VwGH 97/12/0155

VwGH97/12/015528.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des Dr. W in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen die Erledigung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 10. März 1997, Zl. I-902/1997/PA, betreffend Antrag auf Nachzahlung von Mehrleistungsvergütungen, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten angefochtenen Erledigung geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.

Die angefochtene Erledigung vom 10. März 1997 hat folgenden Wortlaut:

"Mit Eingabe vom 11. Feber 1997 haben Sie den Antrag gestellt, Ihnen für die Monate März bis einschließlich Oktober 1996 die mit Schreiben des Bürgermeisters vom 18. Dezember 1992, Zl. MD-1048/1992, zuerkannte Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen in der Höhe von zuletzt brutto S 3.376,-- auf Ihr Gehaltskonto zu überweisen (nachzuzahlen). Hiezu wird folgendes festgestellt:

Zufolge Entscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 1992, Zl. MD-10487/1992, festgestellt, daß Ihnen auf Grund Ihrer in der Magistratsdirektion (Büro des Magistratsdirektors) erbrachten Dienstleistung eine Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen von monatlich brutto S 3.200,-- (zuletzt S 3.376,--) gebührt bzw. wurde Ihnen diese Mehrleistungsvergütung auf Grund der seinerzeit bestehenden dienstlichen Tätigkeit zuerkannt. Ein Feststellungsbescheid hierüber wurde nicht begehrt.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 1995, Zl. MD/I-7198/1995, wurden Sie mit Wirkung vom 20. Oktober 1995 von der Magistratsabteilung I abgezogen und auftragsweise der Magistratsabteilung V, Jugend- und Vormundschaftsamt, zugewiesen, wobei gleichzeitig verfügt wurde, daß Ihnen für die Dauer Ihrer Betrauung mit den Geschäften des Amtsvorstandes des (damaligen) Jugend- und Vormundschaftsamtes eine Leiterzulage gebührt bzw. gewährt wird. Gleichzeitig wurde ob der Änderung Ihrer Tätigkeit die Ihnen für die Dauer Ihrer Tätigkeit in der Stabstelle des Magistratsdirektors mit Verfügung

Zl. MD-10487/1992 gewährte Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen mit Ablauf des Monats Oktober 1995 eingestellt. Dies war insbesondere auch dadurch begründet, weil einerseits die Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen vor allem deswegen gewährt wurde, weil Ihre tatsächlich geleistete Tätigkeit (Dienstleistung) im "Büro" des Magistratsdirektors, seinerzeit von der Selbständigkeit, Verantwortung und Qualifikation mit der Funktion eines Amtsvorstandes vergleichbar war, andererseits jedoch durch eine derartige der gleichzeitige Bezug einer Leiterzulage für leitende Bedienstete (Abteilungsleiter, Abteilungsleiter-Stellvertreter, Organisationsleiter und Amtsvorstand) ausgeschlossen ist. Mit der Zuerkennung der Leiterzulage HATTE daher die Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen in Wegfall zu kommen.

Nachdem Sie offensichtlich auch diese Rechtsauffassung nicht bestreiten wollten, sondern vielmehr die diesbezügliche Auffassung der Dienstbehörde, daß die in Rede stehende Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen der Gewährung einer Leiterzulage für Amtsleiter einzustellen ist, zur Kenntnis genommen haben, wurde durch Sie weder hinsichtlich der Feststellung des Anspruches auf Leiterzulage noch hinsichtlich der Einstelung der Mehrleistungsvergütung eine Erledigung durch Bescheid beantragt.

Im übrigen ist hinsichtlich des Anspruches auf Nebengebühren im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1996 folgendes zu bemerken:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründeter Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei den pauschaliert bemessenen Nebengebühren.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen und unter Zugrundelegung des Umstandes, daß die in Rede stehende Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen in der von Ihnen angegebenen Zeit (III-X/1996) nicht geruht sondern seit Ablauf des Monats Oktober 1995 auf Grund des Wegfalles der anspruchsbegründenden TÄTIGKEIT (DIENSTLICHEN TÄTIGKEIT) und Zuweisung einer anderen Tätigkeit unter Gewährung der Leiterzulage für diese neue Tätigkeit bereits in Wegfall gekommen war (eingestellt wurde), ist auch eine Nachzahlung nicht möglich.

Für den Bürgermeister:"

unleserliche Unterschrift

mit Beifügung des Namens

und des Amtstitels des fertigenden Organwalters

Gegen diese vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung richtet sich seine Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Die Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nach dieser Verfassungsbestimmung setzt daher das Vorliegen eines Bescheides voraus. Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, daß es im Willen des Organes liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen (vgl. VfSlg. 4856/1964) und daß es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VfSlg. 5464/1967).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (beginnend mit dem Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).

Die vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete vorher wiedergegebene Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert, mit einer Rechtsmittelbelehrung oder einem "Hinweis" versehen. Der erste Satz gibt den Antrag des Beschwerdeführers als solchen auf Überweisung bzw. Nachzahlung von Nebengebühren wieder. Im folgenden wird die dem Begehren des Beschwerdeführers vorgelagerte Sachlage dargestellt und schließlich ausgeführt, daß der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der Feststellung des Anspruches auf Leiterzulage noch hinsichtlich der Einstellung der Mehrleistungsvergütung eine Erledigung durch Bescheid beantragt habe. Dann folgt eine mit "Im übrigen" eingeleitete Bemerkung hinsichtlich des Anspruches des Beschwerdeführers auf Nebengebühren im Lichte eines einen anderen Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1996. Der letzte Satz der angefochtenen Erledigung bezeichnet die Nachzahlung der strittigen Mehrleistungsvergütung auf Grund des Wegfalles der anspruchsbegründenden Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Zuweisung einer neuen Tätigkeit unter "Gewährung einer Leiterzulage" als "nicht möglich".

Der gesamten Erledigung kann daher nicht die Bedeutung eines normativen Abspruches, sei es rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, beigemessen werden. Bei der im Zweifelsfall gebotenen Verpflichtung zur Formenstrenge kann diese Erledigung daher auch nicht als Bescheid gewertet werden. Da der Beschwerde damit kein gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zugrunde liegt, mußte sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Vorliegens einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung zurückgewiesen werden.

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