VwGH 97/12/0218

VwGH97/12/021819.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Anträge des Dr. G in W, 1. auf Wiederaufnahme des hg. Verfahrens Zl. 94/12/0123, hilfsweise auf Abänderung des in jenem Verfahren ergangenen Erkenntnisses (Antrag Zl. 97/12/0218), sowie 2. auf Wiederaufnahme des hg. Verfahrens Zl. 94/12/0118 (Antrag Zl. 97/12/0223), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs1;

 

Spruch:

1. Den Wiederaufnahmeanträgen wird nicht stattgegeben.

2. Der Antrag auf Abänderung des Erkenntnisses vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123, wird zurückgewiesen.

3. Die Anträge auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit der verfahrensgegenständlichen Anträge, auf bescheidmäßige Feststellung des Bestandes oder des Erlöschens von Zahlungsverpflichtungen und auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO, werden zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 400 Zahlen protokolliert wurden, darunter die beiden im Kopf dieser Entscheidung genannten Bescheidbeschwerden (betreffend Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage einerseits - Beschwerde Zl. 94/12/0123 -, und Überstundenvergütung - Beschwerde Zl. 94/12/0118 - andererseits), die mit Erkenntnissen vom 12. Dezember 1995 als unbegründet abgewiesen wurden.

Mit dem am 24. Juni 1997 eingebrachten und zur Zl. 97/12/0218 protokollierten Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 94/12/0123, "in eventu die Abänderung des Erkenntnisses" gemäß den §§ 62 VwGG in Verbindung mit § 68 AVG "speziell wegen inhaltlicher Widersprüchlichkeit" (und zwar dahin, "daß der Antrag zurückgewiesen wird, in eventu das Verfahren zur Grundzulagenzone 8 gem. § 38 AVG wegen Präjudizialität der Vorfragen der individuellen Bemessung der Auslandsverwendungszulagen ausgesetzt, bzw. unterbrochen wird").

Mit dem ebenfalls am 24. Juni 1997 eingebrachten Schriftsatz, Zlen. 97/12/0219 bis 0224, begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme verschiedener verwaltungsgerichtlicher Verfahren, darunter des Verfahrens Zl. 94/12/0118 (Antrag Zl. 97/12/0223 - hinsichtlich der weiteren Verfahren ergeht eine gesonderte Entscheidung).

Der Antragsteller vermag mit seinem zum Teil weitwendigen Vorbringen keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG aufzuzeigen:

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang (im Verfahren Zl. 97/12/0223) vorbringt, er habe ein näher bezeichnetes Senatsmitglied mit dem am 6. Mai 1997 eingebrachten Schriftsatz abgelehnt, genügt es, dem darauf beruhenden Vorbringen das entgegenzuhalten, was dem Antragsteller bereits in den hg. Beschlüssen (ebenfalls) vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0161 (mit welchem der Ablehnungsantrag abgewiesen wurde), und Zl. 97/12/0166 (mit welchem dem zugleich gestellten Begehren "auf Wiederaufnahme aller meine Person betreffenden Verfahren" nicht stattgegeben wurde), ausgeführt wurde. Den nunmehrigen weitergehenden Mutmaßungen, ja Spekulationen des Antragstellers, es mangle auch den weiteren Senatsmitgliedern an der erforderlichen Unabhängigkeit, mangelt es ebenso an jedweder Grundlage.

