:

Der Magistratsdirektor:"

unleserliche Unterschrift mit Beifügung des Namens

Von dieser Funktion wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. September 1995 abgezogen und dem Jugendamt zugeteilt. Zugleich mit der Betrauung mit der Funktion als do. Amtsvorstand erhielt der Beschwerdeführer an Stelle der seinerzeitigen Mehrleistungszulage eine Leiterzulage ausbezahlt.

Nach einer Organisationsänderung wurde die Leitung der neu formierten Organisationseinheit mit 1. Februar 1996 einem anderen Bediensteten als dem Beschwerdeführer übertragen und diesem die Leiterzulage eingestellt.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer versetzt bzw. seine Verwendung geändert. Die Bescheide, mit denen diese Personalmaßnahmen verfügt worden waren, wurden von ihm beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft und mit den Erkenntnissen vom 12. Juni 1996, Zl. 96/12/0088, vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0333, und vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0399, jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 hatte der Beschwerdeführer die Weiterzahlung der ihm seinerzeit zuerkannten Mehrleistungszulage, die wegen der zeitweise bezogenen Amtsleiterzulage nur "ruhend" gestellt worden sei, allenfalls bescheidmäßige Absprache darüber verlangt.

Am 10. März 1997 erging folgende Erledigung an den Beschwerdeführer :

"Mit Eingabe vom 11. Feber 1997 haben Sie den Antrag gestellt, Ihnen für die Monate März bis einschließlich Oktober 1996 die mit Schreiben des Bürgermeisters vom 18. Dezember 1992, Zl. MD-1048/1992, zuerkannte Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen in der Höhe von zuletzt brutto S 3.376,-- auf Ihr Gehaltskonto zu überweisen (nachzuzahlen). Hiezu wird Folgendes festgestellt:

Zufolge Entscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 1992, Zl. MD-10487/1992, festgestellt, dass Ihnen auf Grund Ihrer in der Magistratsdirektion (Büro des Magistratsdirektors) erbrachten Dienstleistung eine Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen von monatlich brutto S 3.200,-- (zuletzt S 3.376,--) gebührt bzw. wurde Ihnen diese Mehrleistungsvergütung auf Grund der seinerzeit bestehenden dienstlichen Tätigkeit zuerkannt. Ein Feststellungsbescheid hierüber wurde nicht begehrt.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 1995, Zl. MD/I-7198/1995, wurden Sie mit Wirkung vom 20. Oktober 1995 von der Magistratsabteilung I abgezogen und auftragsweise der Magistratsabteilung V, Jugend- und Vormundschaftsamt, zugewiesen, wobei gleichzeitig verfügt wurde, dass Ihnen für die Dauer Ihrer Betrauung mit den Geschäften des Amtsvorstandes des (damaligen) Jugend- und Vormundschaftsamtes eine Leiterzulage gebührt bzw. gewährt wird. Gleichzeitig wurde ob der Änderung Ihrer Tätigkeit die Ihnen für die Dauer Ihrer Tätigkeit in der Stabstelle des Magistratsdirektors mit Verfügung Zl. MD-10487/1992 gewährte Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen mit Ablauf des Monats Oktober 1995 eingestellt. Dies war insbesondere auch dadurch begründet, weil einerseits die Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen vor allem deswegen gewährt wurde, weil Ihre tatsächlich geleistete Tätigkeit (Dienstleistung) im 'Büro' des Magistratsdirektors, seinerzeit von der Selbständigkeit, Verantwortung und Qualifikation mit der Funktion eines Amtsvorstandes vergleichbar war, andererseits jedoch durch eine derartige der gleichzeitige Bezug einer Leiterzulage für leitende Bedienstete (Abteilungsleiter, Abteilungsleiter-Stellvertreter, Organisationsleiter und Amtsvorstand) ausgeschlossen ist. Mit der Zuerkennung der Leiterzulage hatte daher die Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen in Wegfall zu kommen.

Nachdem Sie offensichtlich auch diese Rechtsauffassung nicht bestreiten wollten, sondern vielmehr die diesbezügliche Auffassung der Dienstbehörde, dass die in Rede stehende Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen der Gewährung einer Leiterzulage für Amtsleiter einzustellen ist, zur Kenntnis genommen haben, wurde durch Sie weder hinsichtlich der Feststellung des Anspruches auf Leiterzulage noch hinsichtlich der Einstellung der Mehrleistungsvergütung eine Erledigung durch Bescheid beantragt.

Im Übrigen ist hinsichtlich des Anspruches auf Nebengebühren im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1996 Folgendes zu bemerken:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründeter Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei den pauschaliert bemessenen Nebengebühren.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen und unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die in Rede stehende Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen in der von Ihnen angegebenen Zeit (III-X/1996) nicht geruht sondern seit Ablauf des Monats Oktober 1995 auf Grund des Wegfalles der anspruchsbegründenden Tätigkeit (dienstlichen Tätigkeit) und Zuweisung einer anderen Tätigkeit unter Gewährung der Leiterzulage für diese neue Tätigkeit bereits in Wegfall gekommen war (eingestellt wurde), ist auch eine Nachzahlung nicht möglich.

