VwGH 97/12/0355

VwGH97/12/035521.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der E in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, u. a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. September 1997, Zl. 1- 019089/18 - 97, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 idF des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2 idF Stmk 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2 idF Stmk 1996/076;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin (Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Ihre Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft Leoben, wo sie als Sachbearbeiterin im Jugendwohlfahrtsreferat in Verwendung steht.

Mit Eingabe vom 17. September 1996 kam die Beschwerdeführerin um "Zuerkennung" einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes (in der Folge kurz: GG) ein, weil sie der Meinung sei, daß dies ihrer bisherigen Tätigkeit entspreche (es folgt eine Beschreibung ihrer Tätigkeit).

Nach Zwischenerhebungen brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 3. Juli 1997 eine Beschreibung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis und gab ihr weiters bekannt, bei diesem Jugendwohlfahrtsreferat stünden, Sozialarbeiterinnen ausgenommen, insgesamt ein Bediensteter der Verwendungsgruppe A, ein Bediensteter der Verwendungsgruppe B, drei Bedienstete der Verwendungsgruppe C und 1,37 Bedienstete der Verwendungsgruppe D in Verwendung. Die Personalbedarfsermittlung habe einen Bedarf von 0,88 Dienstposten der Verwendungsgruppe A, 1,36 Dienstposten der Verwendungsgruppe B, 3,03 Dienstposten der Verwendungsgruppe C und 1,22 Dienstposten der Verwendungsgruppe D ergeben.

Mit Eingabe vom 10. Juli 1997 nahm die Beschwerdeführerin zu dieser Erledigung dahin Stellung, daß sie um die Ergänzung ihres Aufgabenkreises hinsichtlich der Einbringung von Vaterschaftsklagen und Waisenpensionsanträgen und des Abschlusses von Vaterschaftsanerkenntnissen und Unterhaltsvergleichen ersuchte.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. September 1996 abgewiesen und festgestellt, daß ihr eine Verwendungszulage "gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 76/1996", nicht gebühre.

Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der bezogenen gesetzlichen Bestimmung gebühre dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden könne, der einen Dienstposten der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C inne habe, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein.

Die Beschwerdeführerin werde bei unmittelbarer Unterstellung unter die Leiterin des Jugendwohlfahrtsreferates der Bezirkshauptmannschaft Leoben als Sachbearbeiterin mit nachstehenden Tätigkeiten verwendet:

Selbständige Bearbeitung der Sachwalterschafts- und Unterhaltsvorschußangelegenheiten, Mündelgeldverwaltung (Buchhaltungsgeschäfte für Mündelgelder, Unterhaltsvorschüsse und Spareinlagen), Exekutionsführung und Drittschuldnerklagen, Einbringung von Vaterschaftsklagen und Waisenpensionsanträgen, Abschluß von Vaterschaftsanerkenntnissen und Unterhaltsvergleichen, alles jeweils für die Buchstaben R-Z.

An besonderen Befugnissen bestehe eine Zeichnungsbefugnis für alle Zwischenerledigungen (beispielsweise auch für Strafanzeigen und Exekutionsanträge), ausgenommen die dem Bezirkshauptmann oder einem rechtskundigen Referenten vorbehaltenen "Entfertigungen". Der Beschwerdeführerin sei kein Bediensteter unterstellt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeute "erfahrungsgemäß" (im Original unter Anführungszeichen) so häufig vorkommend, daß Ausnahmen verhältnismäßig selten seien. Da "nach Kenntnis der Dienstbehörde" Beamte, die in den anderen Bezirkshauptmannschaften Tätigkeiten verrichteten, die mit jenen der Beschwerdeführerin vergleichbar seien, sowie die Beschwerdeführerin keinen Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, inne hätten, könne der von der Beschwerdeführerin verrichtete Dienst von einem Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I - IV, erwartet werden.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die "Gewährung" der strittigen Verwendungszulage nicht gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Verwendungszulage "nach § 30a Abs. 1 Ziff. 2 GG 1956 in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes LGBl. Nr. 76/1996" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Gesetz vom 2. Juli 1996, LGBl. Nr. 76/1996 (3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996), wurde § 30a des gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 mit Wirkung vom 1. November 1996 neu gefaßt.

Demzufolge lautet § 30a GG auszugsweise wie folgt:

"§ 30a

Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten, der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1 hat, nur dann, wenn er einen Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehat;

...

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Die Verwendungszulage beträgt

  1. 1. im Fall der Z. 1 (...)
  2. 2. im Falle der Z. 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.

