VwGH 97/06/0250

VwGH97/06/02503.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der 1. B und 2. der G, beide in G, beide vertreten durch D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 1997, Zl. 03-12 Ga 98-97/230, betreffend Bauanzeige und Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Gnas, vertreten durch D, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z1;
AVG §13 Abs3;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführerinnen zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen haben mit Ansuchen vom 25. Mai 1990, eingelangt bei der mitbeteiligten Partei am 28. Mai 1990, die Erteilung der Widmungsbewilligung für das Grundstück 806/20 der KG G. beantragt. Gegenstand dieses Ansuchen war die Aufstellung einer Kottrocknungsanlage.

In den den Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten, die mehrere Ordner umfassen, befinden sich mehrere Projektunterlagen, so eine technische Beschreibung, die sieben Seiten umfaßt und mit Plänen des D.I. P.W. vom 27. Februar 1989 belegt ist, sowie weitere Projektunterlagen, die ebenfalls sieben Seiten umfassen aber zusätzlich die Beschreibung eines Wärmeaustauschers und eine Gerätespezifikation enthalten und ebenfalls mit Plänen des D.I. P.W. vom 27. Februar 1989 belegt sind, sowie eine weitere technische Beschreibung vom 8. September 1994, die mit Plänen der Firma J.A. M. vom 1. September 1994 belegt ist. Über das Widmungsansuchen und ein Baugesuch (das im Akt nicht einliegt) wurden mehrere Verhandlungen durchgeführt, es wurden zahlreiche Gutachten eingeholt. Das Projekt aus dem Jahre 1994 unterscheidet sich von jenen aus dem Jahre 1990 hauptsächlich durch die vorgesehene Entstaubung.

Mit Schreiben vom 25. Juni 1996 gaben die Beschwerdeführerinnen die ausdrückliche Erklärung ab, sämtliche Ansuchen betreffend Widmungsbewilligung, Widmungsänderungsbewilligung und Baubewilligung betreffend das Grundstück Nr. 806/20, KG G. zurückzuziehen.

Am 22. Juli 1996 langte bei der mitbeteiligten Gemeinde folgendes Ansuchen der Beschwerdeführerinnen vom 18. Juli 1996 ein:

"Betrifft: ANSUCHEN um Erteilung einer Baubewilligung gem.

§ 19 Stmk.BauG.

ANZEIGE eines Bauvorhabens gem. § 20 Stmk.BauG.

1-fach

An die

Marktgemeinde

G

Wir, Fa. B haben in der Halle auf dem Grundstück 806/20, KG G eine Kottrocknungsanlage aufgestellt.

Die Marktgemeinde G hat von amtswegen den staatlich beeideten und befugten Zivilingenieur für Maschinenbau, Herrn Dipl.Ing. Dr. techn. GF, bzw. dessen staatlich autorisierte Prüfanstalt CEF mit der Ausfertigung eines Gutachtens über diese Anlage ausdrücklich beauftragt.

Der Sachverständige hat ein Gutachten erstellt.

Der Gutachter hat in seiner Umweltverträglichkeitserklärung folgendes erklärt:

Die aus dem Bereich des Hühnerstalles 7 der Fa. B austretenden Geruchsemissionen wurden bereits vor dieser vorliegenden Untersuchung soweit reduziert, daß im Zusammenhang mit den Primärmaßnahmen eine weitere "Abminderung des Geruchsaustrages nicht sinnvoll bzw. auch nicht notwendig ist".

Nunmehr hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Gnas als Baubehörde I. Instanz aus heiterem Himmel einen baupolizeilichen Auftrag erlassen, diese Kottrocknungsanlage vollständig zu beseitigen und hiefür eine Frist bis 30.8.1996 gestellt.

Die Marktgemeinde G behauptet nicht, daß von dieser Anlage unzumutbare Emissionen ausgehen. Sie behauptet nur folgendes:

Die Gemeinde G hat ein Ansuchen vom 25.5.1990 bis zum 25.6.1996 nicht zum Abschluß gebracht. Weil die Bewilligungswerberin auf Grund der neuen Gesetzeslage das alte Ansuchen zurückzog und gleichzeitig ein neues Ansuchen einbrachte, müsse die in keiner Weise störende Anlage niedergerissen werden.

Es mag vielleicht möglich sein, daß für diese maschinentechnische Anlage eine Baubewilligungspflicht oder eine Anzeigepflicht vorliegt.

Wir suchen hiermit um die Baubewilligung dieser

maschinentechnischen Anlage ausdrücklich an,

in eventu,

wird dieser Bau hiermit angezeigt.

Wir beantragen die Beischaffung des Gutachtens Dris. F, welches im Akt der Gemeinde erliegt zu diesem Akt. Dasselbe gilt für die bereits der Behörde vorgelegten Pläne für die gegenständliche Anlage.

