Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist die frühere Ehefrau eines am 27. Dezember 1996 im Ruhestand verstorbenen Richters. Ihre am 14. August 1939 mit dem Verstorbenen geschlossene Ehe wurde mit einem näher bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Juli 1955 rechtskräftig geschieden. Gemäß dem vor diesem Gericht am 22. Juli 1955 abgeschlossenen Vergleich hatte der geschiedene Ehegatte der Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 28 % seines Nettoeinkommens zu leisten.
Über Antrag (sichtlich der Beschwerdeführerin) sprach das Bundespensionsamt mit Bescheid vom 22. Jänner 1997 aus, daß der Beschwerdeführerin (als früherer Ehegattin des Verstorbenen) gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z. 1 iVm den §§ 14, 15
und 15a PG 1965 ab 1. Jänner 1997 ein Versorgungsgenuß von monatlich brutto S 12.581,70 gebühre. Die Berechnungsgrundlage wurde wie folgt bekanntgegeben: Monatseinkommen (des Verstorbenen) im November 1996 S 44.934,50, davon 28 %:
S 12.581,70.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie ausführte, daß die Unterhaltsleistungen des Verstorbenen nicht zu versteuern gewesen seien, sodaß ihr Anspruch als unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau stets ein konkret bestimmbarer Nettoanspruch gewesen sei. Tatsächlich sei auch genau der vom Pensionsamt ermittelte Betrag noch im November 1996 ausbezahlt worden. Sie brachte weiters vor (so das Vorbringen in der Beschwerde), "daß die Besteuerung und der Abzug sonstiger gesetzlicher Abzüge vom bisher verfügbaren Betrag von S 12.581,70, die vom historischen Gesetzgeber in den Erläuternden Bemerkungen festgehaltene Absicht, die unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau solle durch den Tod des Beamten keine Änderung in ihrer Lebenshaltung erfahren, nur durch Festsetzung einer höheren Bemessungsgrundlage des Versorgungsgenusses ausgeglichen werden könne". Sie führte in diesem Zusammenhang aus, durch diese Abzüge werde der bisher verfügbare Betrag von S 12.581,70 um S 1.592,20 auf S 10.989,50 verringert, was eine wesentliche Schlechterstellung bedeute, zumal sich die Mietaufwendungen bereits auf S 5.200,-- (monatlich) beliefen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung nicht stattgegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage (§ 19 PG 1965) aus, der Verstorbene sei aufgrund des Vergleiches vom 22. Juli 1955 verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 28 % seines Nettoeinkommens zu leisten. In einem Vergleich könne aber nicht darüber eine Vereinbarung getroffen werden, ob die Unterhaltsleistung den gesetzlichen Abzügen unterliegen solle oder nicht. Dies ergebe sich einzig und allein aus den gesetzlichen Bestimmungen, die für jeden Normadressaten nicht wahlweise, sondern zwingend Geltung hätten. Es sei richtig, daß die Beschwerdeführerin von dem Unterhaltsbeitrag, den sie erhalten habe, keinerlei gesetzliche Abzüge habe leisten müssen. Doch habe die frühere Ehefrau aufgrund der Bestimmung des § 19 PG 1965 nicht etwa Anspruch auf Fortzahlung des vom Verstorbenen geleisteten Unterhaltes. Vielmehr entstehe für sie bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf einen im Pensionsrecht der Bundesbeamten geregelten Versorgungsbezug, dessen Höhe wohl von der Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen abhängig sei, bei dem es sich aber wie bei allen anderen im Pensionsgesetz vorgesehenen Pensionsbezügen um eine in Bruttobeträgen ausgedrückte Geldleistung handle. Auf diese Geldleistungen seien die Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes anzuwenden, aber auch die des Einkommensteuergesetzes. Es seien daher die fraglichen gesetzlichen Abzüge vorzunehmen. Eine Erhöhung des Versorgungsbezuges um diese Abzüge entbehre jeder gesetzlichen Grundlage, was der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 1988, Zl. 87/12/0178, klargestellt habe. Auch gehe aus diesem Erkenntnis hervor, daß nach der eindeutigen Regelung des § 19 Abs. 4 1. Satz PG 1965 der Versorgungsbezug der früheren Ehefrau nach oben hin mit dem Unterhaltsanspruch begrenzt sei, den sie gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt habe. Im Beschwerdefall habe sich dieser Anspruch unbestrittenermaßen auf S 12.581,70 belaufen, sodaß die Bemessung des Versorgungsbezuges mit diesem Betrag dem Gesetz entspreche.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten dadurch verletzt, daß ihr der gemäß § 19 PG 1965 zustehende Anspruch auf Witwenversorgung nicht in der gesetzmäßigen Höhe "zugesprochen" (ausgemessen) worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf (soweit im Beschwerdefall erheblich) gemäß Abs. 4 Z. 1 dieser Bestimmung die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen.