Für den Bürgermeister:"

(unleserliche Unterschrift

mit Beifügung des Namens

und des Amtstitels des fertigenden Organwalters)

Die vom Beschwerdeführer gegen diese als Bescheid gewertete Erledigung gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mangels Bescheidqualität des wiedergegebenen Schreibens mit Beschluss vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0155, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid, undatiert, mit folgendem Spruch:

"Es wird festgestellt, dass die mit Verfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18. Dezember 1992, Zl. MD-10847/1992, zuerkannte Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen seit dem 1. November 1995 nicht mehr gebührt (gebührt hat). Mangels eines Anspruches auf Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen dem Grunde nach wird daher der Antrag von städt. Oberrat Dr. W vom 11. Feber 1997 auf Zahlung (Nachzahlung) der ihm bis zum 30. Oktober 1995 auf Grund der Verfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18. Dezember 1992, Zl. MD-10847/1992, gebührenden Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen von zuletzt monatlich brutto S 3.376,-- abgewiesen."

Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der belangten Behörde vom 18. Mai 1972, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Jänner 1994, über die Nebengebühren der Beamten der belangten Behörde würden Beamten für Leistungen, die über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgingen und in den Rahmen der Dienstpflichten fielen oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis in unmittelbarem Zusammenhang stünden, Mehrleistungsvergütungen für qualitative Mehrleistungen gewährt. Bei der Bemessung (Höhe) der Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen beschränke § 5 Abs. 2 der genannten Verordnung diese Mehrleistungen mit 15 v. H. des Monatsgehaltes des Beamten. Bei Mehrleistungsvergütungen für qualitative Mehrleistungen handle es sich um Nebengebühren und nicht um Zulagen, was unstrittig sei. Weiters sei festzustellen, dass auf Mehrleistungsvergütungen für qualitative Mehrleistungen ein Rechtsanspruch bestehe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung erfüllt seien.

In den seinerzeit durchgeführten, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch nach der genannten Bestimmung auf Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen habe. Ebenso sei nach Ermittlung des Sachverhaltes auf Grund der vom Beschwerdeführer erbrachten qualitativen Mehrleistungen die Mehrleistungsvergütung mit 12 % des Gehaltes des Beschwerdeführers (aufgerundet auf volle S 100,--) zum Stichtag 1. Jänner 1991 zu bemessen gewesen. Auf Grund der mit 1. Jänner 1993 erfolgten Beförderung des Beschwerdeführers in die VII. Dienstklasse sei die Mehrleistungsvergütung neu bemessen und nur mehr mit 10,5 % des Gehaltes des Beschwerdeführers mit Stichtag 1. Jänner 1993 festgesetzt worden. Nachdem ein Anspruch auf die Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen unmittelbar durch die Verordnung über die Nebengebühren begründet gewesen sei, sei hierüber kein Feststellungsbescheid erlassen worden. Ein solcher sei vom Beschwerdeführer auch nicht begehrt worden.

Auf Grund der mit Wirkung vom 20. Oktober "1997" (gemeint: 1995) verfügten Änderung der dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers sei die Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen wegen Wegfall der Voraussetzungen mit Ablauf des Monates Oktober 1995 eingestellt (mit "Null" bemessen) worden, dies jedoch bei gleichzeitiger Feststellung des Anspruches auf eine Leiterzulage, wobei ein gleichzeitiger Bezug einer Leiterzulage für leitende Beamten und eine Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen - was grundsätzlich in der Natur der Sache liege - ausgeschlossen sei. Gegen die entsprechende Verfügung sei vom Beschwerdeführer weder ein Einwand erhoben noch eine bescheidmäßige Erledigung verlangt worden.

In seinem Antrag vom 11. Februar 1997 werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass nach dem 1. November 1995 ein Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen gemäß § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung bestehe. Es sei daher wie im Spruch festzustellen gewesen, dass seit dem 1. November 1995 ein Anspruch auf Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen nicht mehr bestehe und daher ab 1. November 1995 eine solche Mehrleistungsvergütung nicht mehr gebühre. Mangels eines Anspruches auf Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen dem Grunde nach sei auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag vom 11. Februar 1997 auf Zahlung (Nachzahlung) der Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen von zuletzt monatlich brutto S 3.376,-- spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens mit einem als Gegenschrift bezeichneten kurzen Schreiben vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, die ihm für die Monate März 1996 bis Oktober 1996 und auch weiter zustehende Mehrleistungszulage in ihrer jeweils valorisierten Höhe zuerkannt und ausbezahlt zu erhalten, verletzt.

