VwGH 97/05/0195

VwGH97/05/019519.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. Eduard Leischko in Linz, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller, Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juni 1997, Zl. BauR - 011979/1 - 1997/GR/Vi, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Linz Wels 1887 §12;
BauO OÖ 1976 §41;
BauO OÖ 1994 §24;
BauO Linz Wels 1887 §12;
BauO OÖ 1976 §41;
BauO OÖ 1994 §24;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 22. April 1997 folgender, auf § 49 Abs. 1 und 4 der O.Ö. Bauordnung 1994 gestützter baupolizeilicher Auftrag erteilt:

Dem Beschwerdeführer "wird als Eigentümer des Betriebsgebäudes im Standort Linz, P.-Straße 10, Grundstück Nr. 962/1, KG L., bei welchem nachstehend angeführte bewilligungspflichtige bauliche Änderungen ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung durchgeführt wurden, aufgetragen, entweder für diese bauliche Änderungen binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, oder sie binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Beschreibung der baulichen Änderungen:

a) Im Erdgeschoß wurde die ehemalige Durchfahrt an der Westseite abgemauert. Im Hof wurde ein Garagentor, das dem übrigen Bestand entsprechend ausgebildet ist, eingebaut.

Die Trennwand mit Profilitverglasung zur ehemaligen Garantiewerkstätte wurde abgetragen.

Das Tor aus dem Bereich Havariefahrzeuge zur Durchfahrt wurde bis Parapethöhe abgemauert und die Profilitverglasung erweitert.

b) Im Obergeschoß wurde der Gefolgschaftsraum durch eine Spanplattenleichtwand räumlich verkleinert und vom ehemaligen Vortragsraum vollständig getrennt.

Der dadurch entstandene Raum wird als Blechlager, der Vortragsraum als Reifenlager verwendet.

Zur Aufschließung dieses Bereiches wurde eine Türöffnung in der ehemaligen Brandmauer geschaffen."

Dieser Auftrag stützte sich auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 3. August 1995, in welchem ausgeführt wurde:

"Beurteilung:

Zu a) Ein Einfluß auf den baulichen Brandschutz ist dadurch gegeben, daß die ehemalige trennende Funktion der freien Durchfahrt entfällt und durch die Profilitverglasung keine wirksame Brandmauer zwischen den Objektsabschnitten als brandschutzmäßige Trennung gegeben ist. Bei einem Brand im Bereich der Lackieranlage ist durch den Brandübergriff in das neue Lager und die darin fehlende raumseitige brandschutzmäßige Dachuntersichtausbildung ein Übergreifen des Brandes auf weitere Gebäudeteile möglich. Eine wesentliche Änderung der Fluchtwegsituation aus dem Hallenbereich für beschädigte Fahrzeuge sowie der Lackieranlage ist durch die Abmauerung des Tores zur ehemaligen Durchfahrt gegeben. Eine Fluchtmöglichkeit ist nur über den Werkstättenbereich möglich, sodaß bei einem Brand im Bereich der Werkstätte, durch die der Fluchtweg derzeit geführt wird, ein gesichertes Verlassen des Abstellplatzes für havarierte Fahrzeuge nicht mehr möglich ist.

Zu b) Der Einfluß auf den baulichen Brandschutz ist durch den Durchbruch der Brandmauer zwischen Ersatzteillager und ehemaligen Vortragsraum gegeben. Die errichtete Spanplattenleichtwand stellt keine brandschutzmäßige Trennung des Obergeschoßbereiches dar, sodaß bei einem Brand im EG-Verkaufsbereich der gesamte OG-Lagerbereich einschließlich des Gefolgschaftsraumes durch Feuer und Rauch betroffen sind.

Die Fluchtwegsituation wurde durch die Leichtwand verändert, da derzeit die Fluchtwegführung aus dem neuen Reifenlager bzw. dem erweiterten Ersatzteillager zur Stiege im ursprünglichen Ersatzteillager und von dort durch den Verkaufsbereich zum Freien führt.

Die Fluchtweglänge von 40 m wird dadurch überschritten.

Warum diese Änderungen anläßlich der Begehung vom 30.1.1985 durch den baupolizeilichen Amtssachverständigen als nicht bewilligungspflichtig qualifiziert wurden, ist nicht mehr nachvollziehbar und unerklärbar.

..."

