Normen
AVG §37;
SHG OÖ 1973 §11 Abs1 litb;
SHG OÖ 1973 §14;
SHG Wr 1973 §15 Abs1;
SHG Wr 1973 §44 Abs3;
SHG Wr 1973 §44 Abs5 litc;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3 Abs1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 litc;
AVG §37;
SHG OÖ 1973 §11 Abs1 litb;
SHG OÖ 1973 §14;
SHG Wr 1973 §15 Abs1;
SHG Wr 1973 §44 Abs3;
SHG Wr 1973 §44 Abs5 litc;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3 Abs1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1909 geborene Katharina M. begab sich am 26. April 1996 von ihrer Wohnung in Wien 3. in das katholische Pflegeheim Bad Goisern. Mit Bescheid vom 9. Mai 1996 gewährte ihr die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemäß §§ 7, 11, 18 (1) und 18a
(1) des Oö Sozialhilfegesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Unterbringung im katholischen Pflegeheim Bad Goisern als gleichwertiges Heim im Sinne des § 38 des Oö Sozialhilfegesetzes. Ab 26. April 1996 erfolge demnach für den Aufenthalt in diesem Heim die Übernahme des ungedeckten Betrages des monatlich anfallenden Pflegeentgeltes, soweit die für die Heime des Sozialhilfeverbandes festgesetzten Pflegeentgelte nicht überschritten werden. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß aufgrund des Gesundheitszustandes des Heimwerbers zur Sicherung des Lebensbedarfes die Unterbringung in einem Altenheim notwendig sei.
Mit Schreiben vom 2. Juli 1996 zeigte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden der belangten Behörde gemäß Art. 6 der zwischen den Bundesländern Wien und Oberösterreich hinsichtlich Kostenersatz in Angelegenheit der Sozialhilfe getroffenen Vereinbarung an, daß mit vorgenanntem Bescheid der Katharina M. Sozialhilfe geleistet werde. Im Schreiben wird weiters ausgeführt, daß nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Aktenvorgang liege in Ablichtung bei) offensichtlich den Magistrat Wien die endgültige Kostentragungspflicht treffe; um Anerkennung der endgültigen Kostentragungspflicht werde ersucht.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 47, ersuchte mit Schreiben vom 26. Juli 1996 das katholische Alten- und Pflegeheim in Bad Goisern um Übermittlung weiterer Unterlagen, insbesondere des ärztlichen Befundes und des Nachweises über den Bezug eines Pflegegeldes, sowie um Mitteilung, ob sich Katharina M. auf der Pflege- oder auf der Wohnstation befinde.
Dieses Schreiben wurde vom genannten Heim damit beantwortet, daß Katharina M. im Pflegheim wohne und kein Pflegegeld beziehe.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 1997 urgierte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht und führte zur weiteren Information an, daß mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 17. Oktober 1996 der Antrag der Katharina M. auf Gewährung von Pflegegeld abgelehnt worden sei. In Oberösterreich sei es jedoch, so heißt es im Schreiben weiter, aufgrund der Gesetzeslage unerheblich, ob ein Heimpflegling im Pflegegeldbezug stehe oder nicht. Dies habe auf eine mögliche Heimaufnahme keinen Einfluß. Auch in der zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Wien geschlossenen Vereinbarung gebe es diesbezüglich keine Einschränkung. Wenn nun das Land Wien nur jenen Personen Heimpflege bewillige, die ein Pflegegeld der Stufe II bezögen, so habe dies auch nur innerhalb von Wien Bedeutung und könne nicht auf andere Bundesländer ausgedehnt bzw. bei der Abgabe eines Anerkenntnisses nach der Bundesländervereinbarung bedeutsam werden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß §§ 22 und 44 des Wiener Sozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 3 und 5 der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. für Wien Nr. 9/1974, den Antrag der beschwerdeführenden Partei, das Land Wien möge die vom Sozialhilfeverband Gmunden als Sozialhilfeträger aufgewendeten Sozialhilfekosten für die Pflege der Katharina M. im katholischen Alten- und Pflegeheim Bad Goisern für den Zeitraum vom 26. April 1996 bis auf weiteres in der Höhe des bisher in Rechnung gestellten Tagsatzes von S 326,-- netto abzüglich der erbrachten Eigenleistung der Hilfeempfängerin im Betrag von S 227,35 ersetzen, ab.
