VwGH 97/10/0029

VwGH97/10/002917.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache der Stadtgemeinde M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Jänner 1997, Zl. RU5-B-21/7, betreffend Anzeige nach dem NÖ Naturschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §17;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §14a;
NatSchG NÖ 1977 §5;
UVPG 1993 §34;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §17;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §14a;
NatSchG NÖ 1977 §5;
UVPG 1993 §34;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Jänner 1997 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28. Juni 1996, betreffend die unter Vorschreibung von Auflagen erfolgte Kenntnisnahme der Anzeige einer Konditionier- und Kompostieranlage als Erweiterung der geplanten Abfalldeponie auf näher bezeichneten Grundstücken durch die Fa. G., hinsichtlich der vorgeschriebenen Auflagen abgeändert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt erachtet, daß "die geplante Deponie samt Konditionier- und Kompostieranlage wegen einer Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes (Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid, Tierleben) bzw. wegen Beeinträchtigung des Erholungswertes nicht nach dem NÖ Naturschutzgesetz untersagt wurde, obwohl die oben genannten Schädigungen durch Vorschreibung von Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden können". Sie bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, daß das Projekt nicht ausreichend bestimmt sei und daher nicht von einer Anzeige nach § 5 NÖ Naturschutzgesetz gesprochen werden könne; die belangte Behörde habe weiters die Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens nicht berücksichtigt und sie habe schließlich den angefochtenen Bescheid auf mangelhafte Sachverständigengutachten gestützt, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. November 1996 maßgebliche Mängel aufgezeigt habe.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987), 412 f, referierte hg. Judikatur) zumindest die Möglichkeit voraussetzt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:

Unbestritten ist, daß das in Rede stehende Vorhaben einer Bürgerbeteiligung gemäß den Bestimmungen der §§ 30 f UVP-Gesetz zu unterziehen war. Der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde kam daher gemäß § 34 UVP-Gesetz (jedenfalls) das Recht zu, in diesem Verfahren eine Stellungnahme einzubringen und am abfallrechtlichen Verfahren (dem Leitverfahren) als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) teilzunehmen. Darüberhinausgehende subjektiv-öffentliche Rechte ergeben sich aus dem UVP-Gesetz für den vorliegenden Fall nicht.

In den aufgrund des NÖ Naturschutzgesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren - haben die betroffenen Gemeinden gemäß § 14a leg. cit. Parteistellung i.S.d. § 8 AVG. Allerdings wird der Gemeinde durch diese Bestimmung "bloß" die Stellung einer Legal- oder Formalpartei eingeräumt; weitere subjektive Rechte kommen ihr nach dem NÖ Naturschutzgesetz nicht zu. Der Beschwerdeführerin fehlt daher, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0064, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes durch die belangte Behörde, noch durch eine - nach Meinung der Beschwerdeführerin - unzureichende Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen in ihren Rechten verletzt sein kann. Daß die Beschwerdeführerin aber in dem ihr als Partei des Verfahrens nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Mitwirkungsrechten verletzt worden wäre, behauptet sie selbst nicht.

Da der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes fehlt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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