Normen
AVG §46;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §46;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mP Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei (mP) beantragte mit Eingabe vom 29. August 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage.
Das Projekt sieht die Fassung von zwei Quellen vor. Quelle 1 ist auf Grundstück Nr. 442/1 der KG K, Quelle 2 auf Grundstück Nr. 473/1 derselben KG situiert. Beide Grundstücke stehen im Eigentum der mP. Auf Grundstück Nr. 473/1 befindet sich auch die Quellfassung für eine im Wasserbuch eingetragene Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin.
Bei der von der BH am 27. September 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der Amtssachverständige für Geologie fest, die geplante Quellfassung 2 der mP liege im gleichen Einzugsgebiet wie die Quellfassungen für die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin. Beide Quellfassungen nutzten das gemeinsame Einzugsgebiet. Bei einer punktförmigen Fassung der unterliegenden Quelle (Quellfassung 2 der Wasserversorgungsanlage der mP) ohne eine weitreichende Drainagierung in den Hanggraben könne zwar eine unmittelbare quantitative Auswirkung auf die oberliegende Quellfassung der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht nicht gefolgert werden; umgekehrt müsse aber davon ausgegangen werden, daß bei Erneuerungen bei der oberliegenden Quelle der Beschwerdeführerin bzw. bei Erweiterungen wegen unzureichender Wasserversorgung auf alle Fälle mit einer quantitativen Beeinflussung der unterliegenden Quelle der mP zu rechnen sei. Bei beiden Quellfassungen müsse bei längerfristigen Trockenwetterperioden mit Versorgungsknappheit gerechnet werden, sodaß infolgedessen Rechtsstreitigkeiten zwischen den beiden Parteien die Folge sein müßten, wobei aus fachlicher Sicht eine Nachweisführung wegen fehlender Meßreihen über mehrere Jahre vor Errichtung der Quellfassung 2 äußerst problematisch sei.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik wies darauf hin, daß die Quellfassung 2 auf Grundstück Nr. 473/1 jedenfalls örtlich begrenzt und keinesfalls unter Errichtung hangaufwärts gerichteter Drainagenstränge zu erfolgen habe. Grabungen sollten nicht weiter als etwa 5 m hangaufwärts von der bestehenden provisorischen Fassung durchgeführt werden.
Die Beschwerdeführerin äußerte ihre Befürchtungen, daß durch die geplante Wasserversorgungsanlage der mP ihre bestehende Wasserversorgungsanlage beeinträchtigt werde, würden durch das Verhandlungsergebnis in keiner Weise entkräftet. Sie spreche sich daher gegen die Erteilung der Bewilligung an die mP aus.
Mit Bescheid vom 19. Februar 1996 erteilte die BH der mP die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage, ausgehend von den Quellerschließungen auf den Grundstücken Nr. 442/1 und 473/1 der KG K, zum Zweck der Versorgung von sechs künftig geplanten Wohnhäusern.
Als Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, wurde das Quellgrundstück Nr. 473/1 festgelegt.
In der im Spruch des Bewilligungsbescheides enthaltenen Beschreibung der Wasserversorgungsanlage ist angeführt, daß das Grundstück Nr. 442/4 der KG K, über welches eine Leitung führt, im Eigentum der mP steht.
In der Begründung heißt es, auf Grund des rechtserheblichen Einwandes (der Beschwerdeführerin) des benachbarten Wasserbenutzungsrechtes, welches aus dem Bewilligungsbescheid der BH vom 12. März 1970 und dem Endüberprüfungsbescheid derselben Behörde vom 11. November 1970 erfließe, sei der Frage nachzugehen gewesen, ob die beantragte Wasserversorgungsanlage der mP die bestehende Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen vermöge. Dazu habe der beigezogene Amtssachverständige für Geologie auf Basis der örtlichen Kenntnis der vorgelegten Meß- und Untersuchungsreihen und der Leitfähigkeitsmessungen ein Gutachten abgegeben, welches einerseits zu dem Schluß führe, daß die bestehende Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin bereits derzeit mitunter vom Niederwasserdargebot betroffen werden könne und auch künftig bei beiden Wasserversorgungsanlagen grundsätzlich mit Versorgungsengpässen zu rechnen sein werde, daß jedoch eine unmittelbare quantitative Auswirkung der geplanten Wasserversorgungsanlage der mP auf die oberliegende Quellfassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgert werden könne. Andererseits müsse jedoch umgekehrt davon ausgegangen werden, daß bei einer künftigen Erneuerung der oberliegenden Quelle der Beschwerdeführerin, insbesondere bei einer umfassenderen Fassung der anfallenden Hangsickerwässer, mit einer quantitativen Beeinflussung der unterliegenden Quelle der mP gerechnet werden müsse.
