Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0101, wurde dem Antragsteller gemäß den §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG in Verbindung mit § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 19a GG 1956 für die Dauer seiner Verwendung am Dienstort New Delhi, das heißt für den Zeitraum vom 1. September 1988 bis zum 31. Mai 1990, eine Erschwerniszulage bemessen. Das Nähere ist dem genannten Erkenntnis sowie dem hg. Teilerkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 92/12/0227-24, und dem Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227-29 (Grundsatzerkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG) zu entnehmen.
Mit dem hg. Beschluß vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0213, wurde einem Begehren des Antragstellers, das mit dem zuvor genannten Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0101, abgeschlossene Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, nicht stattgegeben, weil er mit seinem Vorbringen keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG aufgezeigt habe (entgegen seiner Annahme sei nicht § 45 Abs. 1 VwGG anwendbar, vielmehr gelte nach Abs. 4 leg. cit. für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß). Das Nähere ist diesem Beschluß zu entnehmen.
Mit dem vorliegenden, am 25. August 1997 eingebrachten und an den Verfassungsgerichtshof sowie an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz begehrt der Antragsteller vor dem Verwaltungsgerichtshof die Wiederaufnahme der beiden zuvor genannten Verfahren "wegen Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör gem. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 MRK" und stützt sein Begehren "auf die Verfassungswidrigkeit von § 45 Abs. 4 AVG" (gemeint: VwGG), "sowie auf die Bestimmungen des direkt anwendbaren Verfassungsrechtes der Europäischen Menschenrechtskonvention"; vor dem Verfassungsgerichtshof begehrt der Antragsteller die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens gemäß Art. 140 B-VG hinsichtlich des § 45 Abs. 4 VwGG, und erhebt zugleich Klage gemäß Art. 137 B-VG gegen den Bund (begehrt wird die Leistung eines Betrages von S 50.000,-- s.A. sowie den Ausspruch, daß der Bund weiters schuldig sei, dem Antragsteller "allen weiteren hinzukommenden Betrag dem Grunde nach zu leisten").
Soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erheblich, macht der Antragsteller zusammengefaßt geltend, der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 45 Abs. 4 VwGG angewendete § 69 AVG gebe ihm - so seine Auffassung - anders als § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht die Möglichkeit, die Verletzung des Parteiengehörs durch den Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen (worum es diesbezüglich geht, wurde im Beschluß Zl. 97/12/0213 näher dargelegt).
Dem ist zu entgegnen, daß der Antragsteller mit diesem Vorbringen weder einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 AVG noch einen solchen im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG aufzeigt (die diesbezügliche Rechtslage wurde bereits im hg. Beschluß vom 12. Dezember 1995, Zlen. 95/12/0271 u.a., sowie im mehrfach genannten Beschluß Zl. 97/12/0213 dargestellt), sodaß auch dahingestellt bleiben kann, welche dieser Normen vorliegendenfalls anzuwenden sind. Insbesondere ist ihm (abermals) zu entgegnen, daß er weiterhin nicht die Relevanz des von ihm angenommenen Verfahrensmangels dartut.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
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