Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 1997 wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:
"Der Landeshauptmann von NÖ. als Wasserrechtsbehörde hat mit Bescheid vom 15. April 1994, III/1-23.378/75-94, Herrn (Beschwerdeführer) die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Trockenbaggerung auf den Grundstücken 389/3 und 389/5 (beide KG U.) zum Abbau bis auf 0,5 m über HGW (HGW = 148,6 m über Adria) und anschließender Aufhöhung mit sanitär einwandfreiem, grubeneigenen Material bis auf Kote 150,6 m über Adria erteilt.
1.
Laut Projektsbeschreibung wird zum Siedlungsgebiet ein Abstand von 100 m eingehalten und wird in diesem Sicherheitsabstand der abgeschobene Humus in Form von Wällen derart zwischengelagert, daß sie u.a. vor Erosionsschäden schützen und unerwünschte Ablagerungen unterbinden. Die Einhaltung dieses Sicherheitsabstandes wurde überdies vom Bürgermeister der Marktgemeinde U. gefordert, wobei gemäß Auflage 23 des genannten Bewilligungsbescheides u.a. dieser Forderung zu entsprechen ist. Weiters sieht Auflage 1 des Bewilligungsbescheides vor, daß der Abbau projektsgemäß auszuführen ist, sofern nicht die nachfolgenden Auflagen andere Regelungen festlegen.
Herr (Beschwerdeführer) ist der Auflage 1 in Verbindung mit Auflage 23 des genannten Bewilligungsbescheides nicht nachgekommen, da der Sicherheitsabstand zum Siedlungsgebiet von 100 m vom 18. November 1994 bis 2. März 1995 nicht eingehalten wurde und die Zwischenlagerung von Humus in Form von Wällen vom 18. November 1994 bis 13. Oktober 1995 nicht erfolgte. Herr (Beschwerdeführer) hat daher eine gemäß § 31c bewilligungspflichtige Anlage entgegen der erteilten Bewilligung betrieben. Übertretungsnorm:
Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ. vom 15. April 1994, III/1-23.378/75-94 (Auflagen 1 und 23), in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959.
Gemäß § 137 Abs. 3 WRG 1959 wird über Herrn (Beschwerdeführer) eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.
2.
Auflagepunkt Nr. 2 des Bewilligungsbescheides legt auf Grund der festgelegten HGW-Werte die Höhenlage der Abbausohlen mit Kote 149,1 m über Adria fest.
Vom 18. November 1994 bis 13. Oktober 1995 wurde diese Abbausohle unterschritten (am 18. November 1994 verlief die Abbausohle zwischen 145,7 m über Adria und 146 m über Adria, am 2. März 1995 und 15. Mai 1995 zwischen 146 m über Adria und 146,5 m über Adria und am 13. Oktober 1995 zwischen 145,8 m über Adria und 147 m über Adria, am 31. Juli 1995 bewegte sich die Abbausohle zwischen 146,1 m über Adria und 146,6 m über Adria), wodurch Herr (Beschwerdeführer) eine gemäß § 31c bewilligungspflichtige Anlage entgegen der erteilten Bewilligung betrieben hat.
Übertretungsnorm:
Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15. April 1994, III/1-23.378/75-94 (Auflage 2) in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959.
Gemäß § 137 Abs. 3 WRG 1959 wird über Herrn (Beschwerdeführer) eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.
3.
Mit Auflage 3 des genannten Bewilligungsbescheides wurde vorgeschrieben, daß der Abbau abschnittweise durchzuführen (4 Abschnitte zu ca. 1 ha) ist und die Aufhöhung mit ausschließlich grubeneigenem Material bis 2 m über HGW zu erfolgen hat. Es ist für die Aufhöhung Material mit einer ausgewogenen Kornabstufung (genügend Feinanteile) zu verwenden. Diese ist fortlaufend durchzuführen, woraus sich ergibt, daß maximal eine Fläche von ca. 1 ha ohne die Mindestüberdeckung von 2 m über HGW von grubeneigenem Material im Zuge des Abbaues bestehen darf.
