VwGH 97/11/0318

VwGH97/11/031810.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Vereins "V" in S, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, Haunspergstraße 33 (nunmehr Dr. Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 22, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des oben genannten Vereins), gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. September 1997, Zl. 2/01-6335/59-1997, betreffend Widerruf der Bewilligung einer Kinderbetreuungseinrichtung und Rückzahlung einer Förderung, zu Recht erkannt:

Normen

GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1 idF 1997/I/088;
TagesbetreuungsG Slbg 1993 §2 Abs2 litb;
TagesbetreuungsG Slbg 1993 §4 Abs2;
TagesbetreuungsG Slbg 1993 §5 Abs10;
TagesbetreuungsG Slbg 1993 §5 Abs9;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwRallg;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1 idF 1997/I/088;
TagesbetreuungsG Slbg 1993 §2 Abs2 litb;
TagesbetreuungsG Slbg 1993 §4 Abs2;
TagesbetreuungsG Slbg 1993 §5 Abs10;
TagesbetreuungsG Slbg 1993 §5 Abs9;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde die dem beschwerdeführenden Verein (im folgenden Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 7. Jänner 1997 erteilte, bis 31. Dezember 1997 befristete Bewilligung zur Führung einer näher bezeichneten Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 2 des Salzburger Tagesbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 84/1992, widerrufen. Mit Spruchpunkt II. wurde die mit Bescheid vom 4. März 1997 gewährte Förderung zum Personalaufwand anteilsmäßig für die Monate Oktober bis Dezember 1997 im Betrag von S 336.200,30 gemäß § 5 Abs. 5 und 9 leg. cit. zurückgefordert.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, anläßlich eines Inspektionsbesuches von Frau M. als Aufsichtsorgan für Kinderbetreuungseinrichtungen am 26. Februar 1997 sei festgestellt worden, daß die räumliche Situation, insbesondere die Einrichtung der Räume ein eher schlampiges Ambiente geboten habe. Spielzeug sei nur in spärlichem Ausmaß vorhanden gewesen.

Mit Schreiben vom 9. April 1997 sei der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 10 des Salzburger Tagesbetreuungsgesetzes aufgefordert worden, die bei der Inspektion am 26. Februar 1997 festgestellten Mängel zu beheben und den durch Gesetz oder Verordnung geforderten Zustand binnen einer Frist von 14 Tagen herzustellen, ansonsten der Anspruch auf Förderung zum Personalaufwand erlösche.

Aufgrund von telefonischen Beschwerden von Eltern habe Frau M. am 14. August 1997 die Einrichtung neuerlich besucht und festgestellt, daß von den acht anwesenden Kindern vier nackt in einem Plastikplanschbecken gebadet hätten, in welches sie von Sesseln in das kaum vorhandene Wasser gehüpft seien. Trotz intensivster Sonneneinstrahlung seien die Kinder nicht durch Hütchen geschützt gewesen. Der Spielraum im Erdgeschoß habe einen ungepflegten Eindruck gemacht. Es habe ein ziemliches Durcheinander geherrscht. Von einer sinnvollen Beschäftigung mit den Kindern habe keine Rede sein können. Es habe der Eindruck bestanden, daß die Kinder hier einfach aufbewahrt würden und sich nicht wirklich wohl fühlten. Mit Schreiben vom 29. August 1997 sei dem Beschwerdeführer der Aktenvermerk über den Inspektionsbesuch vom 14. August 1997 zur Kenntnisnahme mit der Bitte um ehestmögliche Stellungnahme übermittelt worden. Weiters sei um die Vorlage der gesamten Buchhaltung inklusive aller Belege ersucht worden.

Am 15. September 1997 habe Frau R. (die Obfrau des Beschwerdeführers) eine Stellungnahme übermittelt, in der ausgeführt worden sei, daß die Kinder maximal eine halbe Stunde der Sonne ausgesetzt seien und auf Sonnenhütchen verzichtet werde, da es unmöglich sei, einer Gruppe spielender Kinder, die keine Kopfbedeckung wollten, Hütchen aufzusetzen. Für die männlichen Betreuer sei es oft schwierig, aufzuräumen und zu kochen. Es gebe weiters in den Ferien ein Ferienprogramm, um den Kindern "Urlaub" zu vermitteln.

