VwGH 97/12/0187

VwGH97/12/01872.7.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Aufwandsentschädigung nach § 20 GG 1956, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den

hg. Erkenntnissen vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, sowie Zl. 96/12/0186, zu entnehmen. Mit ersterem Erkenntnis wurde unter anderem der Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1996, Zl. 71851/49-VI.2/96, betreffend den Ersatz der Kosten einer Auslandsverwendung (Beschwerde Zl. 96/12/0269) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auch deshalb aufgehoben, weil sich die belangte Behörde darin mit der ebenfalls streitgegenständlichen Frage, ob ein Ersatz der angesprochenen Beträge allenfalls aus dem Titel des § 20 GG 1956 in Betracht komme, nicht auseinandergesetzt habe (siehe dazu Seite 61 des Erkenntnisses). Mit dem zweitgenannten Erkenntnis, Zl. 96/12/0186, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 1996, Zl. 71853/7-VI.3a/95, betreffend Lagerkosten ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wobei unter anderem ausgeführt wurde, daß die belangte verhalten gewesen wäre, zu prüfen, ob andere Anspruchsgrundlagen in Betracht kämen (Hinweis auf § 20 GG 1956).

Das Nähere ist diesen beiden Erkenntnissen zu entnehmen, die der belangten Behörde im Jänner 1997 zugestellt wurden.

Mit der vorliegenden, am 26. Mai 1997 überreichten Säumnisbeschwerde "wegen Aufwandsentschädigung nach § 20 GG" verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit dem von ihm angesprochenen Ersatz eines Mehraufwandes von S 850.000,-- und bringt vor, im "September 1990 wurde der Ersatz des gesamten Aufwandes einer Auslandsverwendung nach allen anspruchsbegründenden Rechtsnormen beantragt" (Anmerkung: siehe hiezu die Sachverhaltsdarstellung im eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, u.a., insbesondere Seite 10 f). Das weitere Vorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die belangte Behörde nach Auffassung des Beschwerdeführers zwar verschiedene Bescheide erlassen (angeführt ist unter anderem ein Bescheid "zu den Lagerkosten"), aber die Bestimmung des § 20 GG als Anspruchsgrundlage ungeprüft gelassen habe. "Ich beantrage daher, daß der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der Bestimmungen des § 20 GG (Aufwandsentschädigung) entscheidet, die Frist gem. § 27 VwGG ist abgelaufen".

Die Säumnisbeschwerde ist dahin zu verstehen, daß sie sich auf die Kosten im Zuge der Auslandsverwendung bezieht; durch den Hinweis auf den Bescheid "zu den Lagerkosten" kann sie auch dahin gedeutet werden, daß die Beschwerde ebenfalls die vom Beschwerdeführer im Anschluß an die Auslandsverwendung angesprochenen "Lagerkosten" (Versicherungs- und Lagerkosten, siehe das genannte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0186) erfassen soll. Dazu muß dem Beschwerdeführer aber entgegengehalten werden, daß die belangte Behörde diesbezüglich mit den Bescheiden, die mit den beiden mehrfach genannten Erkenntnissen vom 18. Dezember 1996 behoben wurden, (abschließend wenngleich mangelhaft) entschieden hatte und die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG, vorliegendenfalls sechs Monate, die mit der Zustellung der aufhebenden Erkenntnisse zu laufen begann, bei Überreichung der Beschwerde noch nicht abgelaufen war. (Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist darauf zu verweisen, daß hier - anders als bei dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Bescheid betreffend Fahrtkostenersätze gemäß § 20b GG 1956, auf den sich das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0117, bezieht - keine "teilweisen Nichtentscheidungen" vorlagen, sondern abschließende, aber mangelhafte Entscheidungen.)

Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

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