Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 350 Zahlen protokolliert wurden.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet wurde (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Der weiteren Darstellung vorgreifend, ist hervorzuheben, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen verwiesen werden (siehe dazu auch die Hinweise im hg. Beschluß vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0337, betreffend eine Säumnisbeschwerde ebenfalls gegen die Bundesregierung). Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor, wozu noch kommt, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, das gerichtliche Verfahren, in dem die Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer einen Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen (in der Folge kurz: SW-Verfahren), mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 23. Oktober 1996, 44 R 891/96x, eingestellt wurde. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 25. Feber 1997, 4 Ob 49/97b, mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen.
Auch wurde gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren (22 a Vr 5804/92) wegen des Verdachtes des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen geführt, das gemäß § 90 StPO eingestellt wurde (siehe dazu die Darstellung im bereits eingangs genannten Erkenntnis vom 1. Feber 1995, Zl. 92/12/0286). Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer Fristsetzungsanträge gemäß § 91 GOG ein, die vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 2. April 1996, 19 Fs 1/96, abgewiesen wurden. In der Begründung dieses Beschlusses (dokumentiert im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 96/12/0295; es handelt sich um eine Beilage zum Schriftsatz, der der Säumnisbeschwerde Zl. 97/12/0150 zugrundeliegt) führte das Oberlandesgericht Wien aus, die Fristsetzungsanträge des Beschwerdeführers seien darauf gerichtet, dem Gericht erster Instanz aufzutragen, in der gegenständlichen Strafsache eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um ihm die Möglichkeit zu geben, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen. Da das Strafverfahren aber gemäß § 90 StPO eingestellt worden sei, sei dieses beendet, wobei der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe. Im übrigen sei es gemäß § 90 Abs. 2 StPO Sache der Anklagebehörde, den Beschuldigten von der Zurücklegung der Anzeige zu verständigen. Eine Säumnis des Landesgerichtes für Strafsachen liege somit nicht vor.
Auch hat der Beschwerdeführer beim Landesgericht für ZRS Wien (als Prozeßgericht erster Instanz) verschiedene Klagen eingebracht.
Begehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (unter anderem betreffend die Anwaltspflicht) sowie auch anderer Gesetze (beispielsweise § 269 Abs. 4 StGB) wurden mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1996, G 1384, 1386/95, bzw. vom 26. November 1996, G 178-180/96 bzw. G 1388/95 und G 107/96, zurückgewiesen (die Aufzählung erhält keinen Anspruch auf Vollständigkeit).
Mit der am 23. April 1997 überreichten, zur Zl. 97/12/0149 protokollierten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über einen an sie gerichteten, in einem am 14. Juni 1996 eingebrachten, mit 12. Juni 1996 datierten Schriftsatz enthaltenen Antrag "auf bescheidmäßige Feststellung des aktiven Selbsthilferechtes" nicht entschieden habe.
Dieser Schriftsatz, der in Ablichtung der Beschwerde beiliegt, ist an verschiedene Stellen gerichtet, so auch an den Bundesminister für Justiz, aber auch an das Wiener Bezirksgericht, bei welchem damals das SW-Verfahren noch anhängig war (ein Original der Eingabe wurde beim Bundeskanzleramt zur Zl. 601.092/36-V/1/96 protokolliert; dokumentiert im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 96/12/0295). In diesem zehnseitigen Schriftsatz wendet sich der Beschwerdeführer vor allem gegen das hinsichtlich seiner Person geführte SW-Verfahren, wobei der Schriftsatz auch heftige Ausfälle gegen die damit befaßten Richter enthält, denen er unter anderem Rechtsverweigerung vorwirft; deren Vorgehen verstoße gegen die MRK. Sodann führt der Beschwerdeführer aus:
"Da die MRK in der Vollziehung Bundessache ist, nach den Interpretationsregeln des Völkerrechtes Präambeln der teleologischen Vertragsinterpretation dienen und die Präambel der MRK auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der III.UNGV v. 10.12.1948 hinweist, besitze ich nach dem
3. Präambularabsatz der Allg. Erklärung, der lautet "whereas it is essential, if man is not to be compelled to have recourse, as last resort, to rebellion against tyranny and oppression, that human rights should be protected by law", das Recht auf aktive Selbsthilfe zur Wahrung meiner Grundrechte wegen völliger Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung durch die Justiz. Alle legalen Mittel zur Wahrung der Rechte wurden bemüht, jedoch durch Willkür erfolgte Rechtsverweigerung. Zu diesem Zweck beantrage ich, folgend VfSlg. 6392 u. 8047 die bescheidmäßige Feststellung, daß ich nunmehr berechtigt bin, meine Rechte gegenüber wem auch immer durch aktive Selbsthilfe gem. Art. 1 MRK zu wahren (Da Art. 13 MRK bloß akzessorisch ist, ergibt sich das aktive Selbsthilferecht aus dem jeweiligen Grundrecht). Da die MRK Bestandteil des Völkerrechtes ist und Völkerrechtssubjekt jedermann, dessen Verhalten durch das Völkerrecht bestimmt wird, bin ich sogar Völkerrechtssubjekt (während meiner Studienzeit am Institut d"Etudes Politiques in Paris wurde diese Ansicht sowohl im Fach Völkerrecht als auch im Fach Soziologie der internat. Beziehungen gelehrt). Retorsion und Repressalie sind völkerrechtliche Zwangsmittel. Ich beantrage daher weiters die bescheidmäßige Feststellung des Repressalienrechtes gegen die schuldigen Staatsorgane. Im Verfahrensakt wurde der mir verursachte Nachteil infolge Verletzung meiner Rechte mit ö.S. 550.000,-- berechnet. Dieser Wert ergibt sich aus dem Gegenwert der Entschädigungen gem. Art. 50 MRK in vergleichbaren Beschwerdefällen, plus valorisierter Wert von entzogenen possessions. Um dem Recht auf angemessene Repressalie entsprechen zu können, ist es ein Leichtes, anhand des Schmerzensgeldkataloges auszurechnen, welches Ausmaß eine Repressalie mindestens erreichen muß, um dem zugefügten Unrecht angemessen zu sein. Zu den wesentlich genaueren Details darf ich sowohl das BMJ als auch das BKA darauf hinweisen, daß eine zusammenfassende Darstellung seit März d.J. u.a. beim Präsidenten des OLG Wien als Dienstbehörde der 1. Instanz liegt, einer weisungsgebundenen Verwaltungsbehörde, sodaß es nicht notwendig ist, daß die Justizverwaltung in ein Gerichtsverfahren eingreift. Dieses Konvolut mitsamt fehlenden Aktenteilen umfaßt nur 118 Seiten und ist durch ein rotes Deckblatt mit Spiralbindung leicht zu erkennen."
Nach weiteren Ausführungen heißt es: "Ich beantrage die bescheidmäßige Feststellung des aktiven Selbsthilferechtes aus der unsachlichen Verweigerung des Zuganges zu einem Tribunal infolge Anwaltszwanges. Dies betrifft konkret die Klage 8 Cg 309/95k d. LGfZRS Wien" gegen einen namentlich genannten Rechtsanwalt; "auch andere Zivilrechtssachen sind von dieser Antragstellung erfaßt". Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die in der Zivilprozeßordnung in Verfahren vor den Gerichtshöfen vorgesehene Anwaltspflicht und führt weiters aus:
"Die Entscheidung über diese beiden Anträge fällt in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden, sie betrifft künftig zu setzende Sachverhalte eine Ingerenz der Justiz ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wegen §§ 269, 270 StGB ist das aktive Selbsthilferecht ein subjektives öffentliches. Aus gegebenem Anlaß beantrage ich die bescheidmäßige Feststellung des Grundrechtes gem. Art. 8 MRK als Vorfrage zu den anhängigen Verfahren. Die Befassung der Bundesregierung, bzw. des Verfassungsdienstes ergibt sich aus der gesetzlichen Ratifikation der MRK, worin die Erfüllung der Verpflichtungen nach Treu und Glauben versprochen wurde. Als Verfahrensrechte kommen die direkt anwendbaren Art. 6, 7, MRK in Betracht, sämtlich Fragen des öffentlichen Rechtes, in der die Justiz nichts verloren hat. ..."
Die Eingabe schließt mit Ausführungen des Beschwerdeführers zu der von ihm angenommenen Unsachlichkeit des Sachwaltergesetzes und, unter anderem, der Sache nach mit erneuten Hinweisen auf die von ihm angenommene Untätigkeit von Gerichten bzw. Gerichtsorganen.