Am 1. September 1997 habe Frau M. neuerlich einen Inspektionsbesuch durchgeführt. Dabei habe während der gesamten Zeit des Besuches nicht festgestellt werden können, daß den Kindern pädagogische Aktivitäten angeboten worden seien. Es habe sich eher um eine Aneinanderreihung von einfachen Beschäftigungen gehandelt, wie vorgefertigte Drachen einfärben, Bücher anschauen und einige Singspiele durchführen. Diese Tätigkeiten seien weder als situationsorientiert zu bezeichnen, noch der einfachen Anlaßpädagogik zuzuordnen. Weiters sei festgestellt worden, daß zwei neue Kindergärtnerinnen angestellt seien. Auch sei wieder der Eindruck entstanden, daß sich die Kinder hier eindeutig in einer Kinderaufbewahrungsstätte befänden.

Von Eltern und ehemaligen Mitgliedern des Beschwerdeführers sei der Behörde mitgeteilt worden, daß Frau R. die angestellten Betreuungspersonen nach Gutdünken im August beurlaubt habe und daher für die Kinder zu wenig Betreuer vorhanden gewesen seien. Auch sei ein zuckerkrankes Kind aufgenommen worden, ohne vorher die Betreuer zu benachrichtigen. Ein Betreuer müsse dieses Kind ständig medizinisch versorgen (spritzen, Zucker messen, Essen genau abwägen und auf die Minute genau füttern), sodaß für die anderen Kinder nicht ausreichend Zeit bleibe.

In der Einrichtung befänden sich seit April drei Katzen. Diese seien zwar jetzt geimpft und entwurmt, doch sei der Balkon nunmehr mit Katzenkot verschmutzt. Nach dem Wochenende seien die Spielsachen ebenfalls teilweise von den Katzen verschmutzt. Auch eine ausreichende Versorgung der Kinder mit Lebensmitteln solle in letzter Zeit nicht mehr regelmäßig gegeben gewesen sein.

Bei der Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen durch die belangte Behörde sei festgestellt worden, daß für mehrere Kinder die Elternbeiträge für August noch nicht eingehoben worden seien. Frau R. habe mitgeteilt, daß die Elternbeiträge spätestens bis Ende August eingehoben würden und daher bereits alle Eltern hätten zahlen müssen.

Frau R. sei vom ehemaligen Kassier des Beschwerdeführers schriftlich aufgefordert worden, näher bezeichnete Rechnungen, die 1997 bezahlt worden seien, nachzureichen.

Sowohl aufgrund der von Frau M. bei den Inspektionsbesuchen wahrgenommenen Mängel als auch aufgrund von Beschwerden von Eltern werde festgestellt, daß unter anderem die Inhalte des sozial-pädagogischen Konzeptes nicht eingehalten würden. Denn dort sei als oberstes Ziel die bestmögliche individuelle Betreuung für jedes Kind definiert.

Die Verantwortung von Frau R. betreffend das Fehlen von Sonnenhütchen könne "keineswegs darüber hinwegtäuschen", daß gerade kleine Kinder (zwei bis drei Jahre) "durch dieses Fehlverhalten einen gesundheitlichen Schaden erleiden und daher das Kindeswohl zweifellos gefährdet ist".

Der immer wieder festgestellte ungepflegte Eindruck im Gruppenraum trage ebenfalls nicht zur Erhaltung des Kindeswohles bei und entspreche nicht § 9 der Tagesbetreuungs-Verordnung. Auch könne es ohne weiteres männlichen Betreuern zugemutet werden, die "schwierigen Tätigkeiten" wie Aufräumen und Kochen zu bewältigen.