    (...)"

    In den Erläuternden Bemerkungen zur entsprechenden Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (Beilage Nr. 2 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XIII. Gesetzgebungsperiode, 1996, Einl.-Zahl 110/1) heißt es zu Abs. 1 (generell), durch die Zulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 werde eine allfällige Diskrepanz zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten.

    Zu Abs. 1 Z. 2 heißt es, aufgrund der derzeitigen Fassung dieser gesetzlichen Bestimmung (Anmerkung: diese entsprach der korrespondierenden gesetzlichen Regelung des Bundes) gebühre eine Verwendungszulage, wenn der verrichtete Dienst von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne. Insbesondere im Hinblick darauf, daß Landesbeamte ohne besondere Verwendung in der Verwendungsgruppe A die Dienstklasse VII, in der Verwendungsgruppe B die Dienstklasse VI, in der Verwendungsgruppe C die Dienstklasse IV und in der Verwendungsgruppe D die Dienstklasse III erreichen könnten, sei nach der jahrelang geübten Praxis eine Anspruchsvoraussetzung nur bei Verwendung auf einen Dienstposten der Spitzendienstklassen (A/IX und VIII, B/VII, C/V, D/IV) gegeben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch unter "höhere Dienstklasse" (im Original unter Anführungszeichen) nicht die Spitzendienstklasse zu verstehen, weil die Bewertung eines Dienstpostens nur dafür maßgebend sei, welche Dienstklasse der Beamte auf demselben erreichen könne. Für die Gewährung der gegenständlichen Verwendungszulage sei vielmehr entscheidend, ob der Beamte in seiner konkreten Verwendung Dienste verrichte, die regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könnten (Anmerkung: diese Ausführungen nehmen wohl auf das hg. Erkenntnis vom 18. Feber 1994, Zl. 93/12/0004, Bezug). Zum Unterschied vom Bund, der zumindest ab einer bestimmten Dienstklasse eine Wertung der Dienstposten nach Dienstklassen vornehme, bestünden für Landesbeamte nach dem Dienstpostenplan und den von der Regierung beschlossenen Beförderungsrichtlinien keine Einschränkungen in der Laufbahn, mit Ausnahme der Spitzendienstklassen (A/III bis VII, B/II bis VI, C/I bis IV und D/I bis III). Daher könnten die "Kriterien des Bundes und somit auch die dazu ergangene VwGH-Judikatur in diesem Fall keine Anwendung finden".

    Abs. 1 Z. 2 trage nun dem Umstand Rechnung, daß ein Beamter ohne besondere Verwendung in der Verwendungsgruppe A die Dienstklasse VII, in der Verwendungsgruppe B die Dienstklasse VI, in der Verwendungsgruppe C die Dienstklasse IV und in der Verwendungsgruppe B die Dienstklasse III erreichen könne. Eine Zulage nach Abs. 1 Z. 2 solle daher dann gebühren, wenn der Beamte einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur Beamten einer Spitzendienstklasse zuzuordnen sei.

    Zu Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 heißt es weiters, wenn nun ein Beamter einen Spitzendienstposten der jeweiligen Verwendungsgruppe innehabe (A/VIII, IX, B/VII, C/V, D/IV), ohne auf diesen Spitzendienstposten ernannt worden zu sein, sollten, abhängig von der dienstrechtlichen Stellung des Beamten, ab der Verwendung des Beamten auf dem Spitzendienstposten zwei Vorrückungsbeträge gebühren. Diese Zulage solle einem Beamten, der Anspruch auf eine Zulage nach Z. 1 habe, nur dann gebühren, wenn er einen Dienstposten in der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehabe ("Beamter C/IV auf einem Dienstposten der B/VII").

    Aus dem Gesagten ergibt sich die Absicht des Landesgesetzgebers, (weiterhin) mit der hier strittigen Zulage eine allfällige Diskrepanz zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abzugelten, wobei aber die landesgesetzliche Regelung der Dienstklassenzulage gegenüber der entsprechenden Regelung des Bundes eine Einschränkung auf Tätigkeiten einer bestimmten Qualität erfahren sollte. Die sprachliche Umsetzung dieses die Novelle tragenden Gedankens - wie er nunmehr mit der Novelle LGBl. Nr. 76/1996 als Abs. 1 Z. 2 leg. cit. umgesetzt geworden ist - ist aber deshalb nicht unproblematisch, weil darin auf Dienstposten bestimmter Dienstklassen und Verwendungsgruppen Bezug genommen wird. Dadurch stellt sich nämlich die Frage, ob in einem Streit über die Gebührlichkeit einer solchen Zulage (also in einem Streit um einen unmittelbar aus dem Gesetz abgeleiteten Anspruch) eine solche Dienstpostenbewertung für den Verwaltungsgerichtshof in unüberprüfbarer Weise bindend sein soll; andererseits ist nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien aufgrund welcher für den Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Rechtsnormen dieser eine solche "Dienstpostenbewertung" überprüfen sollte, was insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 18 B-VG nicht unbedenklich erscheint.