Die Berufungsbehörde ging von dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus, daß die Schließung der westseitigen Hofeinfahrt in den Jahren 1972/73 und die Änderungen im ersten Obergeschoß in den Jahren 1973 und 1983 durchgeführt worden sind.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juni 1997 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Die vom gegenständlichen Auftrag umfaßten baulichen Maßnahmen seien sowohl nach § 12 Linzer Bauordnung als auch nach der O.Ö. Bauordnung 1976 bewilligungspflichtig gewesen; auch die O.Ö. Bauordnung 1994 ordne hiefür die Einholung einer Baubewilligung an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Aufrechterhaltung eines nicht bewilligungspflichtigen Bauzustandes ohne Baubewilligung und in seinem Recht auf Unterbleiben eines unnötigen und kostenverursachenden Baubewilligungsverfahrens für nicht bewilligungspflichtige Änderungen verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Landeshauptstadt - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 der hier anzuwendenden

O.Ö. Bauordnung 1994 (BO) hat die Baubehörde - unbeschadet des § 41 (behördliche Bauaufsicht) - im Fall der Feststellung, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen.

Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gilt zufolge § 49 Abs. 4 leg. cit. u. a. Abs. 1 sinngemäß.

Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 BO setzt voraus, daß die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Ausführung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist. Für die Klärung der Frage, ob die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 97/05/0065, mit weiteren Nachweisen).

Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Vorstellungsbehörde sind ohne Rechtsirrtum zum Ergebnis gelangt, daß die bei der beschwerdegegenständlichen baubehördlich bewilligten Anlage des Beschwerdeführers festgestellten Abweichungen im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungspflichtig waren und auch nach der BO bewilligungspflichtig sind. Die maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

Linzer Bauordnung GuVBl. Nr. 22/1887:

"§ 12. Zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden ist die Bewilligung der Behörde erforderlich. Zu den wesentlichen Ausbesserungen oder Abänderungen werden aber diejenigen gerechnet, welche zur Erhaltung des Baustandes an dem ganzen Gebäude oder an den Hauptbestandteilen desselben vorgenommen werden und wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit oder Feuersicherheit des Gebäudes, auf dessen äußeres Ansehen oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluß geübt werden könnte..."

O.Ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976:

"§ 41

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen:

a) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

...

d) die nicht unter lit. a fallende Änderung oder

Instandsetzung von Gebäuden ...; in diesen Fällen ist eine

Bewilligung jedoch nur erforderlich, wenn die Änderung oder die

Instandsetzung von Einfluß auf ... den Brandschutz ... ist ...;

f) ... jede Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden

oder Gebäudeteilen ..., wenn ... durch die Änderung des

Verwendungszweckes eine bei der Erteilung der Baubewilligung

nicht berücksichtigte Beeinflussung ... des Brandschutzes, ...

zu erwarten ist; ..."

O.Ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (BO):

"§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen:

1. Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

...

4. a) die nicht unter Z. 1 fallende Änderung oder die Instandsetzung von Gebäuden sowie

...

wenn diese baulichen Maßnahmen von Einfluß auf ... den

Brandschutz, ... sind ...;

...

6. ...

b) jede Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder

Gebäudeteilen ...,

wenn dadurch eine bei der Erteilung der Baubewilligung

nicht berücksichtigte Beeinflussung ... des Brandschutzes, ...

zu erwarten ist; ..."

Aus den wiedergegebenen, hier maßgeblichen Bauvorschriften ergibt sich sohin zweifelsfrei, daß Änderungen an einem Gebäude, wodurch auf dessen Feuersicherheit Einfluß ausgeübt werden konnte, bzw. bauliche Änderungen, die von Einfluß auf den Brandschutz waren oder sind, baubehördlich bewilligungspflichtig waren und nach der BO auch weiterhin sind. Schon die Berufungsbehörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die in der Art der baulichen Anlage begründete abstrakte Möglichkeit, die öffentlichen Interessen (siehe § 31 Abs. 4 BO) zu beeinträchtigen, die im Gesetz angeordnete Bewilligungspflicht (§ 24 BO) oder Anzeigepflicht (§ 26 BO) begründet; ob negative Auswirkungen durch ein bestimmtes Projekt tatsächlich eintreten, ist Gegenstand des angeordneten Verfahrens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, Zl. 91/06/0148). Ist ein bestimmtes Bauvorhaben aber bewilligungspflichtig, darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mit der Ausführung begonnen werden und ohne Bewilligung der Baubehörde vom bewilligten Bauvorhaben nur abgewichen werden, wenn die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, oder Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt werden (siehe hiezu § 39 BO). Welche baulichen Maßnahmen von der Baubewilligungspflicht erfaßt sind, wird im § 24 BO aufgezählt; daran ändert auch die mit der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung nichts, weil mit der Anordnung der im § 24 BO aufgezählten Bauvorhaben eindeutig das öffentliche Interesse an einer Regulierung im Sinne des Erfordernisses einer Baubewilligung zum Ausdruck kommt.

