Normen
BDG 1979 §49 Abs1 idF 1992/873;
BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 idF 1992/873;
GehG 1956 §16;
VwRallg;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 1992/873;
BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 idF 1992/873;
GehG 1956 §16;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Graz (im Folgenden: BPolDion).
Am 11. September 1995 erhielt der Beschwerdeführer den Dienstauftrag, am 12. September 1995 über Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen G. eine Dienstreise nach Szombathely/Ungarn anzutreten. Ebenso wurde der Beschwerdeführer am 13. September 1995 angewiesen, vom 13. bis zum 15. September 1995 in einer näher genannten Strafsache eine Dienstreise nach Kocevje und Piran/Slowenien zu unternehmen.
Mit Schreiben (Aktenvermerk) vom 9. Oktober 1995 legte der Beschwerdeführer, nachdem die Dienstbehörde die von ihm vorgelegte Überstundenabrechnung nicht honoriert und um Präzisierung gebeten hatte, eine Aufgliederung seiner Mehrdienstleistungen am 12. September 1995 und vom 13. bis 15. September 1995 vor und ersuchte nochmals, die Überstunden, die von dem gemäß § 49 BDG 1979 für Anordnungen zuständigen Vorgesetzten bereits genehmigt worden seien, im Sinne des Erlasses der belangten Behörde vom 28. August 1991, Zl. 18.112/124-II/2/91, zu verrechnen oder mittels Feststellungsbescheides über das Nichtvorliegen des Anspruches abzusprechen.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 1995 stellte die BPolDion fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit von 18.45 bis 21.15 Uhr am 12. September 1995 und von 15.45 bis 20.00 Uhr am 13. September 1995 eine Überstundenvergütung gemäß der geltenden Fassung des § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) nicht gebühre.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus der bloßen Erfüllung einer Dienstpflicht, wozu die Verrichtung aufgetragener Dienstreisen generell zähle, keinen Vergütungsanspruch ableiten könne, solange er sich nicht auf eine konkrete Besoldungsvorschrift, die einen derartigen Anspruch einräume, stützen könne. Eine Vergütung für "Reisezeiten" - denn um solche handle es sich auch bei den im Spruch genannten Zeiten - sei weder im GehG noch in anderen auf Bundesbedienstete anwendbaren, besoldungsrechtlichen Vorschriften enthalten. Daraus ergebe sich, dass ein Anspruch auf eine solche Vergütung nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht bestünde.
Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich bestätigt.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, Voraussetzung für das Vorliegen einer Überstunde sei, dass über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen werde und dass diese Dienstleistung entweder angeordnet sei oder dass die Voraussetzungen der Z. 1 bis 4 des § 49 Abs. 1 BDG 1979 vorlägen.
Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitführen des Handtelefons bzw. das Führen von Telefongesprächen während der Fahrten sei nicht als anspruchsbegründend zu qualifizieren. So sei kein ausdrücklicher Auftrag vorgelegen, während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume Dienstgespräche zu führen. Selbst für den Fall, dass mit der Übertragung des gegenständlichen Falles an den Beschwerdeführer der Auftrag verbunden gewesen wäre, allenfalls notwendige Telefonate auch außerhalb der dienstplanmäßigen Zeit - und somit während der verfahrensgegenständlichen Fahrten zu führen - hätten weder der Beschwerdeführer noch dessen Dienstbehörde glaubhaft dargetan, dass er solche Telefonate auch tatsächlich geführt habe. Für die vom Beschwerdeführer behauptete "Koordination mit den Polizeidienststellen in Ungarn und Slowenien sowie der Untersuchungsrichterin" fehle es nach Auffassung der belangten Behörde an der zu fordernden sachlichen Notwendigkeit. Koordinierende Tätigkeiten erschienen nur vor Antritt der jeweiligen Fahrten sinnvoll, allenfalls auch noch während der Einvernahmen in Szombathely und Ljubljana, nicht jedoch während der gegenständlichen (Rück-)Fahrten. Die Koordinierung im Hinblick auf zeitliche und örtliche Abwicklung der eigentlichen Einvernahmen müsse zu diesen Zeiten bereits abgeschlossen sein. Darüber hinaus könne aus Sicht der belangten Behörde keine Notwendigkeit erkannt werden, eventuell notwendige Koordinierungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Ergebnisse der einzelnen Zeugeneinvernahmen genau während der verfahrensgegenständlichen Fahrten vorzunehmen.
