Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AVG §45 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AVG §45 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der BEP-Bau- und Planungsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien XX, Nordwestbahnstraße 89/14, zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber vier namentlich genannte polnische Staatsangehörige am 26. Juli 1995 auf der Baustelle in Tulln, Kogl 136, mit Innenverputzarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden war. Er wurde für diese Verwaltungsübertretungen mit vier Geldstrafen zu je S 12.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit vier Ersatzfreiheitsstrafen zu je drei Tagen, gemäß dem § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG und Kostenersatz verurteilt.
Nach wörtlicher Wiedergabe des Inhaltes der Berufung, der in den Berufungsverhandlungen erfolgten Erklärungen und Zeugenaussagen, Erwähnung der vorgelegten Urkunden und Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen und zusammengefaßt aus, die Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Tatzeit sei durch Gegenteiliges nicht in Zweifel geraten, die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte persönliche Bekanntschaft mit den vier angetroffenen ausländischen Arbeitern entlaste ihn nicht, da ihn eine Haftung auch bei Nichtwahrnehmung der ihm persönlich obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten treffe. Ein derartiges Kontrollsystem habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Ergebnis des Beweisverfahrens sei gewesen, dass es praktisch zwei voneinander zu trennende Arbeitsverläufe gegeben habe, nämlich zum einen die erste Innenverputzetappe mit Tatzeit 26. Juli 1995 (die hier relevante) und weiters die - im Beschwerdeverfahren nicht relevanten - Vorbereitungsarbeiten vor den eigentlichen Verputzarbeiten (Schließen von Durchbrüchen und Mauerschlitzen), die zeitmäßig bereits Wochen vor dem Tatzeitpunkt beendet gewesen seien und die zweite Etappe der Innenverputzarbeiten im August 1995 (die nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen seien). Die belangte Behörde zählte sodann jene Fakten auf, die für die Zuordnung der Innenverputzarbeiten zum Tatzeitpunkt (der ersten Etappe) in die Verantwortungssphäre des Beschwerdeführers entscheidungswesentlich gewesen seien, nämlich
1. die Innenverputzarbeiten, sowohl der ersten Etappe am 26. Juli 1995 als auch der zweiten Etappe im August 1995 seien unter Verwendung des bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft bestellten und im letzten Moment laut Kundenwunsch noch bezüglich der Körnung umdisponierten Verputzes erfolgt, von dessen Änderung nur die Auftraggeberin, deren Lebensgefährte und die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft gewusst hätten;
2. der ursprünglich von der ersten Verputzpartie unsachgemäß aufgebrachte Verputz sei von der zweiten Verputzpartie im August 1995 abgeschlagen und neuerlich versputzt worden, ohne kostenmäßig Verrechnung; nach den Regeln der Lebens- und Baubranchenerfahrung sei eine kostenlose Mängelbehebung nur bei Eigenverschulden denkbar;
3. über das Erfordernis des Einmauerns von Kaminputztürchen auf Höhe des Dachbodens habe außer der Auftraggeberin nur die Arbeitnehmer der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft Popovich und "Mirek" (gemeint der Zeuge Baranowski) gewusst, ebenso sprächen die Kenntnisse der Baustelleneigenheiten und Möglichkeiten des Öffnens des Rohbaues zum Arbeitsbeginn für die mit der Örtlichkeit vertrauten Repräsentanten der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft;
4. der wirtschaftliche Vorteil der Erhöhung seines eigenen Arbeitskräftepotentials durch ausländische Arbeiter sei ebenfalls der Gesellschaft m.b.H. im Wege der fakturierten Leistungen zugeflossen;
5. auch die fachlichen Bezugspersonen seien der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft zuzuordnen.
Die Anträge auf Zeugeneinvernahme der Zeugen Horst Kretsch und Matthias Koch seien - wegen inzwischen eingetretener Entscheidungsreife - aus folgenden Gründen abzulehnen gewesen:
Hinsichtlich des Zeugen Kretsch sei ein konkretes substantielles Beweisthema nicht genannt worden, außerdem habe sich aus allen Aussagen der vernommenen Zeugen absolut kein Indiz dafür ergeben, dass der Zeuge Kretsch jemals auf der gegenständlichen Baustelle oder auch nur postalisch oder telefonisch mit den gegenständlichen Bauleistungen befasst gewesen sei. Er sei auch nie mit dem Bauherrn in Kontakt getreten. Persönliche Wahrnehmungen vom gegentändlichen Baugeschehen auf dieser Baustelle könne dieser Zeuge daher nicht gemacht haben. Im Übrigen sei es auch im Parallelverfahren hinsichtlich dieses Zeugen zu Zustellproblemen gekommen.