Vom 18. November 1994 bis 13. Oktober 1995 wurde dieser Auflage nicht entsprochen, da eine Aufhöhung lediglich mit Abraummaterial auf einem kleinen Teil im Süden und im Bereich des Sicherheitsabstandes erfolgte, somit eine Fläche von mehr als einem ha nicht wieder aufgehöht war und die Aufhöhung nicht bis zum vorgeschriebenen Wert von 2 m über HGW erfolgte. Herr (Beschwerdeführer) hat somit eine gemäß § 31c WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage entgegen der erteilten Bewilligung betrieben.
Übertretungsnorm:
Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15. April 1994, III/1-23.378/75-94 (Auflage 3) in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959.
Gemäß § 137 Abs. 3 WRG 1959 wird über Herrn (Beschwerdeführer) eine Geldstrafe in HÖhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt."
In der Begründung heißt es, hinsichtlich der Frage, ob in dem unter Spruchpunkt 1 angelasteten Tatzeitraum der projektgemäße Sicherheitsabstand von 100 m zum Siedlungsgebiet vorhanden gewesen sei oder nicht, sei festzustellen, daß sämtliche einvernommenen Zeugen unabhängig voneinander bei den jeweiligen Überprüfungen festgestellt hätten, daß dieser Sicherheitsabstand nicht vorhanden gewesen sei. Bezüglich der Frage, ob unter "Siedlungsgebiet" jener Bereich zu verstehen sei, in welchem tatsächlich Wohngebäude bereits bestanden hätten oder ob es sich um das gewidmete Bauland handle, sei darauf hinzuweisen, daß dem eingereichten und letztendlich mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 15. April 1994 auch bewilligten Projekt (Abbauplan) eindeutig zu entnehmen sei, daß unter dem Begriff "Siedlungsgebiet" das gewidmetet Bauland zu verstehen sei. Die planliche Darstellung lasse keinen anderen Schluß zu. Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer diesen Plan nicht kenne bzw. er damit nicht habe rechnen müssen, sei festzustellen, daß es sich dabei um das vom Beschwerdeführer eingereichte Projekt handle und dieses in Verbindung mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er sein eigenes Projekt nicht kenne. Zur Frage, ob im angelasteten Tatzeitraum der Humuswall vorhanden gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, daß nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers dieser nicht vorhanden gewesen sei.
Zur Frage der Unterschreitung der festgelegten Höhe der Grubensohle sei darauf hinzuweisen, daß diese von den Zeugen Ing. W., Dipl.-Ing. P. und Dipl.-Ing. S. unabhängig voneinander ermittelt worden sei. Wenngleich nicht bei jeder einzelnen Überprüfung eine neue Vermessung erfolgt sei, so dürfe nach Ansicht der belangten Behörde die vorgenommene Schätzung dennoch als glaubwürdig eingestuft werden. Im November 1994 sei nämlich eine tachymetrische Geländeaufnahme vorgenommen und dabei die Grubensohle vermessen worden. Bei den nachfolgenden Überprüfungen hätten die Zeugen auf Grund dieser Geländevermessung und unter Berücksichtung der bislang eingetretenen Veränderungen eine Schätzung vorgenommen, wobei nach Ansicht der belangten Behörde alle drei Zeugen zur Vornahme derartiger Schätzungen fachlich befähigt seien. Überdies sei am 31. Juli 1995 eine Vermessung erfolgt. Ferner sei nicht das gesamte Grubenareal von einem einzigen Standpunkt aus höhenmäßig geschätzt worden, sondern es sei bei der erwähnten tachymetrischen Geländeaufnahme die Vermessung der Grubensohle an mehreren Stellen erfolgt und die Zeugen hätten durchaus glaubwürdig dargelegt, daß sie bei der Durchführung ihrer Schätzung immer Hilfsmittel herangezogen hätten (z.B. Spiegellage des Grundwassers, höhenmäßig fixe Einrichtungen im Grubenareal und dgl.).