Ob sich nun ein Kind im "Urlaub" befinde oder nicht, habe nicht soweit zu führen, daß die Kinder einer pädagogisch sinnvollen Beschäftigung entzogen würden. Ein Ferienprogramm könne durchaus mit den wesentlichen Inhalten des dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden sozial-pädagogischen Konzeptes abgestimmt sein.

Auch die ständigen Beschwerdeanrufe der Eltern spiegelten die derzeitige Situation in der Kinderbetreuungseinrichtung wider.

Es sei unverständlich, daß die in der Einrichtung befindlichen Haustiere nicht entsprechend gepflegt und versorgt würden. Insbesondere sei die Verschmutzung von Spielsachen und Räumlichkeiten, in denen sich kleine Kinder aufhielten, keinesfalls zu akzeptieren. Dasselbe gelte für die nicht regelmäßige Versorgung der Kinder mit Lebensmitteln.

Die Aufnahme eines zuckerkranken Kindes ohne vorherige Information der Betreuer könne schon diesem Kind nicht zugemutet werden. Es wäre vorher abzuklären, welcher besonderen Betreuungsmaßnahmen ein solches Kind bedürfe.

Für mehrere namentlich genannte Kinder sei bis 15. September 1997 noch kein Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten für August 1997 bezahlt worden. Frau R. sei bekannt, daß gemäß § 5 Abs. 10 des Salzburger Tagesbetreuungsgesetzes der Anspruch auf Förderung erlösche, wenn ein Rechtsträger trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der gesetzten Frist den durch Gesetz oder Verordnung geforderten Zustand herstelle. Auf die Aufforderung vom 9. April 1997, die gemäß dem Inspektionsprotokoll vom 26. Februar 1997 festgestellten Mängel zu beheben, habe der Beschwerdeführer nicht schriftlich geantwortet. Wie bereits ausgeführt, seien diese festgestellten Mängel jedoch immer wieder aufgetreten.

Durch die Nichteinhebung des Elternbeitrages sei eine Förderung zum Personalaufwand gemäß § 5 Abs. 9 des Salzburger Tagesbetreuungsgesetzes ausgeschlossen. Damit erlösche der Anspruch auf Förderung zum Personalaufwand. Daher seien die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Salzburger Tagesbetreuungsgesetzes nicht mehr gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Tagesbetreuungsgesetz bedürfen Kinderbetreuungseinrichtungen (im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2) einer allgemeinen Bewilligung der Landesregierung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Bewilligung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß

a) die in den Richtlinien (§ 3) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden;

b) bei Kinderbetreuungseinrichtungen ein sozial-pädagogisches Konzept vorliegt und eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht; und

c) die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung gegeben sind.

Nach § 3 leg. cit. hat die Landesregierung durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß die Tagesbetreuung nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik erfolgen wird und Gewähr für eine sachgemäße Pflege der Kinder unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse bietet. Insbesondere haben die Richtlinien zu enthalten (b) für Kinderbetreuungseinrichtungen:

Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten, die zulässige Größe und Anzahl der Gruppen, den Mindestraumbedarf je Gruppe; die Anzahl der Betreuungspersonen, die fachlichen Anforderungen an das Betreuungspersonal; pädagogische Grundsätze der Betriebsführung sowie angemessene finanzielle Beiträge der Eltern; für Krabbelstuben und sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen können dabei unterschiedliche Anforderungen festgelegt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Salzburger Tagesbetreuungsgesetz unterliegt jede Form der Tagesbetreuung der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde.

Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vorliegen. Bei Gefahr im Verzug, wenn der Behörde nach Erteilung der Bewilligung Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Kinder besorgen lassen, ist die Schließung der Einrichtung sofort zu vollziehen bzw. sind den Tageseltern die Kinder sofort abzunehmen. Soweit das Kindeswohl ausreichend gewahrt bleibt, kann die Behörde anstelle eines Widerrufes die erteilte Bewilligung abändern und allenfalls mit den erforderlichen Auflagen ergänzen.