In Ausführung dessen meint der Beschwerdeführer - auf das Wesentlichste zusammengefasst -, diese Mehrleistungszulage stünde ihm bis zu seiner rechtmäßigen Versetzung zu. Die auftragsweise Dienstzuteilung zur Magistratsabteilung 1 sei ebenso wie die am 9. Oktober 1995 verfügte auftragsweise Zuteilung zur Magistratsabteilung V, Jugendamt, als vorübergehende Verwendung bei grundsätzlich unveränderter Zugehörigkeit zur Stabstelle des Magistratsdirektors zu qualifizieren gewesen. Es sei keine Versetzung mittels Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 IGBG erfolgt. Die "Verfügung" des Bürgermeisters vom 18. Dezember 1992, mit der dem Beschwerdeführer die angesprochene Mehrleistungsvergütung zuerkannt worden sei, sei einerseits ebenfalls als Bescheid zu qualifizieren und enthalte andererseits keine zeitliche Begrenzung des Anspruches auf die gewährte Mehrleistungsvergütung. Da nie eine bescheidmäßige Aberkennung dieses Anspruches erfolgt sei, bestehe dieser jedenfalls weiter, weil die Versetzung vom Februar 1996 durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Mit der Änderung der Geschäftseinteilung vom 8. Jänner 1996 habe das vormalige Jugendamt rechtlich zu bestehen aufgehört und sei in ein neues Amt, das Amt für Jugend, Wohlfahrt und soziale Einrichtungen, aufgegangen. Eine Zuteilung des Beschwerdeführers zum neu geschaffenen Amt sei nicht erfolgt, sodass der Beschwerdeführer mit Auflösung des Jugendamtes, an das er zugeteilt gewesen sei, formal wieder im Rahmen der Stabstelle des Magistratsdirektors zugeordnet gewesen sei. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach die Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen in der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeit nicht geruht, sondern seit Ablauf des Monates Oktober 1995 auf Grund des Wegfalls der anspruchsbegründenden Tätigkeit nicht gegeben gewesen sei, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer gehöre nach wie vor zur Stabstelle des Magistratsdirektors und sei lediglich vorübergehend auftragsweise dienstzugeteilt gewesen.

Im Beschwerdefall ist das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44, anzuwenden. Gemäß § 26 Abs. 1 IGBG zählen zu den Nebengebühren unter anderem Mehrleistungsvergütungen (lit. c) und Sonderzulagen (lit. d). Die Regelungen über die Voraussetzungen der Zuerkennung und über die Höhe der Nebengebühren hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist auf die Grundsätze der Vorschriften für Landesbeamte Bedacht zu nehmen (Abs. 2).

Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (im folgenden NebengebührenVO/Innsbruck) werden Mehrleistungsvergütungen für Leistungen gewährt, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (quantitative Mehrleistungen) oder über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen und in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen, oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Die Abs. 2 bis 4 leg. cit. enthalten nähere Bestimmungen über die Bemessung beider Formen der Mehrleistungsvergütung.

Gemäß § 55 IGBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1988 finden auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck unter anderem § 2 Z. 3 des Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. Nr. 69, in der jeweils geltenden Fassung mit bestimmten (im Beschwerdefall nicht interessierenden) Abweichungen Anwendung, soweit in diesem Gesetz (Anmerkung: IGBG) nicht anderes bestimmt ist.

Nach § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19 (Wiederverlautbarung), findet das Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1978, mit bestimmten hier nicht interessierenden Abweichungen Anwendung.

Nach § 15 Abs. 6 GG 1956 in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Pauschalierung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der für Beamte der belangten Behörde diesbezüglich gegebenen Rechtslage mit seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0178, ausgeführt:

"Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei den pauschaliert bemessenen Nebengebühren, wenn diese auch in bestimmten Fällen (vgl. § 6a NebengebührenVO/Innsbruck, die als speziellere Vorschrift die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 5 GG nach § 55 IGBG ausschließt) gelockert ist (vgl. dazu aber insbesondere das zu § 15 Abs. 5 GG/OÖ ergangene hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0250, und die dort angeführte Vorjudikatur, die zu einer mit der im Beschwerdefall inhaltlich vergleichbaren Rechtslage ergangen ist)."

Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt sich, dass die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers verfehlt ist. Im Hinblick auf seine unbestritten erfolgte Abziehung von der Verwendung, für deren Ausübung er seinerzeit die Mehrleistungsvergütung bezogen hat, hat der Beschwerdeführer - gleich, ob die Erledigung vom 18. Dezember 1992 als Bescheid zu werten ist oder nicht - jedenfalls aus diesem Titel keinen Anspruch.

Da der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Februar 1997 nur auf Weiterzahlung der ihm seinerzeit zugestandenen Mehrleistungsvergütung gerichtet war und der Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlicherweise auch nur in diesem Zusammenhang den Anspruch des Beschwerdeführers verneint, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrleistungsvergütung als Nebengebühr ist nämlich von der tatsächlichen Verwendung abhängig; diesbezüglich ist daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht die Rechtmäßigkeit der Versetzung für den Anspruch auf diese Nebengebühren maßgebend, sondern der tatsächliche Sachverhalt der Leistungserbringung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei kein Schriftsatzaufwand für eine Gegenschrift zuzuerkennen war, weil dem Schreiben der belangten Behörde vom 10. Februar 1998 mangels inhaltlicher Ausführungen zur Beschwerde nicht die Qualität einer Gegenschrift zukommt. Das diesbezügliche Mehrbegehren der belangten Behörde war daher abzuweisen.

Wien, am 23. Juni 1999

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