Auch sei zu berücksichtigen, daß die angelastete Verwaltungsübertretung bereits dann vorliege, wenn das vorgeschriebene Mindestniveau unterschritten werde, unabhängig vom Ausmaß der Unterschreitung. Berücksichtige man weiters den Umstand, daß die Überprüfungen jeweils Unterschreitungen im Ausmaß von zwei bis drei Metern ergeben hätten, so sei es nach Ansicht der belangten Behörde unwahrscheinlich, daß alle drei Zeugen bei jeder Überprüfung und unabhängig voneinander Fehlschätzungen in diesem Größenausmaß begangen hätten. Vielmehr könne daraus nur der Schluß gezogen werden, daß die angelastete Unterschreitung des vorgeschriebenen Grubensohlenniveaus tatsächlich vorgelegen sei. Hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Höhenschätzung werde ergänzend noch auf ein früher bei der belangten Behörde anhängig gewesenes Verfahren verwiesen. In diesem Verfahren habe die Berufungsbehörde die Schätzung des Grubensohlenniveaus als rechtmäßig erachtet; diese Rechtsmeinung sei im weiteren auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1996, 95/07/0209, geteilt worden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge Ing. W. in seinem Überprüfungsbericht die Erfüllung der Auflage 1 erklärt habe, sei festzustellen, daß dieser Zeuge erklärt habe, es habe sich seiner Meinung nach auf Grund der Wiederaufhöhung um eine sinngemäße Erfüllung gehandelt. Damit sei aber klargestellt, daß der Sicherheitsstreifen sehr wohl abgebaut worden sei.
Bezüglich der nicht ausreichenden Aufhöhung (Abbau in einzelnen Abschnitten zu ca. 1 ha) sei festzustellen, daß dieser Vorwurf vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde nicht bestritten worden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, daß er sich diesbezüglich an die bergrechtliche Bewilligung gehalten habe und diese einen großflächigen Abbau vorsehe. Der Wert von 1 ha laut Auflage Nr. 3 könne daher durchaus überschritten worden sein. In der Praxis erfolge ein Abbau in Terrassen von 1,5 bis 2 ha.
Im Zusammenhang mit der Strafbemessung führte die belangte Behörde u.a. aus, erschwerend seien mehrere rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung nach § 31c WRG 1959.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Zu Punkt 1 des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, die diesbezügliche Bestrafung beruhe auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Die belangte Behörde führe in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich an, sämtliche einvernommenen Zeugen hätten die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bestätigt. Der Zeuge Dipl.-Ing. P. habe jedoch zugegeben, an die Überprüfungen des Auflagenpunktes 1 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides keine Erinnerung zu haben. Gleiches gelte für den Schutzwall. Der Zeuge Ing. W. habe seine Aussage nicht in sachgerechter Weise untermauert. Der in seinem Erhebungsbericht vom 9. März 1995 geäußerte Vorwurf, daß "der Kiesabbau deshalb nicht konsensgemäß erfolge, da der Sicherheitsabstand zum Siedlungsgebiet bis zur Grundgrenze abgebaut und anschließend konsensgemäß verfüllt wird", sei unklar und in sich widersprüchlich. Der Zeuge habe in seinem Bericht vom 16. Mai 1995 zu Auflagepunkt 1 ausdrücklich festgehalten, daß der abgebaute Sicherheitsabstand zum Siedlungsgebiet (100 m) durch Wiederverfüllung bereits wieder hergestellt worden sei und derzeit ca. 120 m betrage. Auch die vom Zeugen Dipl.-Ing. S. in seiner Zeugenaussage angeführten Berichte vom 16. März 1995 und vom 20. Oktober 1995 verwiesen lediglich auf die am 18. November 1994 durchgeführten tachymetrischen Geländeaufnahmen und könnten daher für den späteren Tatzeitraum keinen Anhaltspunkt bieten.