Soweit der Gutachter selbst aus fachlicher Sicht eine Nachweisführung wegen fehlender Meßreihen über mehrere Jahre vor Errichtung der Quellfassung 2 als äußerst problematisch bezeichnet habe, müsse darauf hingewiesen werden, "daß dies eine Beweislast ist, die zu erbringen mitunter auch der einspruchswerbenden Partei zur Last fällt."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Berufung, die folgenden Wortlaut hat:
"Ich erhebe innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und begründe dies wie folgt:
1. Die Verbindung des Rechtes mit dem Eigentum an der Quellparzelle ist nicht plausibel und entspricht nicht der Aktenlage. Richtig wäre wohl eine Verbindung mit den zu versorgenden Parzellen. Nur so kann sichergestellt werden, daß eine geordnete Verantwortung über die Wasserversorgungsanlage übernommen wird und Rechte des Berufungswerbers weniger berührt werden.
2. Falsche Parzellenbezeichnung: Die Parzelle 442/4 gehört keineswegs der Antragstellerin. Das Verfahren ist diesbezüglich mangelhaft. Der eigentliche Liegenschaftseigentümer wurde übergangen.
3. Es mangelt ganz wesentlich an hygienisch-medizinischen Gutachten, das bei einer Wasserversorgungsanlage der gegenständlichen Art zwingend zu beschaffen gewesen wäre.
4. Die Begründung enthält eine unzulässige Beweislastumkehr, wenn die Quellmessung dem Einspruchs- bzw. Berufungswerber auferlegt wird. Vielmehr hat der Antragsteller mit seinem Projekt alle notwendigen Quellmessungen im umliegenden, zu schützenden Bereich zu erbringen. Das Projekt ist daher in keiner Weise vollständig und einer Bewilligung nicht zugänglich. Die fehlenden Quellmessungen bewirken, daß die Rechte des Berufungswerbers in keiner Weise hinreichend geschützt wurden."
Die Beschwerdeführerin begehrte die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Versagung der Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage durch die mP.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. November 1996 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als unzulässig zurück.
In der Begründung heißt es im wesentlichen, die Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren vermittle nicht die Befugnis, beliebige Einwendungen zu erheben; vielmehr dürften die von der antragstellenden Hauptpartei zu unterscheidenden mitbeteiligten Parteien nur jene wasserrechtlich geschützten subjektiven öffentlichen Rechte geltend machen, die ihre Parteistellung begründeten.
Die von der Beschwerdeführerin unter Punkt 1 ihrer Berufung gemachte Einwendung gehe ins Leere, da durch die Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit dem Eigentum am Quellgrundstück bestehende Rechte der Beschwerdeführerin weder berührt noch beeinträchtigt oder verletzt würden.
Zur Einwendung 2 sei nur festzustellen, daß eine Beeinträchtigung der Rechte Dritter von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werden könne.
Zu den Einwendungen 3 und 4 sei auszuführen, daß die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Bescheid zu keinen Auflagen verpflichtet worden sei und somit in keinem Recht habe verletzt werden können und daß sie nicht berufen sei, amtswegig wahrzunehmende öffentliche Interessen, zu denen auch die Beschaffung von hygienisch-medizinischen Gutachten gehöre, geltend zu machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, durch die Verwirklichung des Projektes der mP würde ihre bestehende Wasserversorgungsanlage beeinträchtigt. Die belangte Behörde habe diesbezüglich kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie habe zu Unrecht eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin negiert und somit deren Parteistellung in Frage gestellt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde "mangels Parteistellung" zurückzuweisen, in eventu sie abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 102 Abs. 1 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.
§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vermittelt keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung im Sinn des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 93/07/0174, u.a.).
In diesem Rahmen hat sich auch das Berufungsvorbringen zu bewegen. Berufungsausführungen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig.
Punkt 1 der Berufung der Beschwerdeführerin bemängelte die Verbindung des der mP verliehenen Wasserbenutzungsrechtes mit dem Eigentum am Quellgrundstück.
Durch diesen Ausspruch des erstinstanzlichen Bescheides werden Rechte der Beschwerdeführerin nicht berührt. Dieser Einwand war daher unzulässig.
In Punkt 2 ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, das Grundstück Nr. 442/4 gehöre nicht der mP; der eigentliche Liegenschaftseigentümer sei übergangen worden.
Daß das Grundstück Nr. 442/4 im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, behauptet diese selbst nicht. Aus dem Akt ergibt sich auch, daß dies nicht der Fall ist. Rechte anderer geltend zu machen, ist aber die Beschwerdeführerin nicht berufen. Auch dieser Einwand war somit unzulässig.
Ob ein "hygienisch-medizinisches Gutachten" für die geplante Wasserversorgungsanlage der mP vorlag, hatte mit der Frage, ob durch die Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden konnte, nichts zu tun. Auch Berufungspunkt 3 erweist sich damit als unzulässig.
