VwGH 97/08/0654

VwGH97/08/06543.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer und Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 27. November 1997, Zl. LGS/Abt. 4/1218/97, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt widerrief mit Bescheid vom 24. Oktober 1997 die dem Beschwerdeführer für 1. Mai bis zum 31. August 1997 zuerkannte Notstandshilfe und sprach aus, dass er zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von S 32.337,-- verpflichtet werde. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Mai 1997 beim Magistrat der Stadt Klagenfurt mit einem monatlichen Pauschalentgelt von S 950,-- brutto beschäftigt, nachdem er zuvor schon seit dem 20. Jänner 1997 eine geringfügige Beschäftigung bei der E. Gaststätten- und Handels- GesmbH gegen ein monatliches Pauschalentgelt von S 3.000,-- ausgeübt hätte. Das vom Beschwerdeführer insgesamt erzielte monatliche Bruttoentgelt übersteige die Geringfügigkeitsgrenze von S 3.740,--. Der Beschwerdeführer sei daher nicht arbeitslos.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er sei der Meinung gewesen, dass seine jeweiligen Dienstgeber die geringfügigen Beschäftigungen dem Arbeitsmarktservice melden würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie stellte fest, der Beschwerdeführer habe unter anderem in der Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 31. August 1997 Notstandshilfe in Höhe von S 32.337,-- bezogen. Der Beschwerdeführer habe seine geringfügigen Beschäftigungen und das von ihm erzielte Entgelt nicht bestritten. Da der Beschwerdeführer die geringfügige Beschäftigung ab 1. Mai 1997 verschwiegen habe, sei die Voraussetzung für eine Rückforderung der Notstandshilfe gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer räumt ein, seine geringfügigen Beschäftigungen in den angegebenen Zeiträumen nie bestritten zu haben. Als er aber beim Magistrat Klagenfurt angegeben habe, dass er Notstandshilfebezieher sei und mit dem zusätzlichen monatlichen Bruttoentgelt von S 950,-- die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, sei ihm "dort von amtswegen mitgeteilt (worden), daß die Behörde selbst beim Arbeitsmarktservice diesbezüglich Meldung machen würde." Er habe dieser Ankündigung vertraut. Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob diese Rechtfertigung der Wahrheit entspreche.

Damit bekämpft der Beschwerdeführer zwar die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung des Überbezugs, nicht jedoch den Widerruf der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf den zweiten Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG gestützt (Verschweigung maßgebender Tatsachen). Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang nicht, die fristgerechte Anzeige der Aufnahme der Tätigkeiten gemäß § 12 Abs. 3 AlVG sowohl für die E. Gaststätten- und Handels- GesmbH als auch für die Stadt Klagenfurt unterlassen zu haben. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Tätigkeit auch dann dem Arbeitsmarktservice zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 94/08/0040, mwN).

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er habe seinem weiteren Arbeitgeber (der Stadt Klagenfurt) gemeldet, dass er Notstandshilfebezieher sei, worauf der Magistrat der Stadt Klagenfurt angekündigt habe, die (zusätzliche) Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice zu melden, so läuft dieses Vorbringen darauf hinaus, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden am Unterbleiben der rechtzeitigen Meldung treffe (zum erforderlichen Verschuldensgrad des bedingten Vorsatzes vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 99/03/0015). Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber, dass Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache ist. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die (von ihm auch als notwendig erkannte) Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an. Es wäre daher ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, derer sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung bedienen will, diese - unerwartet - unterlässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0178). Die belangte Behörde hat daher zu Recht von weiteren Ermittlungen zu diesem Thema Abstand genommen.

Darüber hinaus besteht die Rückforderung aber auch nach dem dritten Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht, weil der Beschwerdeführer erkennen musste (und nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen auch erkannt hat), dass ihm ab Antritt des Beschäftigungsverhältnisses beim Magistrat der Stadt Klagenfurt infolge Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze die Notstandshilfe nicht mehr gebührte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. Oktober 2002

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