Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.940,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 27. Jänner 1994 suchte zunächst Wolfgang Gerner um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Hühnermaststalles auf dem Grundstück Nr. 572, EZ 132, KG Pfaffstätt, an. Nach Vorprüfung wurde über das Baugesuch eine mündliche Verhandlung für 30. Mai 1994 anberaumt, bei welcher festgestellt wurde, daß Mängel im Einreichplan zu beseitigen seien. Insbesondere sei der Maststall (für 24.000 Hühner) in einem Abstand von mindestens 1 m zu den Nachbargrundgrenzen zu situieren. Der Maststall sei entsprechend zu verkleinern.
Mit Eingabe vom 22. Juni 1994, eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 1. Juli 1994, brachten die Erstmitbeteiligten ein neues Baugesuch betreffend einen Hühnermaststall auf derselben Liegenschaft ein. Über dieses Bauansuchen wurde eine mündliche Verhandlung am 30. August 1994 durchgeführt, in der die Antragsteller aufgrund des Verhandlungsverlaufes ihr Baugesuch zurückzogen.
Am 28. November 1994 langte ein neues Baugesuch der Erstmitbeteiligten vom selben Tag bei der mitbeteiligten Gemeinde ein, das mit Plänen der Firma W. vom 25. November 1994 belegt war. Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 2. Dezember 1994 eine Verhandlung für den 19. Dezember 1994 anberaumt, zu der auch der Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1994, eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 16. Dezember 1994, sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Bewilligung des Bauprojektes aus, ein derartiger Hühnerstall stehe nicht nur zu den Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 im Widerspruch, er entspreche auch nicht dem § 23 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung, weil im vorliegenden Fall durch die Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch Geruchstoffe unzumutbare Geruchsbelästigungen auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers zu erwarten seien. In der Verhandlung vom 19. Dezember 1994 wies der Beschwerdeführer auf seine schriftlichen Einwendungen hin und führte weiters aus, es sei eine gesonderte Ausweisung der in Rede stehenden Flächen im Flächenwidmungsplan erforderlich. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 14. Dezember 1994 beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als zuständige Baubehörde einen Antrag auf Bewilligung eines bäuerlichen Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 485 gestellt. Der Sachverständige habe im Befund die Distanz der projektierten Objekte zu dem vom Beschwerdeführer geplanten Wohnhaus mit rund 85 m angegeben, womit die in der VDI-Richtlinie enthaltenen Mindestabstände zu Emittenten bei weitem unterschritten würden. Der emissionstechnische Sachverständige führte in dieser Verhandlung aus, für die Bemessung der erforderlichen Mindestabstände zwischen der geplanten Stallung und Wohnungen stehe eine VDI-Richtlinie 3472 zur Verfügung. Diese Richtlinie sei in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich anzuwenden und könne für das gegenständliche Verfahren als Richtlinie, die den Stand der Technik darstelle, für die Bemessung des Mindestabstandes herangezogen werden. Aus dieser Richtlinie ergebe sich ein Mindestabstand zwischen dem geplanten Stall und Wohngebieten (im Sinne des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994) von 235 m. Für Wohnobjekte in gewidmeten Dorfgebieten sei ein Mindestabstand von 117,5 m erforderlich. Das ergebe sich aus dem Umstand, daß die Widmung Dorfgebiet für die Ansiedlung landwirtschaftlicher Betriebe vorgesehen und somit eine gewisse Geruchswahrnehmung als ortsüblich für diese Widmungskategorie zu bezeichnen sei. Diese Vorgangsweise (Halbierung des Mindestabstandes) sei auch in der VDI-Richtlinie in dieser Form vorgesehen. Zu dem im Südosten auf dem Grundstück Nr. 485 vorgesehenen landwirtschaftlichen Wohnobjekt des Beschwerdeführers führte der Amtssachverständige aus, daß dieser Abstand bereits, wie im Befund erwähnt, ca. 85 m betrage, dies bereits unter Berücksichtigung der von den mitbeteiligten Bauwerbern in dieser Verhandlung angekündigten Verschiebung des Projektes um 17 m weiter in Richtung Osten. Ob dieses geplante Objekt zum einen in die Beurteilung mit aufgenommen werden müsse bzw. zum anderen überhaupt realisiert werden könne (die Parzelle sei als Grünland ausgewiesen), sei als Rechtsfrage durch die Behörde und keinesfalls durch den Sachverständigen für Luftreinhaltung zu prüfen und zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer erklärte im Anschluß an dieses Gutachten nochmals, daß zu dem von ihm geplanten Projekt, insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Verschiebung um 17 m in Richtung Osten (und somit in Richtung der Grundstücke des Beschwerdeführers) die Mindestabstände bei weitem unterschritten würden.