Auf Grund des eindeutigen Beweises, daß von der gegenständlichen Anlage keinerlei unzumutbare Emissionen ausgehen, ist von der Behörde entweder die Bewilligung zu erteilen, oder lediglich die Anzeige zur Kenntnis zu nehmen. Wenn die Behörde zum Ergebnis kommt, daß eine Bewilligungspflicht und Anzeigepflicht nicht vorliegt, ist das gegenständliche Ansuchen zurückzuweisen.

Sämtliche genannten Unterlagen reichen für die Beurteilung des Sachverhaltes aus. Weitere Gutachten bzw. Scheingutachten, die sich mit Auswirkungen allenfalls anderer, rechtskräftig bewilligter Unternehmensteile beschäftigen, haben mit dem gegenständlichen Verfahren überhaupt nichts zu tun. Sie werden von der ansuchenden Partei somit auch nicht zum Gegenstand dieses Aktes gemacht

Graz, am 18.07.1996,Dr.H/I 1) Fa. B

2) Fa. G

Mit Bescheid vom 12. September 1996 untersagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes das mit Eingabe vom 18. Juli 1996 angezeigte Bauvorhaben. Das Eventualansuchen vom selben Tag auf Erteilung der Baubewilligung wurde gemäß § 29 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen. Die Untersagung wurde unter anderem damit begründet, daß das angezeigte Vorhaben nicht ordnungsgemäß belegt gewesen sei, die Antragssteller hätten der gegenständlichen Anzeige überhaupt keine Unterlagen beigelegt.

Die Versagung der Baubewilligung wurde damit begründet, daß das gegenständliche Vorhaben bereits Gegenstand eines umfassenden Ermittlungsverfahrens bei der Baubehörde gewesen sei. Die Antragssteller bezögen sich auch ausdrücklich auf die in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen und auch auf die Ergebnisse dieses Verfahrens, wenngleich sie darzustellen versuchten, daß lediglich partielle Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens anspruchsbegründend seien. In Wahrheit sei die Baubehörde aufgrund des Verfahrens Zl. 3124/1996 durchaus in der Lage, bereits aufgrund der Aktenlage zu erkennen, daß das völlig idente Vorhaben, bezüglich dessen nunmehr nach dem Steiermärkischen Baugesetz angesucht werde, nicht bewilligungsfähig sei. Das Verfahren Zl. 3124/1996 habe nach einem umfassenden Sachverständigenverfahren ergeben, daß die konkrete Anlage in der konkret bereits errichteten Form geeignet sei, durch Verunreinigung der Luft eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen herbeizuführen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 14. März 1997 abgewiesen.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde eine Stellungnahme des Landeshygienikers in der Steiermark vom 13. August 1997 zur Frage eingeholt, ob ein im Akt einliegendes Gutachten der CEF-Austria vom einer unrichtigen Beurteilung ausgehe oder ob das Gutachten des Landeshygienikers vom Mai 1996 zu revidieren sei. Zusammenfassend kam der Landeshygieniker zu dem Schluß, Befund und Gutachten des CEF-Austria bezögen sich primär auf die Kottrocknungsanlage im Zusammenhang mit der Halle 7. Es werde nicht berücksichtigt, daß die Kottrocknung als Teil einer landwirtschaftlichen Tierhaltung auch eine Änderung des Manipulationsablaufes und der dabei entstehenden Geruchsemissionen zwangsläufig bedinge. Die Beurteilung von Geruchsemissionen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung unter Berücksichtigung damit unmittelbar im Zusammenhang stehender technischer Einrichtungen anhand von Prozent der Jahresstunden bzw. nach GE/m3 lasse aus fachlicher Hinsicht erfahrungsgemäß keine zufriedenstellenden Ergebnisse erwarten. Für derartige Begutachtungen eigneten sich daher primär die fachspezifischen Richtlinien - soweit überhaupt vorhanden - und stellten diese somit die meist angewandten Beurteilungsgrundlangen für Geruchsemissionen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung dar. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht, die sich dazu ablehnend äußerten.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1997 hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gnas vom 14. März 1997 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerinnen erstatteten eine Replik zu den Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Bauanzeige:

§ 33 des Steiermärkischen Baugesetzes Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995, regelt das Anzeigeverfahren.

Abs. 2 dieser Bestimmung normiert, welche Unterlagen der Anzeige anzuschließen sind. Nach Abs. 3 haben die Verfasser der Unterlagen überdies zu bestätigen, daß alle baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist ein Nachweis zu erbringen.

Nach Abs. 4 hat die Behörde das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen u.a. zu untersagen, wenn 1. die vorgelegten Unterlagen a) nicht vollständig sind oder an einem sonstigen Formgebrechen leiden.

Selbst die Beschwerdeführerinnen gestehen ein, daß unter all den Unterlangen, die im Bauakt einliegen, keine ist, die den Vermerk des Verfassers der Unterlagen enthielte, wonach dieser bestätigt, daß alle baulichen Anforderungen eingehalten würden, und daß über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung der Nachweis erbracht worden wäre. Die Beschwerdeführerinnen vertreten aber die Rechtsauffassung, im Falle des Fehlens von Unterlagen wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerinnen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen aufzufordern.

Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführerinnen das Rechtsinstitut des § 33 Stmk BauG, wobei im Beschwerdefall gar nicht darauf einzugehen ist, ob der Hinweis auf Unterlagen, die bei der Gemeinde einliegen, als Belege der Anzeige im Sinne des § 33 Abs. 2 Stmk BauG anzusehen ist.

§ 33 Abs. 4 Z. 1 BauG ist eine Verfahrensvorschrift, die im Vergleich zu § 13 Abs. 3 AVG als eine vom AVG abweichende Spezialvorschrift zu qualifizieren ist. § 33 Abs. 4 Stmk BauG legt explizit fest, wie im Anzeigeverfahren vorzugehen ist. In Abs. 4 Z. 1 lit. a dieser Bestimmung wird ausdrücklich angeordnet, daß die Behörde ein angezeigtes Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb vom acht Wochen zu untersagen hat, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig sind oder an einem sonstigen Formgebrechen leiden. Entgegen der Anordnung des § 13 Abs. 3 AVG, wonach Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen, die Behörde vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen hat, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen First zurückgewiesen wird, und dann, wenn das Formgebrechen rechtzeitig behoben wird, das Ansuchen als ursprünglich richtig eingebracht gilt, normiert die zitierte Bestimmung des § 33 Stmk BauG, daß bei einem Formgebrechen das angezeigte Vorhaben innerhalb von acht Wochen zu untersagen ist. Da es sich dabei um eine Spezialvorschrift handelt, ist diese anzuwenden. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, daß der Behörde zur Beurteilung des angezeigten Vorhabens volle acht Wochen zur Verfügung stehen sollen; da im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG das Anbringen nach Behebung des Formgebrechens als ursprünglich richtig eingebracht gilt, würden der Behörde zur Beurteilung eines angezeigten Vorhabens bei einer Auftragserteilung gemäß § 13 Abs. 3 AVG keinesfalls mehr acht Wochen zur Beurteilung zur Verfügung stehen.

Da die Anzeige nicht ordnungsgemäß belegt war und die Baubehörde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen somit nicht verhalten war, die Behebung des Formgebrechens gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu veranlassen, sind die Beschwerdeführerinnen durch die Untersagung des angezeigten Vorhabens in keinem Recht verletzt, wobei sachverhaltsbezogen nicht darauf einzugehen ist, ob das angezeigte Vorhaben überhaupt unter einen der im § 20 BauG formulierten Tatbestände zu subsumieren ist.

2. Zur Versagung der Baubewilligung:

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren - und zwar nach der rechtlichen Konstruktion auch in Fällen der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung, weil Sonderbestimmungen dafür nicht getroffen wurden -, in welchem es also nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1978, Sammlung Nr. 9513/A, sowie vom 1. Juli 1996, Zl. 82/05/0015, BauSlg 718, u.v.a.)

§ 22 BauG normiert, mit welchen Unterlagen ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zu belegen ist. Da das Stmk BauG hinsichtlich des Baubewilligungsverfahrens keine von § 13 Abs. 3 AVG abweichende Regelung trifft, ist die Regelung des § 13 Abs. 3 AVG anzuwenden. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, da im Verfahren mehrere Projekte vorgelegt worden waren, daß die Baubehörde erster Istanz gehalten gewesen wäre, die Beschwerdeführerinnen gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, bekannt zu geben, welche der in den Akten einliegenden Projektunterlagen Gegenstand des am 22. Juli 1996 bei der Behörde eingelangten Baugesuches sein sollten. Falls die diesbezüglich in den Gemeindeakten einliegenden Unterlagen nicht im Sinne des § 22 Abs. 2 BauG ausreichend gewesen wären, wären die Beschwerdeführerinnen zur entsprechenden Nachreichung aufzufordern gewesen. Da das Baubewilligungsverfahren auch den Betrieb des Projektes mitumfaßt, wären die Beschwerdeführerinnen auch zur Bekanntgabe aufzufordern gewesen, woher die für die Kapazität der Kottrocknungsanlage erforderlichen Mengen an Kot kommen und wo diese zwischengelagert werden. Einzig und allein das so definierte Bauprojekt hätte sodann die Behörde zum Gegenstand ihrer Beurteilung machen dürfen und die entsprechenden Sachverständigengutachten einholen müssen bzw. soweit das konkret beschriebene Projekt der Beschwerdeführerinnen bereits Gegenstand von Sachverständigengutachten war, diese dem Verfahren zugrundelegen können. Da sich die herangezogenen Gutachten aber größtenteils auf den tatsächlichen Baubestand und den Tierbestand in Halle 7 einschließlich der von diesen Hühnern bewirkten Emissionen bezogen, das am 22. Juli 1996 eingelangte Baugesuch aber die entsprechende Kontretisierung vermissen ließ war das Verfahren auch aus diesem Grund schon auf Gemeindeebene mangelhaft geblieben.

Da die belangte Behörde diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht erkannte, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage der Befangenheit von Gutachtern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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