In der Begründung wurde der eingangs dargestellte unstrittige Sachverhalt angeführt und zusätzlich festgestellt, daß der Antrag der Katharina M. auf Gewährung von Pflegegeld mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 17. Oktober 1996 mangels Pflegebedürftigkeit abgelehnt worden sei. Gemäß Art. 3 der Ländervereinbarung sei unbestritten, daß das Land Wien zum Kostenersatz verpflichtet sei, wenn es nach den geltenden Wiener landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrundeliegen, zu tragen habe. Gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. c der Ländervereinbarung habe der zum Kostenersatz verpflichtete Träger die erwachsenden Kosten für diejenigen Leistungen nicht zu tragen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in der Art nicht vorgesehen seien. Da der Pflegegeldantrag der Katharina M. mangels erforderlicher Pflegebedürftigkeit abgelehnt worden sei, sei davon auszugehen, daß die Unterbringung in einem Wohnheim den Pflegebedarf der Katharina M. abdecken könne. Die Unterbringung in einem Wohnheim sei aber nach dem Wiener Sozialhilfegesetz keine Maßnahme, die als Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes anzusehen sei. Gemäß § 44 Wiener Sozialhilfegesetz unterlägen aber nur diese Maßnahmen den Regeln über den Kostenersatz. Die Hilfe zur Unterbringung in einem Wohnheim gemäß § 22 Wiener Sozialhilfegesetz sei als Sozialer Dienst anzusehen, für welchen die Gemeinde Wien als Sozialhilfeträger Träger von Privatrechten sei. Die vom Sozialhilfeverband Gmunden als Sozialhilfeträger getragenen Kosten seien nicht zu ersetzen, weil im vorliegenden Fall nach den Vorschriften des Wiener Sozialhilfegesetzes Kosten für Leistungen, wie sie Katharina M. gewährt würden, in dieser Art nicht vorgesehen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in der Beschwerde ausgeführt, der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Mai 1996 über die Gewährung der Sozialhilfe an Katharina M. könne entnommen werden, daß Katharina M. aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einem Pflegeheim untergebracht worden sei. Diese Unterbringung sei zur Sicherung des Lebensbedarfes der Katharina M. notwendig gewesen. Die Unterbringung im Pflegeheim stelle somit eine Maßnahme zur Sicherung des Lebensbedarfes dar. Es seien die Voraussetzungen der §§ 7 und 11 des Oö Sozialhilfegesetzes gegeben. Diese Bestimmungen seien im wesentlichen mit den §§ 8 und 11 des Wiener Sozialhilfegesetzes ident. Daraus lasse sich ableiten, daß Katharina M. auch nach dem Wiener Sozialhilfegesetz Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe hätte.
Die belangte Behörde stützte sich bei Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Art. 3 und Art. 5 Abs. 2 lit. c der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheit der Sozialhilfe, LGBl. Wien Nr. 9/1974, in Verbindung mit den §§ 22 und 44 des Wiener Sozialhilfegesetzes.
Diese Bestimmungen lauten auszugsweise:
LGBl. Wien 9/1974, Art. 3 Abs. 1:
"Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrundeliegen, zu tragen hat."
Art. 5
"(1) Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Art. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(2) Nicht zu ersetzen sind:
- a) die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Art. 2 lit.b handelt;
...
- c) die Kosten für Leistungen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in der Art nicht vorgesehen sind;
..."
§ 44 Wiener Sozialhilfegesetz i.d.F. LGBl. Nr.17/1986:
"(1) Das Land Wien hat den Trägern der Sozialhilfe anderer Länder die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden
- a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder
- b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, i.d.F. BGBl. Nr. 54/1945, erwachsen.
(3) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist das Land Wien zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate in Wien aufgehalten hat und wenn das Land Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.
...
(5) Das Land Wien als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
Nicht zu ersetzen sind:
- a) die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Abs. 2 lit. b handelt;
...