Soweit Spruchabschnitt I/1 des angefochtenen Bescheides einen durchgehenden Tatzeitraum vom 18. November 1994 bis 13. Oktober 1995 normiere, setze er sich mit den Ergebnisssen des Ermittlungsverfahrens in Widerspruch, da sich aus dem Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 15. Mai 1995 eindeutig ergebe, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Distanz von 100 m zum Siedlungsgebiet eingehalten worden sei. Außerdem liege seitens des Beschwerdeführers kein Verschulden vor, weil er der Auffassung gewesen sei, daß die Abstandswahrung von 100 m sich nur auf das verbaute Siedlungsgebiet beziehen könne. Gleiches gelte für die Humuswallschüttungen. Der zu diesem Thema gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht von der belangten Behörde übergangen worden.
Zu Spruchabschnitt I/2 bringt der Beschwerdeführer vor, dieser entspreche nicht dem § 44a Z. 1 VStG. Es fehle eine "sprachliche modale Umschreibung des Tatverhaltens". Es sei eine Vielzahl einschlägiger Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig, weshalb eine Individualisierung zur Abgrenzung und Vermeidung einer Doppelbestrafung unbedingt notwendig gewesen wäre. Auch sei nicht klargestellt, in welchen Teilbereichen örtlich eine Unterschreitung der zulässigen Abbauteife erfolgt sein solle.
Die Feststellung der Unterschreitung der zulässigen Abbautiefe beruhe auf unzureichenden Ermittlungsergebnissen, da eine Schätzung keinesfalls verläßliche Meßergebnisse zeitige.
Zu Spruchabschnitt I/3 meint der Beschwerdeführer, auch dieser verstoße gegen § 44a Z. 1 VStG. Der Wortfolge "einen kleinen Teil" sei nicht zu entnehmen, ob dies tatsächlich einem Wert von mehr als 1 ha entspreche.
Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung als erschwerend Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung nach § 31c WRG 1959 angeführt, ohne diese im einzelnen anzuführen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon die Rede ist, daß sämtliche einvernommenen Zeugen unabhängig voneinander bei den jeweiligen Überprüfungen festgestellt haben, daß der Sicherheitsabstand nicht vorhanden war, dann bezieht sich dies erkennbar auf alle jene Zeugen, die Überprüfungen des Sicherheitsabstandes vorgenommen und darüber auch Aussagen gemacht haben. Ein Widerspruch dieses Begründungspassus zu den Angaben des Zeugen Dipl.-Ing. P. besteht daher nicht, da dieser Zeuge keine Überprüfung des Sicherheitsabstandes vorgenommen hat und daher von dem zitierten Begründungspassus nicht erfaßt war.
Die belangte Behörde hat ihre Sachverhaltsannahme, daß der Sicherheitsabstand zum Siedlungsgebiet jedenfalls in der Zeit vom 18. November 1994 bis 2. März 1995 nicht eingehalten wurde und daß die Zwischenlagerung von Humus in Form von Wällen jedenfalls in der Zeit vom 18. November 1994 bis 13. Oktober 1995 nicht erfolgte, auf die Aussagen der Zeugen Ing. W. - eines Organs der Gewässeraufsicht - und Dipl.-Ing. S.
- eines Mitarbeiters des mit der Bauaufsicht betrauten Zivilingenieurbüros - gestützt. Beide Zeugen haben das Abbauareal mehrmals besichtigt; die Situation dort war ihnen bekannt. Der Zeuge Ing. W. gab an, bei der Überprüfung am 2. März 1995 habe der vorgeschriebene Abstand von 100 m zum Siedlungsgebiet nicht bestanden; der Abbau sei bis an die Grundgrenze erfolgt und es sei bereits die Wiederverfüllung im Gang gewesen. Das Siedlungsgebiet (parzellierte, aber noch nicht bebaute Grundstücke) habe damals bis zur Grundgrenze gereicht. Die Parzellierung sei dem Zeugen auf Grund des Katasterplanes bekanntgewesen. Im Bereich der Südspitze des Abbaugebietes habe es zum damaligen Überprüfungszeitpunkt keinen Wall aus Humus gegeben. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Aussage und der damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen Dipl.-Ing. S. davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer die Auflage 1 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides im Tatzeitraum nicht eingehalten hat, dann ist darin keine unschlüssige Beweiswürdigung zu erblicken. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Zeuge in der Lage war, verläßliche Wahrnehmungen darüber zu machen, daß der Kiesabbau bis an die Grundgrenze und damit über den zulässigen Sicherheitsabstand vom Siedlungsgebiet hinaus vorangetrieben wurde. Gleiches gilt für das Vorhandensein von Wällen. Warum die vom Zeugen in seinem Erhebungsbericht vom 9. März 1995 gebrauchte Formulierung, der Kiesabbau sei deshalb nicht konsensgemäß erfolgt, weil der Sicherheitsabstand zum Siedlungsgebiet bis zur Grundgrenze abgebaut und anschließend konsensgemäß verfüllt worden sei, unklar und widersprüchlich sein soll, ist nicht erkennbar.