    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber § 30a Abs. 1 Z. 2 leg. cit. einer unbedenklichen Auslegung zugänglich:

    Unter Bedachtnahme auf die tragenden Absichten des Gesetzgebers, die dieser Novellierung zugrunde lagen, ist Abs. 1 Z. 2 leg. cit. dahin zu verstehen, daß dem Beamten diese Zulage dann gebührt, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten der dort genannten "Spitzendienstklassen" verrichtet wird, ohne selbst einer solchen "Spitzendienstklasse" anzugehören, wobei diese Verwendungszulage einem Beamten, der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 hat, nur dann gebührt, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig von einem Beamten der "Spitzendienstklasse" einer höheren Verwendungsgruppe verrichtet wird. Für geordnete Zeiten kann nämlich unterstellt werden, daß eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten solcher "Spitzendienstklassen" zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten derartiger Dienstklassen gegeben ist und daher nur von ihnen erwartet werden kann (siehe zur wenngleich nur mehr eingeschränkt vergleichbaren Rechtslage des Bundes beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0100, unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl. mit dieser Einschränkung auch das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0004).

    Übertragen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, daß der Beschwerdeführerin die strittige Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 leg. cit. dann gebührt, wenn sie dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, verrichtet wird; ist aber überdies davon auszugehen, daß sie Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 hat (derartiges wird in der Beschwerde thematisiert, siehe später), gebührt ihr diese Zulage nach Abs. 2 (Dienstklassenzulage) gemäß dem letzten Halbsatz des Abs. 1 Z. 2 leg. cit. jedoch nur dann, wenn sie dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, verrichtet wird.

    Die Beschwerdeführerin bringt (stark zusammengefaßt) vor, der angefochtene Bescheid sei unzureichend begründet, weil die von der belangten Behörde angestellten Vergleichsüberlegungen nicht nachprüfbar seien. Es werde nicht gesagt, was "vergleichbare Tätigkeiten" bedeuten solle, und es fehle auch an einer quantitativen Darstellung. Hiezu sei auch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, jedenfalls zu diesbezüglichen Verfahrensergebnissen kein Parteiengehör gewährt worden. Es wäre ansonsten hervorgekommen, daß die insgesamt gleichartig und gleichwertig verwendeten Beamten im Regelfall entweder innerhalb der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse V eingestuft seien oder sogar der Verwendungsgruppe B zugehörten. Im übrigen sei ihre Tätigkeit als B-wertig anzusehen. Ungeachtet ihrer "anders lautenden Antragstellung hätte daher auf Bemessung einer Verwendungsgruppenzulage entschieden werden müssen".

    Dem ist folgendes zu entgegnen: Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Auffassung im Recht, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides unzureichend ist, weil sie den Anforderungen des § 60 AVG nicht gerecht wird (zu diesen Anforderungen siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zlen. 96/12/0251, u.a.). Es läßt sich ihr nämlich nicht entnehmen, auf welche konkrete "Vergleichsbeamte" sich die belangte Behörde bezieht, insbesondere welche Tätigkeiten diese zu verrichten haben und welche besoldungsrechtliche Stellung ihnen zukommt; auch ist es richtig, daß zu solchen Fragen im Ermittlungsverfahren kein Parteiengehör gewährt wurde.

    Dadurch, daß nicht auf "Bemessung einer Verwendungsgruppenzulage entschieden" wurde, kann die Beschwerdeführerin aber vorliegendenfalls im Beschwerdepunkt nicht verletzt worden sein, weil es nur um die Gebührlichkeit einer Dienstklassenzulage (Abs. 1 Z. 2 leg. cit.) ging.

    Durch diese Begründungsmängel ist der Verwaltungsgerichtshof daran gehindert, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, weshalb er schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war, ohne daß auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen gewesen wäre.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 21. April 1999

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