VwGH 92/08/0178

VwGH92/08/017829.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des W in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 8. April 1992, Zl. IVb/7022/7100B, 920/3716 110241, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §59;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §59;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 8. April 1992 hat die belangte Behörde (in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 15. August 1989 bis 31. August 1989 gewährte Notstandshilfe in der Höhe von S 5.726,-- widerrufen und diesen Betrag gemäß § 25 Abs. 1 AlVG 1977 zurückgefordert. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Beschwerdeführer habe am 15. August 1989 ein Dienstverhältnis aufgenommen, die Notstandshilfe aber aufgrund der Tatsache der nicht rechtzeitigen Meldung dieser Beschäftigung bis 31. August 1989 bezogen. Da er im genannten Zeitraum nicht als arbeitslos anzusehen gewesen sei, sei die zuerkannte Leistung zu widerrufen und der unberechtigt empfangene Betrag rückzufordern gewesen. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer den Bestand des Dienstverhältnisses unbestritten gelassen, jedoch vorgebracht, mit seinem "Chef" vereinbart zu haben, daß dieser die Meldung veranlassen werde. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§ 50 Abs. 1 AlVG) sei der Beschwerdeführer jedoch verpflichtet den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis selbst anzuzeigen. Der Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ("... Verschweigung maßgebender Tatsachen ...") sei daher erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen "Unzuständigkeit der belangten Behörde" geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 1991, G 295/90, und Folgezahlen § 56 Abs. 3 AlVG 1977 als verfassungswidrig aufgehoben habe. Die Zuständigkeit des zuständigen Verwaltungsausschusses der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Erledigung der erhobenen Berufung habe im vorliegenden Fall auf der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Gesetzesbestimmung beruht. Diese sei gemäß Art. 140 Abs. 7 Satz 7 B-VG auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden, weshalb dem Verwaltungsausschuß die Zuständigkeit zur Entscheidung fehle. Der angefochtene Bescheid sei daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers geht deshalb ins Leere, weil - wie aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich ist - dieser für den Leiter des Landesarbeitsamtes ausgefertigt wurde und nicht auf einem Beschluß des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses beruht.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft der Beschwerdeführer einerseits die Auffassung der belangten Behörde, er sei verpflichtet gewesen, die maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsamt "höchstpersönlich" anzuzeigen (woraus der Beschwerdeführer eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in der Richtung ableitet, die belangte Behörde sei zu weiteren Erhebungen darüber verpflichtet gewesen, daß der Beschwerdeführer seinen "Chef" mit der Erstattung der termingerechten Meldung betraut habe), und macht andererseits geltend, den zurückgeforderten Übergenuß gutgläubig verbraucht zu haben.

Der Beschwerdeführer bekämpft damit zwar die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung des Überbezuges, nicht jedoch den Widerruf der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (woraus sich der Überbezug in der ebenfalls unbestrittenen Höhe von S 5.726,-- ergibt).

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (dazu gehört unter anderem § 25 AlVG) soweit in diesem Abschnitt (Abschnitt 3) nichts anderes bestimmt ist, auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Arbeitslosengeld bezieht, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß eines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Auch diese Bestimmung ist gemäß § 59 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf den zweiten Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG gestützt (Verschweigung maßgebender Tatsachen). Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang nicht, die fristgerechte Anzeige der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG unterlassen zu haben; er beruft sich vielmehr darauf, mit seinem "Chef" vereinbart zu haben, daß dieser die Meldung erstatte, weshalb den Beschwerdeführer - und darauf läuft das Beschwerdevorbringen der Sache nach hinaus - kein Verschulden am Unterbleiben der rechtzeitigen Meldung treffe.

Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, daß Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache ist. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die (von ihm auch als notwendig erkannte) Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1987, Zl. 86/08/0123). Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, deren sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung bedient, diese - unerwartet - unterläßt.

Darüber hinaus besteht die Rückforderung aber auch nach dem dritten Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht, weil der Bescherdeführer erkennen mußte, daß ihm ab Antritt des Beschäftigungsverhältnisses Notstandshilfe nicht mehr gebührte:

Zur Anwendung dieses Rückforderungstatbestandes genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Fahrlässigkeit. Fahrlässige Unkenntnis davon, daß die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, daß die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist (vgl. das Erkenntnis vom 3. Februar 1983, Slg. 10968/A, uva). Wenn ein Notstandshilfebezieher ein Beschäftigungsverhältnis antritt, so ist im allgemeinen davon auszugehen, daß ihm erkennbar ist, daß er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat. Daß dies im Beschwerdefall aus besonderen Umständen nicht der Fall gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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