Das zur Zl. 97/12/0150 protokollierte Beschwerdeverfahren beruht auf einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 1996, die sowohl an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu 22 a Vr 5804/92 (und insofern "Rekurs an den Obersten Gerichtshof bzw. BMJ wegen Abweisung des Fristsetzungsantrages durch 19 Fs 1/96 d. OLG Wien" bezeichnet) als auch an die belangte Behörde (insoweit bezeichnet als "Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Verletzung von Art. 6 MRK durch das Straflandesgericht Wien u. das OLG Wien") gerichtet ist (das für die belangte Behörde bestimmte, am 20. Juni 1996 eingebrachte Stück wurde beim Bundeskanzleramt zur Zl. 601.092/43-V/1/96 protokolliert und ist ebenfalls im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 96/12/0295 dokumentiert).
Das sachliche Substrat dieses dreiseitigen Schriftsatzes läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe, im genannten Strafverfahren Fragen an die Belastungszeugen zu stellen, worin er sich in seinen Rechten aus der MRK verletzt sieht; das Oberlandesgericht Wien habe bei der Entscheidung über die Fristsetzungsanträge "den vollständigen Sachverhalt nicht richtig erkannt" (wird näher ausgeführt). Sodann bringt der Beschwerdeführer vor:
"Die MRK fällt in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes, die Bundesregierung ist das ausführende Organ des Bundes. Infolge Verschweigung nahm das OLG Wien die Pflicht zur Wahrung der Verfassung nicht wahr, wodurch vermöge Art. 13 MRK die Bundesregierung zuständig geworden ist. Der Rechtsmittelantrag lautet nun vor dem OGH bzw. BMJ, daß dieser den angefochtenen Beschluß d. OLG Wien dahingehend abändert, daß dem Straflandesgericht Wien eine angemessene Frist gesetzt wird, die Voruntersuchung wie beantragt einzuleiten, sowie, bzw. oder das ggstdl. Verfahren mittels beschwerdefähigen Beschlusses einzustellen.
Der Rechtsmittelantrag vor der Bundesregierung lautet, daß diese mittels Bescheides feststellt, daß ich in meinem Grundrecht nach Art. 6 MRK verletzt wurde. Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die belangten Gerichte, das OLG Wien sowie das Straflandesgericht Wien als Gegenparteien zu laden."
Die abschließenden Ausführungen in diesem Schriftsatz befassen sich mit einem Justizverwaltungsorgan und sind im Beschwerdefall nicht unmittelbar relevant.
Mit der vorliegenden, ebenfalls am 23. April 1997 eingebrachten Beschwerde (Zl. 97/12/0150) macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über dieses Begehren nicht entschieden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
Im bereits eingangs genannten hg. Beschluß vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0337, betreffend eine Säumnisbeschwerde ebenfalls gegen die Bundesregierung wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages vom 28. März 1996 auf Veranlassung der psychiatrischen Untersuchung der Obersten Organe des Bundes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, vor dem Hintergrund der gerichtsbekannten Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit dem Organ Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten (die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten umfassen in mehreren Aktenreihen mehrere hundert Ordnungszahlen) sei das Ansinnen als absurdes Begehren anzusehen, das schon deshalb keine Entscheidungspflicht auslöste (Hinweis auf die in Angelegenheiten des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0105 u.a., sowie
Zlen. 96/12/0165 u.a.). Die gegebene Sachlage unterscheide sich auch grundlegend von der, die den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, zugrundegelegen sei.
Diese Überlegungen haben auch sinngemäß in den vorliegenden Beschwerdefällen zu gelten: Die nun verfahrensgegenständlichen Begehren sind vor dem Hintergrund und im Rahmen der Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit den Strafgerichten, aber auch mit den Zivilgerichten (betreffend das SW-Verfahren bzw. die in der Zivilprozeßordnung normierte Anwaltspflicht) zu sehen; sie können auch nicht losgelöst von den weiteren Ausführungen in den betreffenden Schriftsätzen gesehen werden. Nach den Umständen des Falles ist der Verwaltungsgerichtshof daher auch vorliegendenfalls der Auffassung, daß es sich hier ebenfalls um absurde Begehren handelt, die - schon deshalb - keine Entscheidungspflicht auslösten.
Damit waren die Beschwerden mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden, zurückzuweisen.
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