Der Kern der umfangreichen Beschwerdeausführungen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführerin, wie sie schon im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ausführte, der Versorgungsgenuß so zu bemessen sei, daß der ihr tatsächlich zukommende (Netto-)Betrag dem bisher geleisteten Unterhaltsbeitrag entspreche. Für diese Auffassung besteht aber, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat und wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 1988, Zl. 87/12/0178 = Slg. Nr. 12630/A, klargestellt hat, keine gesetzliche Grundlage. Die umfangreichen Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Beurteilung abzugehen. Daher mangelt es auch dem Begehren der Beschwerdeführerin, "die begrifflich, und nach dem Willen der Vergleichsparteien, netto zu verstehenden Unterhaltsleistungen auf Bruttobeträge umzurechnen und mit dem Bruttoversorgungsgenuß ins Verhältnis zu setzen", weil nur auf Grund einer solchen Vorgangsweise eine "als Vergleich konzipierte Obergrenze in gesetzmäßiger Höhe festgestellt werden" könne, wobei ein auf solche Art festgesetzter Bruttoversorgungsgenuß zu einer Unterhaltsleistung führe, die die Unterhaltsleistung am Sterbetag erreiche und damit nicht überschreite, an einer Rechtsgrundlage. Zwar hat die Beschwerdeführerin richtig erkannt, daß eine Erhöhung des Witwenversorgungsgenusses um gesetzliche Abzüge begrifflich ausgeschlossen ist (worauf die belangte Behörde unter Hinweis auf das zuvor genannte hg. Erkenntnis Slg. Nr. 12630/A zutreffend verwiesen hat); dieses Ziel kann aber im Ergebnis auch nicht im Wege der von ihr gewünschten, im Gesetz aber nicht vorgesehenen Berechnungsweise erreicht werden. Aus dem Hinweis auf die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen des Pensionsgesetzes ist im Beschwerdefall nichts zu gewinnen, zumal (im Vergleich zur Rechtslage, die dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1988, Slg. Nr. 12630/A, zugrundelag) § 19 Abs. 4 PG 1965 (nun in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994), soweit für den Beschwerdefall relevant, nur unwesentlich geändert wurde (Abs. 1 blieb im übrigen unverändert). Die von der Beschwerdeführerin angenommene Absicht des Gesetzgebers, den Lebensunterhalt des hinterbliebenen Ehegatten nicht zu verkürzen, hat nicht die im Beschwerdefall nach ihren Vorstellungen erforderliche Ausformung erfahren (nämlich dahin, daß es nicht zu dieser Verkürzung komme). Darauf kommt es an. Damit ist auch weder etwas aus den Bestimmungen betreffend den überlebenden Ehegatten zu gewinnen (die einen anderen Regelungsinhalt haben) noch aus § 26 PG 1965 betreffend die Ergänzungszulage.
In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, daß im Beschwerdefall an die Stelle des zivilrechtlichen Anspruches gegen den Verstorbenen ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch trat, der Bund aber damit nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen wurde und auch nicht in dessen Rechtsstellung eintrat. Nach § 19 PG 1965 wurde vielmehr ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Versorgung der geschiedenen früheren Ehegatten gegen den Bund begründet (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1982, Zl. 81/09/0134 = Slg. Nr. 10640/A).
Das von der Beschwerdeführerin bekämpfte Ergebnis kann auch nicht als "willkürlich" angesehen werden. Sie vermag damit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier maßgeblichen Regelungen des Pensionsrechtes zu erwecken. Wie nämlich der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes (sowie des Pensionsrechtes) der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht sowie das Pensionsrecht derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg. 11193/1986, 12154/1989).
Da somit schon diese Überlegungen zeigen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und ohne daß der Beschwerdeführerin weitere Kosten entstünden - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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