Die von den Erstmitbeteiligten in der Verhandlung angekündigte Verschiebung des Bauprojektes um 17 m wurde in den Bauplänen dargestellt, die am 4. Jänner 1995 bei der Gemeinde eingebracht wurden.
In einer Stellungnahme vom 10. März 1995 wies der Beschwerdeführer darauf hin, aus dem Flächenwidmungsplan Nr. 2/1988 der mitbeteiligten Gemeinde gehe hervor, daß sein Grundstück als Dorfgebiet gewidmet ist. Die Sachverständigen hätten daher ihren Gutachten die Dorfgebietswidmung der Grundstücke des Beschwerdeführers zugrundelegen und darauf ihre Ausführungen und Berechnungen aufbauen müssen.
Mit Bescheid vom 30. Jänner 1996 wurde unter I dem Antrag eines Nachbarn auf Zuerkennung der Parteistellung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren keine Folge gegeben, unter II wurde den Erstmitbeteiligten die Errichtung eines Hühnerstalles entsprechend dem bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und "als solchen gekennzeichneten
Bauplan der Firma W ... vom 04.01.1995 erteilt."
In der Begründung zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, es sei im Vorprüfungsverfahren festgestellt worden, daß das gegenständliche Bauansuchen nicht zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspräche. Hinsichtlich der Übereinstimmung des Bauantrages mit dem Raumordnungsgesetz sei auf das agrartechnische Gutachten vom 11. April 1994 zu verweisen, welches aussage, daß die Haltung von
24.000 Masthühnern sowohl fütterungsmäßig als auch hinsichtlich der Ausbringung des anfallenden wirtschaftseigenen Düngers grundsätzlich unter die Qualifikation "für die bestimmungsmäßige Nutzung des Grünlandes notwendig" gemäß § 30 Abs. 5 ROG 1994 falle. Eine Sonderwidmung "Massentierhaltung" im Flächenwidmungsplan sei nicht notwendig. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, daß sein Grundstück im Dorfgebiet liege und daher der geplante Hühnerstall nicht den nötigen Abstand aufweise, wurde ausgeführt, daß die Dorfgebietswidmung nur irrtümlich im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als solche ausgewiesen gewesen sei. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe mit Beschluß vom 29. August 1995 das besagte Grundstück wieder in Grünland rückgewidmet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1995 sei die Rückwidmung gemäß § 34 des O.ö. ROG genehmigt worden. Bei dem Grundstück des Beschwerdeführers handle es sich daher einwandfrei um Grünland.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. März 1997 keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf die Auspflockung des Grundrisses oder die Errichtung von Konturgerüsten oder Schnurgerüsten bestehe nur insoweit, als dies zur Beurteilung des geplanten Bauvorhabens notwendig sei. Von einer derartigen Notwendigkeit könne jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Bei dem im ersten Punkt enthaltenen Vorstellungsvorbringen handle es sich nicht um das Vorliegen eines nachbarlichen Immissionseinwandes. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordere nämlich eine auf § 23 Abs. 2 O.ö. BauO gestützte Immissionseinwendung ein Vorbringen, das konkret auf einen oder mehrere der in der zitierten Gesetzesstelle erwähnten Alternativtatbestände (Lärmimmission, Geruchsimmission usw.) abstelle. Der Beschwerdeführer zweifle aber, ohne irgendeine Immissionsbeeinträchtigung geltend zu machen, lediglich die Qualität des Gutachtens des Sachverständigen für Luftreinhaltung an. In seinem auf einer umfangreichen Befundaufnahme basierenden Gutachten vom 19. Dezember 1994 sei der der mündlichen Bauverhandlung beigezogene Sachverständige schlüssig und auch für Laien nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, daß bei Vorschreibung diverser "Bedingungen und Auflagen" schädliche Umwelteinwirkungen (insbesondere Geruchsimmissionen) für die Nachbarschaft, insbesondere auch für das Grundstück Nr. 485 des Beschwerdeführers, nicht entstünden. Da weiters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, nicht jedoch durch bloß gegenteilige unqualifizierte Behauptungen entkräftet werden könne, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Gutachten des Sachverständigen in seiner Beweiskraft zu entkräften. Auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien bestehe nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht, dies sei nur dann gegeben, wenn eine Widmungskategorie auch einen entsprechenden Immissionsschutz gewähre, dies sei jedoch bei der Widmungskategorie "Grünland" nicht der Fall.