Die am 18. November 1994 durchgeführte tachymetrische Geländeaufnahme war nicht die einzige Grundlage für die Angaben des Zeugen Dipl.-Ing. S., sondern nur ein Anhaltspunkt für Wahrnehmungen bei späteren Überprüfungen. Gegen die Berichte des Zeugen S., auf die dieser bei seiner Zeugeneinvernahme verwiesen hat, bestehen daher keine Bedenken.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß der Zeuge Ing. W. in seinem Bericht vom 16. Mai 1995 zu Auflagepunkt 1 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides festgehalten hat, daß der abgebaute Sicherheitsabstand zum Siedlungsgebiet durch Verfüllung bereits wiederhergestellt worden sei, so ist daraus für ihn nichts zu gewinnen, da ihm im angefochtenen Bescheid die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes lediglich in der Zeit vom 18. November 1994 bis 2. März 1995 zum Vorwurf gemacht wird. Für diesen Zeitraum ergibt sich aber aus den Aussagen beider Zeugen zweifelsfrei, daß der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde.
Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt hat, ergibt sich aus den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Projektsunterlagen, daß unter dem Begriff "Siedlungsgebiet" das als Bauland gewidmete Gebiet und nicht nur das verbaute Areal zu verstehen ist. Mit dem Hinweis, er sei der Meinung gewesen, unter Siedlungsgebiet sei nur das verbaute Gebiet zu verstehen, vermag der Beschwerdeführer daher mangelndes Verschulden nicht darzutun, da er seine eigenen Unterlagen kennen mußte.
Was die dem Beschwerdeführer unter Spruchabschnitt I/2 des angefochtenen Bescheides zur Last gelegte Unterschreitung der im Bescheid festgelegten Kote der Abbausohle anlangt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingehend dargelegt, worauf sie sich bei dieser Sachverhaltsannahme stützt, nämlich auf die im Schätzungswege - unabhängig voneinander - erfolgten Wahrnehmungen dreier Zeugen. Sie hat auch dargelegt, warum sie diese Schätzungen für glaubwürdig eingestuft hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde halten einer Kontrolle der Beweiswürdigung im Hinblick auf ihre Schlüssigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Denkgesetzen stand.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung ist im angefochtenen Bescheid präzis umschrieben.
In örtlicher Hinsicht erfaßt Spruchabschnitt I/2 des angefochtenen Bescheides mangels diesbezüglicher Einschränkung den gesamten Abbaubereich, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. April 1994 wasserrechtlich bewilligt wurde. Spruchabschnitt I/2 erfaßt daher alle jene Stellen im Abbaugelände, an welchen die vorgeschriebene Abbausohle unterschritten wurde. Die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht nicht.
Spruchabschnitt I/2 des angefochtenen Bescheides widerspricht nicht dem § 44a Z. 1 VStG.
Gleiches gilt für Spruchabschnitt I/3. Der angefochtene Bescheid enthält ausdrücklich den Tatvorwurf, daß eine Fläche von mehr als 1 ha nicht wieder aufgehöht war. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid lasse dies nicht ausreichend erkennen, trifft daher nicht zu.
Daß die belangte Behörde die als erschwerend für die Strafbemessung herangezogenen Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers nicht im einzelnen angeführt hat, begründet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da die Verwaltungsvorstrafen dem Bestraften bekannt sein müssen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 852, angeführte Rechtsprechung).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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