Auch trifft die Schlußfolgerung nicht zu, die der Antragsteller aus dem hg. Erkenntnis vom 9. November 1977, Zl. 290/77, gezogen hat: Die komplizierte Fassung des Spruches ergibt sich daraus, daß es sich um ein "Grundsatzerkenntnis" gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 (entspricht nunmehr dem § 42 Abs. 4 VwGG) handelte, weshalb im Spruch die bindende Rechtsauffassung umschrieben wurde. Der zweite Absatz des Spruches mit dem Wortlaut, "Der belangten Behörde wird aufgetragen, den versäumten Bescheid (Feststellung der gebührenden Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 GG) unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen", macht aber deutlich, daß der Verwaltungsgerichtshof damit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dahin entschied, "daß über einzelne Teile der Auslandsverwendungszulage in deren Rahmen konkret über den Erziehungskostenbeitrag, mit Bescheid entschieden werden darf". Der vom Antragsteller angenommene vermeintliche Widerspruch zum hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1980, Zl. 2321/79 = Slg. Nr. 10167/A, (Einheitlichkeit der Auslandsverwendungszulage) besteht demnach nicht.

Der Antragsteller stützt sich auch auf einen Artikel in der Zeitschrift der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Heft Juni 1997, Seite 33f, in welchem das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/12/0223, besprochen wird (das nicht den Antragsteller betraf). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Artikel beschafft. Daraus ergibt sich, daß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes darin zwar verkürzt, dessen Aussagen aber, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, zutreffend wiedergegeben wurden. Der Antragsteller zieht aber daraus falsche Schlüsse: Aus der Aussage, daß der Verwaltungsgerichtshof die in Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck gebrachte Auffassung der dort belangten Behörde teile (wiedergegeben Seite 34 mittlere Spalte unten/rechte Spalte oben), ist entgegen seiner Auffassung nicht abzuleiten, daß der Verwaltungsgerichtshof diesen Durchführungsbestimmungen die Qualität von Rechtsnormen zugemessen hätte, die für den Verwaltungsgerichtshof verbindlich wären. Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Beurteilung vom Gesetz ausgegangen; die vom Antragsteller bezogene Passage bedeutet nur, daß die in diesen Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung ohnedies dem Gesetz entspricht. Damit ist daraus für die Argumentation des Antragstellers, der Verwaltungsgerichtshof habe in verschiedenen, ihn betreffenden Beschwerdefällen zu Unrecht die sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien nicht als für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle anerkannt, nichts zu gewinnen.

Den Wiederaufnahmeanträgen war daher nicht stattzugeben.

Der Antragsteller begründet seinen Eventualantrag im Verfahren Zl. 97/12/0218 auf Abänderung des Erkenntnisses Zl. 94/12/0123, damit, daß "eine Rechtsgefährdung durch den Bescheid" nicht ausgeschlossen werden könne; "In der weiteren Folge des Verfahrens zur individuellen Bemessung der Auslandsverwendungszulage kann auch eine Situation nicht ausgeschlossen werden, in der einander zwei Bescheide derart widersprechen, daß sie dem Tatbestand des § 68 Abs. 4 Z. 3, 4, nämlich der inhaltlichen Unbestimmtheit und der tatsächlichen Undurchführbarkeit entsprechen".

Dem ist zu entgegnen, daß es diesem Begehren, der Verwaltungsgerichtshof wolle sein in einem Bescheid - Beschwerdeverfahren ergangenes Erkenntnis gemäß § 68 AVG im aufgezeigten Sinn abändern, an einer Rechtsgrundlage mangelt; entgegen der Auffassung des Antragstellers ist § 68 AVG vorliegendenfalls unanwendbar, sodaß das Begehren schon im Ansatz verfehlt ist. In Wahrheit trachtet der Antragsteller auch diesfalls, eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen unrichtiger Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof zu erwirken, was aber, wie ihm schon mehrfach erwidert wurde (siehe beispielsweise den hg. Beschluß vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/12/0274), im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Der Antragsteller begehrt auch in den vorliegenden Schriftsätzen (wie in anderen Schriftsätzen auch) die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit des vorliegenden Antrages, die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens oder Erlöschens einer Abgabenverpflichtung sowie die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO. Da der angerufene Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls zur Erlassung der angestrebten - offensichtlich erstinstanzlichen Bescheide - nicht berufen ist, waren diese Begehren ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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