§ 5 Salzburger Tagesbetreuungsgesetz (idF LGBl. Nr. 59/1996) regelt die Förderung der Tagesbetreuung. Nach § 5 Abs. 9 ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn vom Rechtsträger für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung von den für die Kinder Sorgepflichtigen nicht Beiträge zumindest in der Höhe eingehoben werden, die durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Kostenentwicklung sowie auf das Einkommen der Sorgepflichtigen und die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festgelegt wird.

Gemäß § 5 Abs. 10 leg. cit. erlischt der Anspruch auf Förderung, wenn ein Rechtsträger trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht den durch Gesetz oder Verordnung geforderten Zustand herstellt.

Aufgrund der §§ 3 und 5 Abs. 6 Salzburger Tagesbetreuungsgesetz - die zuletzt genannte Bestimmung entsprach im wesentlichen der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 5 Abs. 9 idF LGBl. Nr. 59/1996 - erging die Verordnung der Salzburger Landesregierung betreffend Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung (Tagesbetreuungs-Verordnung) LGBl. Nr. 37/1993. Diese Verordnung enthält in ihrem vierten Abschnitt (§§ 13 bis 18) Bestimmungen über Krabbelstuben und sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen. Darunter finden sich allerdings - entgegen § 3 lit. b Salzburger Tagesbetreuungsgesetz - keine Bestimmungen über pädagogische Grundsätze der Betriebsführung.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, hinsichtlich welcher der im § 2 Abs. 2 Salzburger Tagesbetreuungsgesetz genannten Bewilligungsvoraussetzungen die belangte Behörde die Auffassung vertritt, sie lägen nicht mehr vor, sodaß ein Widerrufsgrund gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. gegeben sei. Soweit die belangte Behörde ausführt, die Inhalte des sozial-pädagogischen Konzeptes seien nicht eingehalten worden, und damit allenfalls die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 2 lit. b leg. cit. anspricht, ist festzuhalten, daß einzelne Handlungen oder Unterlassungen von Betreuungspersonen, die dem sozial-pädagogischen Konzept nicht entsprechen, nicht dazu führen, daß vom Fehlen eines solchen Konzeptes ausgegangen werden kann. Im übrigen sind die Sachverhaltsfeststellungen zu dem von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in den Vordergrund gestellten Vorfall vom 14. August 1997, insbesondere betreffend das Fehlen von Sonnenhütchen bei den im Planschbecken badenden Kindern nicht ausreichend, die Annahme der belangten Behörde zu rechtfertigen, die Kinder hätten dadurch gesundheitlichen Schaden erlitten, weshalb das Kindeswohl gefährdet sei. Ohne Kenntnis der Dauer, für die die Kinder der Sonne ausgesetzt waren, kann nicht beurteilt werden, inwieweit eine Gesundheitsgefährdung der Kinder gegeben war.

Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der "immer wieder festgestellte ungepflegte Eindruck" im Gruppenraum entspreche nicht § 9 der Tagesbetreuungs-Verordnung, sind nicht nachvollziehbar, weil die (im dritten Abschnitt der Verordnung enthaltene) genannte Verordnungsbestimmung Regelungen über die Schulung von Tageseltern enthält, nicht aber Vorschriften über die Reinigung und die Ordnung in den für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendeten Räumlichkeiten. Im übrigen ist der "Eindruck", den eine Person von einem Raum hat, im gegebenen Zusammenhang nicht maßgebend. Es bedürfte vielmehr konkreter Sachverhaltsfeststellungen über den Grad von Verschmutzung und Unordnung, um darauf Befürchtungen betreffend die Gefährdung des Kindeswohles stützen zu können. Der Auffassung der belangten Behörde, daß auch männlichen Betreuungspersonen zugemutet werden könne, Aufräumen und Kochen zu bewältigen, ist zwar beizupflichten, doch gilt auch in diesem Zusammenhang das zuvor Gesagte, nämlich daß mangels konkreter Feststellungen von einer Gefährdung des Kindeswohles nicht ausgegangen werden kann.