Ungeachtet dessen sei festzustellen, dass während der beiden Fahrten geführte Telefonate stets nur eine Wertung jener Zeiten, in der das jeweilige Telefonat geführt worden sei, als Dienstzeit und damit als anspruchsbegründend ermöglicht hätten. Keinesfalls wäre daraus jedoch der Schluss ableitbar gewesen, die gesamte Zeit der reinen Reisebewegung als Dienstversehung zu bewerten.
Soweit die Argumentation des Beschwerdeführers jedoch darauf hinauslaufe, aus dem bloßen Umstand, dass er ein Handtelefon mit sich geführt habe, einen Anspruch auf Wertung der gesamten Reisezeit als Dienstzeit ableiten zu wollen, sei ihm entgegengehalten, dass im bloßen Mitsichführen von Sachbehelfen - als solcher sei das Handtelefon zu werten - eine Erbringung dienstlicher Tätigkeiten nicht erblickt werden könne. Die Verpflichtung zur Obsorge für die dem Beamten anvertrauten Unterlagen sei vielmehr als Ausfluss der im Gesetz verankerten allgemeinen Dienstpflichten anzusehen, die den Beamten unter anderem dazu verhalten würden, seine dienstlichen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Da die während der Zeit der beiden Reisebewegungen (allenfalls) erbrachten Tätigkeiten nicht dazu geeignet seien, die außerhalb des Dienstplanes gelegenen Zeiten der bloßen Reisebewegungen als Dienstzeit und damit als Überstunden zu qualifizieren, sei als nächster Schritt zu überprüfen gewesen, inwieweit ein solcher Anspruch aus den Tätigkeiten ableitbar sei, zu deren Vornahme der Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge, unmittelbar nach Eintreffen an seiner Dienststelle am 12. September 1995 bzw. unmittelbar vor Abfahrt nach Ljubljana am 13. September 1995 an seiner Dienststelle verpflichtet gewesen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebühre für die auf Dienstzeiten außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Reisezeit, in der Dienst nicht versehen werde, dann eine Abgeltung als Überstunde, wenn sich die Reisebewegung als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten darstelle. In diesem Fall sei die auf die Fahrt entfallende Zeit keiner gesonderten Beurteilung zu unterziehen. Geboten sei vielmehr eine einheitliche Beurteilung als Zeit des "Dienstversehens" im Sinne des § 49 Abs. 1 BDG 1979. Es sei unbestritten, dass die Einvernahmen am 12. September 1995 in Szombathely und am 13. September 1995 in Ljubljana Dienstleistungen dargestellt hätten.
Was die Fahrt von Szombathely nach Graz am 12. September 1995 betreffe, so habe der Beschwerdeführer angegeben, dass folgende Tätigkeiten unmittelbar nach Eintreffen an der Dienstelle von ihm erbracht worden seien:
- das Ausräumen aller Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände aus dem verwendeten Dienstkraftfahrzeug,
- die Unterfertigung des Fahrbefehls in der Eigenschaft als "Wagenkommandant" und
- das Deponieren des mitgeführten Handtelefons an der Dienststelle.
Da der Zeitpunkt der Rückkehr an die Dienststelle am 12. September 1995 außerhalb der dienstplanmäßigen Zeit gelegen gewesen sei und die vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeiten nur dann eine einheitliche Beurteilung der Reisezeit als Dienstversehung ermöglichten, wenn diese Verrichtungen als Dienstleistung und (weil es sich um Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit handle) als Überstunden zu qualifizieren seien, wäre sohin zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 BDG 1979 vorgelegen seien.
Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Beweismittel stehe für die belangte Behörde fest, dass für keine der vom Beschwerdeführer angegebenen Verrichtungen ein Auftrag dahingehend bestanden habe, dass diese Tätigkeiten im unmittelbaren Anschluss an die Rückkehr zur Dienststelle zu erbringen gewesen seien.
Abgesehen davon, dass es - wie der Leiter der kriminalpolizeilichen Abteilung angegeben habe - lediglich "üblich" sei, Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände nach Beendigung einer Dienstreise bei der Behörde abzuliefern und dass nach Ansicht der belangten Behörde somit durchaus auch die Möglichkeit bestanden hätte, die genannten Gegenstände bis zum nächsten Tag im Fahrzeug zu belassen, habe absolut keine Notwendigkeit dafür vorgelegen, diese Verrichtungen speziell vom Beschwerdeführer durchführen zu lassen. Das bloße Ausräumen des Fahrzeuges und das Verwahren von Utensilien und Unterlagen an der Dienststelle hätte durchaus auch von jenem Beamten, der das Fahrzeug gelenkt habe und für den die Zeit der Reisebewegung somit ohnedies als Dienstversehung zu werten gewesen sei, vorgenommen werden können.
Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, als "Wagenkommandant" den Fahrbefehl unmittelbar nach Beendigung der Fahrt zu unterschreiben, habe nicht bestanden. Zwar werde in Punkt 6.) der Dienstanweisung angeordnet, dass nach "Beendigung einer Dienstfahrt die erforderlichen Eintragungen im Fahrtenbuch gemäß den vorgeschriebenen Rubriken vorzunehmen" seien, jedoch könne nach Ansicht der belangten Behörde aus dieser Bestimmung keinesfalls die Verpflichtung abgeleitet werden, dass diese Eintragungen "im unmittelbaren Anschluss" an das Ende der jeweiligen Fahrten vorzunehmen seien. Es habe hiemit lediglich klargestellt werden sollen, dass die erforderlichen Eintragungen nicht bereits vor Beendigung der Fahrt vorzunehmen seien, sondern erst im Zeitraum zwischen Beendigung der Fahrt und Übergabe von Fahrtenbuch und Fahrzeugschlüssel an die verfügungsberechtigte Dienststelle zu erfolgen haben. Ein spezieller Auftrag, das Fahrzeug am 12. September 1995 unmittelbar nach Ankunft an der Dienststelle durch Abliefern von Fahrtenbuch und Fahrzeugschlüssel zu übergeben, habe jedenfalls nicht bestanden.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Verpflichtung des dienstältesten Wageninsassen bzw. Mitfahrers - vom Beschwerdeführer als "Wagenkommandant" bezeichnet - lediglich darin bestehe, durch Unterfertigung des Fahrbefehls den Zeitpunkt der "Entlassung" des Fahrzeuges sowie die richtige Eintragung von Fahrtweg und Haltepunkten zu bestätigen. Zur Vornahme der eigentlichen Eintragungen, wie Fahrtstrecke oder Zweck der Fahrt, sei der dienstälteste Wageninsasse bzw. Mitfahrer nicht verpflichtet; diese Verpflichtung obliege dem Fahrtberechtigten.
Was das Deponieren des mitgeführten Handtelefons betreffe, so müsse davon ausgegangen werden, dass ein Auftrag, das Telefon unmittelbar nach Beendigung der Dienstreise am 12. September 1995 an der Dienststelle zu hinterlegen, nicht bestanden habe. Die vom Beschwerdeführer angeführte Vereinbarung mit dem Leiter der kriminalpolizeilichen Abteilung, das ihm zugewiesene Handtelefon, das er dem Beschwerdeführer für die Fahrt am 12. September 1995 zur Verfügung gestellt habe, an einer bestimmten Stelle zu deponieren, könne nicht als derartiger, speziell auf die Fahrt am 12. September 1995 bezogener Auftrag gewertet werden. Nach Auffassung der belangten Behörde sei es einem Beamten in Befolgung der allgemeinen Dienstpflicht zumutbar, ein Handtelefon bei sich zu Hause, auch für den Fall, dass im Haushalt Kinder lebten, entsprechend aufzubewahren, insbesondere, wenn es sich lediglich um einen Zeitraum von einer Nacht handle.
Da somit die am 12. September 1995 im Anschluss an das Eintreffen an der Dienststelle des Beschwerdeführers von diesem erbrachten Verrichtungen nicht als Dienstversehung im Sinne des § 49 Abs. 1 BDG 1979 zu werten seien, habe dem Begehren des Beschwerdeführers, soweit es darauf gerichtet gewesen sei, die gesamte Reisezeit einheitlich als Zeit des Dienstversehens zu beurteilen, nicht stattgegeben werden können.
Was die Dienstreise am 13. September 1995 betreffe, so sei festzustellen, dass der Zeitpunkt der Abfahrt von der BPolDion nach Szombathely noch während der dienstplanmäßigen Zeit erfolgt sei.