Im Berufungspunkt 4 bemängelte die Beschwerdeführerin, die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides enthalte eine unzulässige Beweislastumkehr, wenn die Quellmessung dem Einspruchs- bzw. Berufungswerber auferlegt werde. Vielmehr habe der Antragsteller mit seinem Projekt alle notwendigen Quellmessungen im umliegenden, zu schützenden Bereich zu erbringen. Das Projekt sei daher in keiner Weise vollständig und einer Bewilligung nicht zugänglich. Die fehlenden Quellmessungen bewirkten, daß die Rechte der Beschwerdeführerin in keiner Weise hinreichend geschützt würden.
Dieses Berufungsvorbringen knüpft an einen Passus in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides an und ist daher vor dem Hintergrund dieses Begründungspassus zu sehen. Berufungspunkt 4 ist auch nur bei Heranziehung jener Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verstehen, auf die er sich bezieht.
Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat in der Begründung ihres Bescheides jene Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie wiedergegeben, in denen sich dieser mit einem nicht den Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens bildenden Thema, nämlich mit der Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Quelle 2 der mP im Falle einer künftigen Erneuerung der oberliegenden Quelle der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Der Amtssachverständige hat zu dieser Frage ausgeführt, daß bei einer künftigen Erneuerung der oberliegenden Quelle der Beschwerdeführerin, insbesondere bei einer umfassenderen Fassung der anfallenden Hangsickerwässer, mit einer quantitativen Beeinflussung der unterliegenden Quelle der mP gerechnet werden müsse. Bei beiden Quellfassungen - so der Gutachter weiter - müsse bei längerfristigen Trockenwetterperioden mit Versorgungsknappheit gerechnet werden, sodaß infolgedessen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien die Folge sein müßten, wobei aus fachlicher Sicht eine Nachweisführung wegen fehlender Meßreihen über mehrere Jahre vor Errichtung der Quellfassung 2 (der mP) äußerst problematisch sei.
Zu diesen Äußerungen des Gutachters führte die Erstbehörde in der Begründung aus, soweit der Gutachter aus fachlicher Sicht eine Nachweisführung wegen fehlender Meßreihen über mehrere Jahre vor Errichtung der Quellfassung 2 als äußerst problematisch bezeichnet habe, müsse darauf hingewiesen werden, "daß dies eine Beweislast ist, die zu erbringen mitunter auch der einspruchswerbenden Partei zur Last fällt".
Jener Begründungspassus des erstinstanzlichen Bescheides, an den die Beschwerdeführerin mit Punkt 4 ihrer Berufung anknüpfte und den sie bekämpfte, hat also keinen Zusammenhang mit einer möglichen Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin, sondern befaßt sich mit einer (möglichen) Beeinträchtigung der Quelle 2 der mP und deren Beweisbarkeit für den nicht den Gegenstand des Wasserrechtsverfahrens bildenden Fall einer Erneuerung oder Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat im besagten Punkt 4 ihrer Berufung das Fehlen der in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides angesprochenen Quellschüttungsmessungen bemängelt. Ein Recht der Beschwerdeführerin, daß in einem Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage der mP Quellschüttungsmessungen für die diese Wasserversorgungsanlage speisenden Quellen vorgelegt werden, um im Falle einer Erneuerung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin beweisen zu können, ob durch diese Erneuerung oder Erweiterung die Wasserversorgungsanlage der mP beeinträchtigt wird, besteht nicht. Das Vorbringen im Punkt 4 der Berufung bewegte sich somit nicht im Rahmen der der Beschwerdeführerin nach § 102 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WRG 1959 zustehenden Rechte und erweist sich daher auch als unzulässig.
Die Beschwerdeführerin war im Verwaltungsverfahren Partei. Sie war als solche berechtigt, Einwendungen im Rahmen des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vorzubringen. Ob sie sich mit ihren Einwendungen in diesem Rahmen gehalten oder unzulässige Einwendungen vorgebracht hat, ist Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Beschwerdeführerin war berechtigt, den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen. Ihre Beschwerdeberechtigung war daher - entgegen der Meinung der mP - gegeben. Die Beschwerde erweist sich allerdings als inhaltlich unberechtigt.
Die belangte Behörde hat daher die Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Das Vorbringen in der Beschwerde beschäftigt sich mit der Frage, ob im Falle einer Realisierung des Projektes der mP die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin beeinträchtigt wird. Dies ist aber vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung nicht das Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Thema dieses Verfahrens ist vielmehr ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, weil diese sich mit ihrem Berufungsvorbringen nicht im Rahmen des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 bewegt hat. Diese Frage ist zu bejahen. Auf das Beschwerdevorbringen braucht daher nicht im einzelnen eingegangen werden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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