Soweit sich die belangte Behörde auf Beschwerden von Eltern stützt, macht der Beschwerdeführer mit Recht die Verletzung des Parteiengehörs als Verfahrensmangel geltend. Die Wahrung des Parteiengehörs ist ein elementarer Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn die Behörde ihren Bescheid auf Beweise stützt, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E. Nr. 34 und 35 zu § 37 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Ein solcher Verstoß ist der belangten Behörde anzulasten, weil sie sich auf Anrufe von Eltern gestützt hat, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dies gilt für die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Annahmen, Kinder hätten sich bei der Abholung in einem unhygienischen Zustand befunden, Haustiere seien nicht entsprechend gepflegt und versorgt worden, Spielsachen und Räumlichkeiten seien von Haustieren verschmutzt worden, die Kinder seien nicht regelmäßig "mit Lebensmitteln versorgt" worden und ein zuckerkrankes Kind sei ohne vorherige Information der Betreuer aufgenommen worden.

Soweit sich die belangte Behörde darauf stützt, der Beschwerdeführer habe die Aufforderung vom 9. April 1997, die im Inspektionsprotokoll vom 26. Februar 1997 festgestellten Mängel zu beheben, nicht wie gefordert schriftlich beantwortet, macht der Beschwerdeführer mit Recht geltend, daß nach dem - im angefochtenen Bescheid nicht erwähnten - Aktenvermerk der belangten Behörde betreffend eine Besprechung vom 11. Juni 1997, an der Frau M. und ein weiterer Beamter der belangten Behörde teilgenommen haben, die am 26. Februar 1997 festgestellten Mängel behoben worden seien. Im Hinblick auf diese aktenkundige Tatsache ist nicht erkennbar, weshalb eine schriftliche Antwort des Beschwerdeführers auf den Mängelbehebungsauftrag vom 9. April 1997 erforderlich gewesen sein sollte. Die belangte Behörde hätte daher das Erlöschen des Anspruches auf Förderung gemäß § 5 Abs. 10 Salzburger Tagesbetreuungsgesetz auf diesen Sachverhalt nicht gründen dürfen.

Die belangte Behörde erwähnt in der Begründung ihres Bescheides zwar § 5 Abs. 10 leg. cit., stützt aber nach dem Spruch ihres Bescheides die Rückforderung der Förderung zum Personalaufwand nicht auf diese Gesetzesstelle, sondern auf § 5 Abs. 9 leg. cit. Der in dieser Bestimmung normierte Ausschluß der Förderung tritt bei Nichteinhebung der entsprechenden Beiträge ein. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Beiträge schlechthin nicht gefordert, fehlt es nach der Aktenlage an entsprechenden Anhaltspunkten. Der von der belangten Behörde festgestellte Umstand, daß hinsichtlich bestimmter Kinder die Beiträge für August 1997 bis 15. September 1997 noch nicht bezahlt worden waren, führt nicht zum Förderungsausschluß. Unter dem im § 5 Abs. 9 leg. cit. geforderten Einheben von Beiträgen kann nämlich unter Bedachtnahme auf den Zweck dieser Bestimmung nur verstanden werden, daß die Beiträge von den Sorgepflichtigen (allenfalls durch Übergabe oder Übersendung von Zahlscheinen) verlangt und bei Verzug in angemessener Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Der Verzug der Zahlungspflichtigen führt aber noch nicht zum Förderungsausschluß gemäß § 5 Abs. 9 Salzburger Tagesbetreuungsgesetz, auf den die belangte Behörde den Rückzahlungsanspruch stützt. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher inhaltlich rechtswidrig.

Aus den gleichen Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, daß infolge des (rund einen Monat dauernden) Zahlungsverzuges einiger Sorgepflichtiger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung nicht mehr gegeben waren. Soweit die belangte Behörde aufgrund dieses Sachverhaltes erkennbar Spruchpunkt I. auch auf den Wegfall der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c Salzburger Tagesbetreuungsgesetz stützt, hat sie daher auch diesen Ausspruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nur die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, nicht aber Gebühren nach dem Gebührengesetz zu entrichten waren (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0110).

Wien, am 10. November 1998

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