Die einheitliche Beurteilung einer von zwei dienstlichen Einsätzen umschlossenen Reisebewegung setzte voraus, dass die vor Beginn bzw. nach Beendigung der eigentlichen Reisebewegung erbrachten Tätigkeiten, was den Umstand der auf Beginn und Ende der Reisebewegung bezogenen unmittelbaren Aufeinanderfolge betreffe, auf entsprechender Anordnung beruhten. Es müssten also, um einen aus zwei Dienstleistungen und dazwischenliegender Fahrt bestehender Zeitraum der vom Verwaltungsgerichtshof etwa mit Erkenntnis vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78, zum Ausdruck gebrachten "einheitlichen Beurteilung" unterziehen zu können, die am Beginn und am Ende erbrachten Dienstleistungen "angeordneter Weise unmittelbar" (Hervorhebung im Original) vor Beginn und unmittelbar nach Beendigung der Dienstreise erbracht worden sein. Nur bei Zutreffen dieser Voraussetzungen sei es zulässig, die vor Antritt und nach Beendigung der Reisebewegung erbrachten dienstlichen Verrichtungen mit der eigentlichen Reisezeit zu einer Einheit zusammenzufassen und sie einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Falle, so wie im Beschwerdefall, der Beginn einer Reisebewegung zu einer auswärtigen Dienstverrichtung in die dienstplanmäßige Zeit des Beamten, so müsse, um die Zeit der Reisebewegung im Sinne der genannten "einheitlichen Beurteilung" als Dienstzeit werten zu können, der eindeutige behördliche Auftrag bestanden haben, unmittelbar vor Antritt der Reise bestimmte, genau umschriebene Tätigkeiten zu erbringen.
Zu den Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt am 13. September 1995 an seiner Dienststelle erbracht habe, werde angegeben, dass unter anderem die Erhebungsergebnisse von Szombathely noch erörtert und in einem Bericht zusammenzufassen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus ausgeführt, dass er noch andere dringende Akten habe abfertigen müssen, weil er in der darauf folgenden Woche zu einer Tagung nach Budapest habe fahren müssen. Es sei entscheidend, dass für keine einzige der genannten Tätigkeiten dargelegt worden sei, dass diese zwingend unmittelbar vor Antritt der Fahrt nach Slowenien zu verrichten gewesen seien.
Soweit sich das Begehren des Beschwerdeführers auf den Erlass des Bundesministers für Inneres vom 28. August 1991, Zl. 18.112/124-II/2/91, stütze, demzufolge die Zeiten der Reisebewegung zu und von auswärtigen "exekutiven Einsätzen" als Dienstzeit und damit gegebenenfalls als Überstunde zu qualifizieren sei, sei dem entgegenzuhalten, dass dieser Erlass lediglich zum Ausdruck bringe, dass bei Fahrten zu den bezeichneten Einsätzen prinzipiell vom Vorliegen auf auswärtige exekutive Außendienstleistungen bezogener Amtshandlungen unmittelbar vor und nach der Reisebewegungen ausgegangen werden könne und die Zeiten der Reisebewegungen damit zur Dienstzeit zu rechnen seien.
Die durch diesen Erlass normierte Vorgangsweise habe, auch wenn dies angesichts des Wortlautes des Erlasses nicht unmittelbar zum Ausdruck gebracht worden sei, primär Einsatzfahrten von Wachebeamten zur Grundlage. Nur für auswärtige "exekutive Einsätze" von Beamten des Sicherheitswache- und Kriminaldienstes habe die gegenständliche Regelung geschaffen werden sollen. Aus diesem Grund erübrige sich auch ein Eingehen auf die Frage, inwieweit die vom Beschwerdeführer in Ungarn beziehungsweise in Slowenien erbrachten Dienste als "exekutive Einsätze" im Sinne des zitierten Erlasses zu qualifizieren seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Überstundenvergütung nach § 16 GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt. Bei dem im Beschwerdefall strittigen Anspruch handelt es sich um eine zeitraumbezogen zu beurteilende Leistung.
§ 16 GehG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. GehG-Novelle BGBl. Nr. 214/1972, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 873/1992 lautet:
"Überstundenvergütung
§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
- 1. nicht in Freizeit oder
- 2. gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung." (...)
§ 49 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) in der Fassung BGBl. Nr. 873/1992 lautet:
"Überstunden
§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung."
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er - was letztlich auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt worden sei - "Wagenkommandant" gewesen sei. Das heiße, dass er nicht nur als Beifahrer eine Reisebewegung absolviert, sondern ununterbrochen eine dienstliche Tätigkeit ausgeführt habe (Hervorhebung im Original).