Insoweit der Beschwerdeführer aus der erteilten Benützungsbewilligung auch eine baubehördliche Bewilligung der vom beschwerdegegenständlichen Auftrag erfaßten baulichen Maßnahmen ableiten möchte, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Zweck des Benützungsbewilligungsverfahrens nur die Feststellung ist, ob die Bauausführung der Baubewilligung und den bewilligten Bauplänen entspricht. Aus der Benützungsbewilligung kann jedoch kein anderes Recht als das auf Benützung, sohin kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder der Baubewilligung nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1974, Slg. Nr. 8.537/A, u.v.a.). Der Beschwerdeführer geht selbst in seiner Darstellung des Sachverhaltes in der Beschwerde nicht davon aus, daß die Baubehörde unter dem Titel der "Benützungsbewilligung" eine Bewilligung für die Abweichung vom Baukonsens erteilt oder diesen erweitert hat; auch die vorgelegten Verwaltungsakten geben hiefür keinen Anhaltspunkt. Die vom Bausachverständigen beim Ortsaugenschein am 26. Februar 1974 "begutachteten" Änderungen können im gegebenen Zusammenhang nicht dahingehend gedeutet werden, daß die Baubehörden bei Erteilung der Benützungsbewilligung diese Abweichungen vom Baukonsens baurechtlich bewilligen wollten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0320).

Mit dem erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Begründungsmangel bezüglich der von den Baubehörden für die Erfüllung des Auftrages festgesetzten Fristen wird kein der Vorstellungsbehörde unterlaufener, wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt. Ein solcher Verfahrensmangel der Berufungsbehörde hätte in der Vorstellung gerügt und dessen Wesentlichkeit aufgezeigt werden müssen. Mangels entsprechenden Vorbringens in der Vorstellung bestand für die belangte Behörde im gegenständlichen Fall keine Veranlassung, den der Berufungsbehörde unterlaufenen Begründungsmangel aufzugreifen, zumal nicht offensichtlich ist, daß die - von der Berufungsbehörde verlängerte - Frist zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen nicht ausreichen wird (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1994, Zl. 93/07/0018, sowie vom 28. Jänner 1994, Zl. 93/17/0171).

Ob die gegenständlichen baulichen Maßnahmen allenfalls auch nach dem O.Ö. Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 113/1994, einer Beurteilung zu unterziehen gewesen wären, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil die vom beschwerdegegenständlichen Auftrag umfaßten baulichen Maßnahmen jedenfalls einer baurechtlichen Bewilligung bedurften und mangels einer solchen als bewilligungslose bauliche Anlagen anzusehen sind. Der von den Baubehörden beigezogene Amtssachverständige hat in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise näher begründet, warum die vom Bauauftrag umfaßten baulichen Maßnahmen von Einfluß auf den Brandschutz sein können. Ob diese Maßnahmen bewilligungsfähig sind, ist in einem Baubewilligungsverfahren zu klären. Das in der Beschwerde erwähnte Gutachten vom 14. November 1974 war daher von den Baubehörden schon deshalb keiner näheren Bewertung zu unterziehen, weil in diesem Gutachten - soweit es um den Einfluß der Maßnahmen auf den Brandschutz geht - mit dem hier maßgeblichen Gutachten nicht in Widerspruch steht. Welche Gebäudeteile wann errichtet worden sind, wurde von den Behörden festgestellt. Näherer diesbezüglicher Feststellungen bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Bewilligungspflicht der vom Auftrag betroffenen Maßnahmen sowohl im Regime der Linzer Bauordnung als auch in der Folge aufgrund der

O.Ö. Bauordnung 1976 und der nunmehr geltenden

O.Ö. Bauordnung 1994 bestanden hat bzw. besteht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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