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Juni 1997, B 1105/97-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1976 (BO 1976) können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind nach § 46 Abs. 3 leg. cit. im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Die zu bebauende Liegenschaft liegt im Grünland gemäß § 30 O.ö. ROG 1994; nach Abs. 5 dieser Bestimmung dürfen im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach diese Bestimmung dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt, weil sie keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß mit der Grünlandwidmung ein Immissionsschutz verbunden sei. Allerdings steht dem Nachbarn im Geltungsbereich der O.ö. Bauordnung 1976 auch dann, wenn ihm hinsichtlich der Widmungsfrage kein Mitspracherecht zusteht, aufgrund der konkreten Anordnung des § 23 Abs. 2 O.ö. BO 1976 ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 46 Abs. 3 leg. cit. zu (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 9. März 1982, Zlen. 81/05/0126, 0127, sowie vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0002). Nach dieser Bestimmung müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer hat bereits vor der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 1994, aber nach der Ladung zu dieser Verhandlung, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Bauvorhaben nicht mit der Bestimmung des § 23 Abs. 2 O.ö. BO 1976 übereinstimme, weil von dem Bauvorhaben eine unzumutbare Geruchsbelästigung ausginge. Zur Problematik, wie spezifiziert auf § 23 Abs. 2 O.ö. BO 1976 gestützte Einwendungen sein müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0098, ausgesprochen, daß diese Einwendungen ein Vorbringen erfordern, das auf einen oder mehrere der im § 23 Abs. 2 O.ö. BO 1976 erwähnten Alternativbestände abstellt. Genau diesem Erfordernis entsprach das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vor der Verhandlung vom 19. Dezember 1994. Der Amtssachverständige hätte aufgrund dieses Vorbringens ein Gutachten zu erstellen gehabt, ob das Bauprojekt geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen durch erhebliche Geruchsbelästigungen an der Grundgrenze des Beschwerdeführers herbeizuführen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hat dies der Sachverständige in bezug auf die Liegenschaften des Beschwerdeführers nicht getan, er hat vielmehr ausgeführt, daß es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, die die Baubehörde zu lösen habe. Allgemein hat er ausgeführt, daß zu Wohnhäusern in Dorfgebieten eine Entfernung von 117 m einzuhalten sei. Da § 23 Abs. 2 O.ö. BO 1976 nicht nur auf "die Benützer der Bauten", sondern auch auf die Nachbarschaft abstellt, ist es unerheblich, ob auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers ein Gebäude errichtet werden kann oder nicht, im Hinblick auf das Erfordernis des § 23 Abs. 2 O.ö. BO 1976 ist vielmehr zu klären, ob an der Grundgrenze des Beschwerdeführers von ihm befürchtete erhebliche Geruchsbelästigungen auftreten oder nicht. Da diesbezüglich im Verwaltungsverfahren keine Feststellungen getroffen wurden, ist das Verfahren auf Gemeindeebene ergänzungsbedürftig geblieben. Da die belangte Behörde diesen Mangel nicht erkannte, belastete sie schon aus diesem Grunde ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf die Frage der Rückwidmung von Grundstücken des Beschwerdeführers von Dorfgebiet in Grünland und auf die Frage, ob im Beschwerdefall nicht die Auspflockung schon aufgrund der erst während der Verhandlung vorgenommenen Änderung der Lage des Projektes erforderlich gewesen wäre.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren für die Vergebührung nicht erforderlicher Beilagen war abzuweisen.
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