Es komme daher gar nicht darauf an, inwieweit der Beschwerdeführer auf der Fahrt Telefonate geführt habe oder welche Tätigkeiten nach Fahrtende zu verrichten gewesen seien. Dass das Dienstfahrzeug selbst ordnungsgemäß zurückgestellt worden sei, hätte der Beschwerdeführer als Dienstverrichtung zu gewährleisten gehabt und es liege schon deshalb zweifelsfrei Dienstzeit vor. Dies gelte für die Rückfahrt aus Szombathely am 12. September 1995.
Was die Fahrt am 13. September 1995 betreffe, sei einerseits der unmittelbare dienstliche Zusammenhang denkbarer Weise nicht anzuzweifeln. Andererseits sei auch in diesem Fall die Ausübung der Funktion des "Wagenkommandanten" gegeben. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Gestaltungsfreiheit für die Reisedurchführung gehabt, sondern habe Dienst in der Form verrichten müssen, dass er im Fahrzeug gesessen sei und seine Verantwortung als "Wagenkommandant" wahrgenommen habe.
Hinsichtlich beider Fahrten gelte darüber hinaus, dass den diversen Erlässen gemäß, welche auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitiert würden, von einer Anordnung (Hervorhebung im Original) der Fahrten als Dienst auszugehen gewesen sei. Es könnten nicht zuerst Erlässe herausgegeben werden, die nur einen Schluss in diese Richtung zuließen und im Widerspruch dazu dann der Versuch unternommen werden, mit einer verwickelten und irrealen Argumentation alles ins Gegenteil umzukehren. Es wäre kein einziger Beamter in der Situation des Beschwerdeführers von vornherein auf den Gedanken gekommen, dass es Zweifel am Dienstcharakter der Fahrten geben würde und das sei für sich ein Faktor, der die Qualifizierung als Dienst herbeiführe, weil jedenfalls alles als Dienst gelten müsse, was als Dienst angeordnet worden sei und weil in concreto durch die individuellen Aufträge in Verbindung mit der ständigen Verwaltungsübung und den erwähnten Erlässen von einer Anordnung der Fahrten als Dienstverrichtung ausgegangen werden müsse.
Die Entscheidung der belangten Behörde sei eindeutig gesetzwidrig und stehe im klaren Widerspruch zur einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu dessen Erkenntnis vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78).
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Zunächst ist den Beschwerdeausführungen, ein Wagenkommandant habe - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht nur Verpflichtungen in Bezug auf das Fahrtenbuch, zu entgegnen, dass die belangte Behörde diesen Feststellungen das vom Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst erstattete Vorbringen zu Grunde legen konnte, wonach er "als Wagenkommandant nach Beendigung der Dienstreise den Fahrbefehl zu unterschreiben" hatte. Da zu eigenem Vorbringen Parteiengehör nicht zu gewähren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1999, Zl. 96/19/0552, uva), geht die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, eine Überstundenvergütung nicht beansprucht werden, weil es sich dabei um keine Dienstleistungen, sondern nur um die Beeinträchtigung der Freizeit handelt. Eine Vergütung der Reisezeit ist im GehG überhaupt nicht vorgesehen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 88/12/0085).
Dieser Grundsatz gilt aber nicht für eine Reisebewegung, die sich als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten darstellt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78). In diesem Erkenntnis ist weiters ausgesprochen worden, dass dann, wenn der Dienst an einem bestimmten Ort anzutreten bzw. zu beenden ist, die dazwischenliegende Zeit, und zwar auch eine allfällige Fahrzeit, Dienstzeit ist. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete es demnach nicht als zulässig, die auf die Fahrt entfallende Zeit einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen, sondern sah eine einheitliche Beurteilung als Zeit des "Dienst-Versehens" im Sinne des § 28 Abs. 6 der Dienstpragmatik bzw. des § 49 Abs. 1 BDG 1979 geboten. Als maßgebend für diese Betrachtung wurde der Umstand bezeichnet, dass der damalige Beschwerdeführer verpflichtet war, seinen Dienst an einem Ort anzutreten bzw. zu beenden, der nicht der Ort seiner Hauptdienstleistung war.