- c) die Kosten für Leistungen, die in diesem Gesetz in der Art nicht vorgesehen sind;
..."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Ersatzpflicht des Landes Wien davon abhängt, ob die Leistung seitens der beschwerdeführenden Partei als Rechtsanspruch an Katharina M. und nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht wurde und diese Leistung nach den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften "in der Art" vorgesehen ist. Ersteres ist nicht in Streit gezogen; zu letzterem führte die belangte Behörde aus, daß der Pflegegeldantrag der Katharina M. mangels erforderlicher Pflegebedürftigkeit abgelehnt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, daß die Unterbringung in einem Wohnheim ihren Pflegebedarf abdecken könne. Die Unterbringung in einem Wohnheim sei aber nach dem Wiener Sozialhilfegesetz keine Maßnahme, die als Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes anzusehen sei.
Die beschwerdeführende Partei setzte dem entgegen, daß der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Mai 1996 über die Gewährung der Sozialhilfe an Katharina M. entnommen werden könne, die Unterbringung in einem Heim sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes zur Sicherung des Lebensbedarfes notwendig gewesen. Damit seien die Voraussetzungen der §§ 7 und 11 des Oö Sozialhilfegesetzes gegeben. Die Unterbringung der Katharina M. im Pflegeheim stelle somit eine Maßnahme zur Sicherung des Lebensbedarfes dar. Die Bestimmungen der §§ 7 und 11 Oö Sozialhilfegesetzes seien im wesentlichen mit den §§ 8 und 11 des Wiener Sozialhilfegesetzes ident. Daraus lasse sich ableiten, daß Frau Katharina M. auch nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe hätte.
Die dargestellten Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 lit. c der Ländervereinbarung sowie § 44 Abs. 3 und Abs. 5 lit. c Wiener Sozialhilfegesetz stellen abstrakt auf den Leistungstypus ab, d.h. es ist vorerst zu prüfen, ob im Beschwerdefall die der Katharina M. nach dem Oö Sozialhilfegesetz gewährte Hilfe - Unterbringung in einem Pflegeheim - auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch nach dem Wiener Sozialhilfegesetz enthalten ist. Dies ist im Fall, wie zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht strittig. Die belangte Behörde meint jedoch im angefochtenen Bescheid, daß die Unterbringung in einem Wohnheim nach dem Wiener Sozialhilfegesetz nicht als Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes anzusehen sei. Damit wurde die Rechtmäßigkeit der Katharina M. nach dem Oö Sozialhilfegesetz tatsächlich gewährten Leistung verneint. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches hat aber entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht nach den Vorschriften des Wiener Sozialhilfegesetzes zu erfolgen, sondern nach dem Oö Sozialhilfegesetz, nach dem die Leistung tatsächlich gewährt wird. Zu untersuchen war daher nicht, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz vorliegen, sondern ob die Voraussetzungen der erforderlichen Pflege nach § 14 Oö Sozialhilfegesetz gegeben sind. Nach dieser Bestimmung umfaßt die zum Lebensbedarf gemäß § 11 Abs. 1 lit. b leg. cit. gehörende erforderliche Pflege jene, die erforderlich wird, weil aufgrund des körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen, die eine solche Beurteilung ermöglichen. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, daß der Pflegegeldantrag der Katharina M. mangels erforderlicher Pflegebedürftigkeit abgelehnt wurde, reichen dazu keinesfalls hin, zumal die Gewährung von Pflegegeld (im vorliegenden Fall offenbar gemeint: nach dem Bundespflegegeldgesetz) nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Oö Sozialhilfegesetz zählt. Auch sind die Voraussetzungen des § 14 Oö SHG nicht ident mit den im § 3 Abs. 2 Bundespflegegeldgesetz und der hiezu ergangenen Einstufungsverordnung umschriebenen Voraussetzungen. Die belangte Behörde hätte daher Tatsachenfeststellungen über den tatsächlichen Pflegebedarf der Katharina M. im Sinn des § 14 Oö SHG treffen müssen und auf der Grundlage dieser Feststellungen beurteilen müssen, ob es sich dabei um Hilfe zu "notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens" handelt. Als notwendig sind dabei all jene Verrichtungen anzusehen, welche im Falle ihres Unterbleibens die Gefahr der Verwahrlosung der Hilfebedürftigen nach sich zögen. Da die belangte Behörde - ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung - solche Feststellungen nicht traf, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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