Normen
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
PG 1965 §19 Abs1;
PG 1965 §19 Abs4;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
PG 1965 §19 Abs1;
PG 1965 §19 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin ist die frühere Ehefrau eines am 9. Februar 1997 im Ruhestand verstorbenen Landeslehrers. Ihre am 4. Juni 1965 mit dem Verstorbenen geschlossenen Ehe wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes X. vom 19. Oktober 1995 gemäß § 55a Ehegesetz geschieden. Der Scheidung im Einvernehmen lag eine in Form eines Notariatsaktes vom 5. Oktober 1995 geschlossene Vereinbarung nach § 81 Ehegesetz zugrunde. Punkt 3 dieser Vereinbarung lautete:
"Der Mann bleibt der Frau grundsätzlich unterhaltspflichtig, wobei er ihr 32 % seines Pensions-Nettoendbezuges monatlich als Unterhalt mit Fälligkeit am 1. eines jeden Monats mit einer Nachfrist von fünf Tagen schuldet."
Mit Bescheid vom 25. März 1997 stellte der Landesschulrat für Niederösterreich über Antrag der Beschwerdeführerin fest, daß ihr als früherer Ehegattin ab 1. März 1997 gemäß § 19 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 in Verbindung mit § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, ein Versorgungsbezug von monatlich S 10.161,70 brutto gebühre.
In ihrer (mit zwei weiteren Schreiben) ergänzten Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, diese Unterhaltsleistung sei ihr - wie dies der obzitierten Vereinbarung entspreche - netto zu leisten, sodaß ihr der genannte Betrag ohne Abzüge (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge) zur Verfügung stehe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. September 1997 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Wiedergabe der Rechtslage führte die belangte Behörde in der Begründung dazu aus, die Art der Berechnung werde von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt; sie kritisiere jedoch, "daß ein vorgesehener Nettobetrag als Brutto festgelegt wird". Nach § 19 Abs. 4 erster Satz PG 1965 sei der Versorgungsbezug der früheren Ehefrau - abgesehen von der Ergänzungszulage und der Hilflosenzulage - nach obenhin mit dem Unterhaltsanspruch begrenzt, den die Beschwerdeführerin gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt habe. Dieser Anspruch betrage unbestritten S 10.161,70. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Erhöhung ihres Versorgungsbezuges "und" (gemeint: um) die von ihr geschuldeten Beträge an Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeitrag entbehrten einer gesetzlichen Grundlage. Für die Höhe des Versorgungsbezuges sei es ohne Bedeutung, ob der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten mit einem Prozentsatz des Brutto- oder des Nettoeinkommens des verstorbenen Beamten festgelegt oder überhaupt ziffernmäßig bestimmt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht (der von diesem Gesetz erfaßten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer; vgl. dazu § 1 leg. cit.) unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird (dies trifft auf den Beschwerdefall nicht zu), das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340.
Nach § 19 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (in der Fassung der 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985) gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 -, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
Der Versorgungsbezug darf - ausgenommen die Ergänzungszulage - nach Abs. 4 Z. 1 leg. cit. in der Fassung des Art. IV Z. 4 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 16/1994, die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen.
Die Beschwerdeführerin rügt, wie bereits im Verwaltungsverfahren, den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, ihr würde nur der Betrag von S 10.161,70 brutto zustehen. Dies sei deshalb falsch, weil sie von ihrem geschiedenen Gatten die Unterhaltsleistung netto erhalten habe. Der ihr zustehende Versorgungsbezug sei daher so auszumessen, daß ihr auch nach dem Ableben ihres geschiedenen Gatten der Betrag von S 10.161,70 netto zur freien Verfügung stehe. Dies ergebe sich sowohl aus dem Notariatsakt vom 5. Oktober 1995 als auch aus der Tatsache, daß sie zu Lebzeiten ihres Gatten den Unterhaltsbetrag von S 10.161,70 netto, also ohne irgendwelche Abzüge, erhalten habe. Die belangte Behörde habe es in ihrer Begründung unterlassen, sich mit ihren (bereits im Verwaltungsverfahren) zur Stützung ihrer Rechtsauffassung vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Im Beschwerdefall hatte die Beschwerdeführerin am Sterbetag ihres früheren Gatten gegen ihn einen Unterhaltsanspruch auf Grund eines in § 19 Abs. 1 PG 1965 genannten Titels. Nach der eindeutigen Regelung des demnach anzuwendenden § 19 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. ist der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten - abgesehen von der Ergänzungszulage - nach obenhin mit dem Unterhaltsanspruch begrenzt, den der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt hat. Im Beschwerdefall belief sich dieser Anspruch unbestritten auf S 10.161,70. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Erhöhung ihres Versorgungsbezuges um die von ihr geschuldeten Beträge an Lohnsteuer und Krankenversicherung entbehren einer gesetzlichen Grundlage. Für die Höhe des Versorgungsbezuges ist es ohne Bedeutung, ob der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten mit einem Prozentsatz des Bruttoeinkommens oder des Nettoeinkommens des verstorbenen Beamten festgelegt oder überhaupt ziffernmäßig bestimmt wird (so bereits das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1988, 87/12/0178 =
Slg. N.F. Nr. 12630/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 97/12/0127). Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Beurteilung abzugehen.
Die von der belangten Behörde gegebene Begründung entspricht somit dem Gesetz, sodaß auch der vorgebrachte Begründungsmangel nicht vorliegt.
Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die tatsächliche Leistung des Unterhaltes abstellt, läßt sich daraus für sie auch im Hinblick auf § 19 Abs. 1a) in Verbindung mit Abs. 4 Z. 2 PG 1965 (beide in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 16/1994) - unbeschadet der hier nicht zu lösenden Frage, ob diese Bestimmungen wegen des Vorliegens eines Titels nach § 19 Abs. 1 leg. cit. zur Anwendung kommen - kein anderes Ergebnis erzielen: Dies schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem früheren Ehegatten hatte (vgl. § 69a Ehegesetz; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, 95/12/0151), was aber eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1a ist. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben auch tatsächlich nur die ihr nach der Unterhaltsvereinbarung geschuldete Unterhaltsleistung in der Höhe von S 10.161,70 (und keine höhere) bezogen hat.
Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren - und ohne daß der Beschwerdeführerin weitere Kosten entstünden - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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