Bezüglich der Dienstfahrt nach Slowenien am 13. September 1995 war der Beschwerdeführer bei zutreffender Auslegung des ihm erteilten Dienstauftrages verpflichtet, nach beendeter Dienstverrichtung von seiner Dienststelle mit einem Dienstwagen zu einem in seiner Normalarbeitszeit gelegenen Zeitpunkt nach Ljubljana zu fahren, wo er um 18.00 Uhr einen slowenischen Referenten treffen sollte. Die Abreise war für 12.00 Uhr geplant, wurde jedoch auf Grund noch zu verrichtender Arbeiten auf 15.45 Uhr verschoben. Der Fahrtauftrag wurde dem Beschwerdeführer von der BPolDion kurz vor der Abfahrt um 15.00 Uhr erteilt.
Diese im Beschwerdefall gegebene Konstellation ist dem dem hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78, zu Grunde liegenden Sachverhalt deshalb nicht vergleichbar, weil die beiden dem Beschwerdeführer obliegenden Dienstverrichtungen (Normalarbeitszeit laut Dienstplan - Einvernahmen im Auftrag des Straflandesgerichtes Graz in Slowenien) in keinem unmittelbaren Konnex zueinander standen. Damit ist die Reisebewegung von Graz nach Ljubljana nicht als Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beschwerdeführer an verschiedenen Orten zu bewerten, für die im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung eine Überstundenvergütung beansprucht werden könnte.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruches betreffend die Rückfahrt aus Ungarn am 12. September 1995 vermag der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer während dieser Fahrt keinen Dienst verrichtet habe, nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde hat schlüssig begründet, weshalb sie das Mitführen des Handtelefons bzw. die angeblich geführten, von der Dienstbehörde - den Ermittlungen der belangten Behörde zufolge - jedoch nicht angeordneten Dienstgespräche nicht als Dienstverrichtung im Sinne des § 49 BDG 1979 (- nur diese Frage ist Verfahrensgegenstand -) qualifizierte.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Überstunde ist nämlich, dass über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen wird und dass diese Dienstleistung entweder angeordnet ist oder dass die Voraussetzungen der Z. 1 bis 4 des § 49 Abs. 1 BDG 1979 erfüllt sind. Dass den zweitgenannten Voraussetzungen nur subsidiäre Bedeutung zukommt, ergibt sich aus der Regelung der Ziffer 1, weil nach dieser die Nichterreichbarkeit eines für die Überstunden Anordnungsberechtigten als erstgenannte Voraussetzung vorgesehen ist; eine bestimmte Form der Erreichbarkeit ist nicht vorgeschrieben.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1990, Zl. 88/12/0069, und die dort weiters genannte Rechtsprechung) Überstundenanordnung in Form eines Dienstauftrages zum Transport des Aktenmaterials, zur Versorgung dieser Unterlagen und des Handtelefons bzw. zur Unterfertigung des Fahrbefehls als "Wagenkommandant" bestanden hat.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus den ihn angeblich treffenden Dienstverpflichtungen, die Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände aus dem Dienstkraftfahrzeug auszuräumen, den Fahrtbefehl als "Wagenkommandant" zu unterfertigen und das mitgeführte Handtelefon an der Dienststelle zu deponieren, nicht abgeleitet werden, dass im Anschluss an seine Tätigkeit in Szombathely nach Rückkehr an seine Dienststelle von ihm weitere Dienstverrichtungen verlangt waren. Es sind daher - abgesehen von der Nichterfüllung der Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers nach § 49 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 - auch keine Umstände hervorgekommen, aus denen abzuleiten wäre, dass die sonstigen Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 gegeben gewesen wären.
Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auch auf den Erlass der belangten Behörde vom 28. August 1991, Zl. 18.122/124 II/2/91, zu stützen versucht, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei dem genannten Erlass mangels der für Rechtsverordnungen gebotenen Kundmachung um eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwendende verwaltungsinterne Norm handelt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/10/0189, mwN). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine damit in Zusammenhang stehende abweichende ständige Verwaltungsübung ist daher bereits im Ansatz verfehlt.
Da es sich auch bei der Rückreise aus Szombathely/Ungarn um keine Reisebewegung gehandelt hat, die als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beschwerdeführers an verschiedenen Orten anzusehen wäre, und der Beschwerdeführer auf dieser Fahrt, wie oben ausgeführt, keinen Dienst verrichtet hat, hat die belangte Behörde auch seinen Anspruch betreffend die Überstundenvergütung für den 12. September 1995 für die Zeit von 18.45 Uhr bis 21.15 Uhr zu Recht verneint.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 11. Dezember 2002
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