VwGH 95/10/0064

VwGH95/10/006426.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der Stadtgemeinde M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Jänner 1995, Zl. II/3-B-21, betreffend Anzeige nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §14a idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §14a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §14a idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §14a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Jänner 1995 wurde aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. November 1994, betreffend die unter Vorschreibung von Auflagen erfolgte Kenntnisnahme der Anzeige der Fa. G., auf im einzelnen bezeichneten Grundstücken der KG. K. eine Abfalldeponie zu errichten, ersatzlos behoben. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Behörde erster Instanz habe innerhalb der achtwöchigen Frist gemäß § 5 Abs. 2 NÖ NSchG keinen Untersagungsbescheid erlassen und auch keine Vorkehrungen vorgeschrieben. Es stehe daher "naturschutzbehördlicherseits" der Errichtung der Abfalldeponie entsprechend der Anzeige vom 9. September 1994 nichts im Wege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid "in dem aus § 14a NÖ NSchG abzuleitenden Recht verletzt" erachtet, "als betroffene Gemeinde die Gesetzmäßigkeit der behördlichen Entscheidung über die Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 14. September 1994 wahrzunehmen und geltend zu machen", in eventu, "daß die Berufungsbehörde die Berufung eines nicht legitimierten Einschreiters nicht zum Anlaß nimmt, den bei ihr angefochtenen Bescheid zu beheben". Sie bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe, indem sie, ohne auf die Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos behoben habe, die Bestimmungen des § 5 NÖ NSchG unrichtig angewendet und den angefochtenen Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987), 412 f referierte hg. Judikatur) zumindest die Möglichkeit voraussetzt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:

Gemäß § 14a NÖ NSchG haben in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahrens mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren die betroffenen Gemeinden Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Durch diese Bestimmung wird der Gemeinde "bloß" die Stellung einer Legal - oder Formalpartei eingeräumt; weitere subjektive Rechte kommen ihr nach dem NÖ NSchG nicht zu. Der Beschwerdeführerin fehlt daher, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 94/10/0170, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin auch dadurch, daß sich die belangte Behörde infolge allenfalls unrichtiger Anwendung der materiellen Bestimmungen des NÖ NSchG mit den Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt hat, nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Eine Verletzung in den ihr als Partei des Verfahrens nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Mitwirkungsrechten ist dem Beschwerdevorbringen allerdings nicht zu entnehmen, zumal aufgrund der Beschwerdebegründung auszuschließen ist, daß die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, sie erachte sich im Recht verletzt, "die Gesetzmäßigkeit der behördlichen

Entscheidung ... geltend zu machen," die Verletzung eines ihr

nach den Verfahrensvorschriften eingeräumten Rechtes meint.

Daß sie jedoch nicht berechtigt gewesen wäre, Berufung zu erheben und die Berufungsbehörde daher zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung funktionell unzuständig gewesen wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1989, Zl. 87/10/0177), trifft schon aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu.

Da der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes fehlt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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