Bezüglich des Zeugen Koch erübrige sich eine Einvernahme, weil eindeutig feststehe, dass dieser Zeuge erstmals im August 1995, d. h. nach dem inkriminierten Zeitpunkt, mit dieser Baustelle befasst worden sei.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die vier ausländischen Arbeitnehmer der von ihm vertretenen Gesellschaft zugerechnet worden seien. Er wiederholt in der Beschwerde schon die im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die genannten Arbeitnehmer nicht gekannt zu haben, er sei auch in dem inkriminierten Zeitraum nur mehr sporadisch für die Gesellschaft tätig gewesen, da er "zu diesem Zeitpunkt meine Geschäftsanteile bereits abgetreten hatte und schon ein neuer Geschäftsführer ins Haus stand, der jedoch noch nicht im Firmenbuch eingetragen war". Es sei ihm zwar bekannt, dass er allein auf Grund seiner Funktion auch dann, wenn er die Geschäftsführertätigkeit tatsächlich nicht mehr ausübe, von den Pflichten eines Geschäftsführers nicht entbunden sei, aus den genannten Gründen habe er jedoch nur beschränkten Einblick in alle Geschäftsagenden gehabt. Es sei für ihn daher notwendig gewesen, alle Personen als Zeugen zu nominieren, die in der Lage gewesen wären, die ungerechtfertigten Anschuldigungen betreffend Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ohne entsprechende Bewilligung zu widerlegen. Neben der von der belangten Behörde gewählten Variante der Zuordnung der Arbeiter zu der von ihm vertretenen Gesellschaft seien aber auch noch andere Möglichkeiten vorhanden, nämlich zum einen die, dass sich ein Arbeiter (gemeint: ein Arbeitnehmer der von ihm vertretenen Gesellschaft) von sich aus an die vier Ausländer gewandt habe, um sich einen Zusatzverdienst zu erwerben, sowie die weitere Möglichkeit, dass die vier Arbeitskräfte von den Bauherren selbst aufgenommen und veranlasst worden seien, die entsprechenden Arbeiten durchzuführen. Dies sei auch am wahrscheinlichsten, zumal auch der geplante Baubeginn seitens der von ihm vertretenen Gesellschaft für einen späteren Zeitpunkt festgesetzt gewesen sei. Er habe deshalb seiner Ansicht nach für das Beweisthema, nämlich wer für die genannte Baustelle genau zum Tatzeitpunkt verantwortlich gewesen sei, die wichtigsten Zeugen, nämlich den Konsulenten K und den Partieführer K nominiert. Beide Zeugen wären für die Wahrheitsfindung von eminenter Bedeutung gewesen. Ladungsprobleme seien nicht stichhältig, zumal sich der Zeuge K für eine Verhandlung wegen beruflicher Unabkömmlichkeit entschuldigt gehabt habe. Einerseits schenke die belangte Behörde dem Zeugen P keinen Glauben, nehme aber "als bare Münze", wenn dieser Zeuge aussage, dass er den Zeugen K nicht oder nur selten (gemeint auf der Baustelle) gesehen habe. Auch die eingeholte Auskunft über die Urlaubsdauer des Zeugen P schließe nicht aus, dass der Zeuge auch zu einem anderen (gemeint: als dem von diesem Zeugen behaupteten) Zeitpunkt auf Urlaub gewesen sei. Durch die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen K fühle er sich jedenfalls in seinen Verteidigungsrechten in höchstem Maße beschränkt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Schwerpunkt der Ausführungen der belangten Behörde liegt in der Beweiswürdigung. Dementsprechend richten sich auch die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen gegen die zu diesem Punkte von der belangten Behörde in verschiedenen Zusammenhängen dargelegten Erwägungen.
Dazu ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß die Beweiswürdigung ein Denkprozeß ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Dass der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält und andere mögliche Varianten des Geschehens aufzeigt, bedeutet jedenfalls noch keinen relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangel der Beweiswürdigung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zl. 97/09/0197).
Insoweit sich der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten dadurch verletzt erachtet, dass die belangte Behörde nicht den von ihm beantragten Zeugen K einvernommen hat, hat sie eingehend begründet, dass dieser Zeuge zum relevanten Geschehen keine Angaben hätte machen können, geben doch alle hiezu vernommenen Zeugen an, K auf der gegenständlichen Baustelle nie gesehen zu haben (Zeuge B, Seite 100, Zeugin R, Seite 103, und Zeuge P, Seite 52 f.).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Mai 1999
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