Normen
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ETG 1992 §17 Abs4;
VStG §51d;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ETG 1992 §17 Abs4;
VStG §51d;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Strafausspruch und im Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 29. August 1997 wurde der Mitbeteiligte wegen zweifacher Übertretung des Elektrotechnikgesetzes mit einer Geldstrafe von "zweimal S 200.000,--" bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. zu vertreten habe, dass von dieser Gesellschaft entgegen zwei rechtskräftigen Untersagungsbescheiden elektrische Betriebsmittel zum Verkauf angeboten worden seien. Die auf § 9 Abs. 4 Z. 2 Elektrotechnikgesetz 1992 gestützten Untersagungsbescheide hätten zwei verschiedene Typen von Dampfreinigungsgeräten betroffen, von denen näher angeführte Stückzahlen anlässlich näher bezeichneter Kontrollen in Filialen der vom Mitbeteiligten vertretenen Gesellschaft zum Zwecke des Verkaufes trotz rechtskräftiger Untersagung deren Inverkehrbringens vorgefunden worden seien. Die Strafbemessung für das angenommene Vorliegen von zwei Übertretungen begründete die Behörde erster Instanz mit der durch die Nichtbefolgung der Untersagungsbescheide verbundenen Gefährdung von Personen sowie mit der dem Mitbeteiligten unterstellten gewerbsmäßigen Begehung der Verwaltungsübertretungen.
Über Berufung des Mitbeteiligten setzte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. September 1997 die Geldstrafe (und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe) auf S 20.000,-- herab.
Dies begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die Gefährdung von Personen durch die Nichtbeachtung der Untersagungsbescheide bereits ein Tatbestandsmerkmal der Strafbestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 1 iVm § 9 Abs. 4 Z 2 Elektrotechnikgesetz 1992 darstelle und deshalb nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden dürfe. Zudem könne bei einem Delikt, das erwiesenermaßen vom Mitbeteiligten fahrlässig begangen worden sei, von Gewerbsmäßigkeit keine Rede sein. In Ermangelung eines "Begründungsansatzes" im erstinstanzlichen Bescheid bliebe "schleierhaft", welche Motive die Behörde erster Instanz veranlasst hätten, eine Geldstrafe von "2 x S 200.000,--" zu verhängen, wenn sich im angefochtenen Straferkenntnis lediglich "ein - bzw. wenn man auf die unterschiedlichen Kontrollzeitpunkte abstellt: drei - Tatvorwurf (Tatvorwürfe) findet (n)". Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich - wie in der Berufung zutreffend hervorgehoben werde - aus der Sicht des Tatvorwurfes um ein fortgesetztes Delikt handle, das eine Anwendung des Kumulationsprinzips ausschließe".
Mit der vorliegenden Beschwerde "gemäß Art. 130 B-VG" wegen "Nichtbeachtung der Parteistellung gem. § 51c VStG i.V.m. § 17 Abs. 4 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993" beantragt der beschwerdeführende Bundesminister das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich "wegen Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu beheben und an den UVS Oberösterreich zur neuerlichen Entscheidung rückzuverweisen".
Begründend führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in seiner Beschwerde aus, der vom Mitbeteiligten vertretenen Gesellschaft mbH seien mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 1. und 13. Februar 1995 das Inverkehrbringen von bestimmten Dampfreinigungsgeräten gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 ETG 1992 untersagt worden. Wegen Nichtbeachtung dieser Untersagungsbescheide habe der beschwerdeführende Bundesminister gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. bei dem für die Verfolgung zuständigen Magistrat der Stadt Wels Anzeige erstattet und für die beiden Verwaltungsübertretungen ein Strafausmaß von je S 350.000,-- beantragt. Der Magistrat Wels habe dem Bundesminister mit Schreiben vom 31. Juli 1997 gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In dieser Stellungnahme habe der Bundesminister gegen die beabsichtigte und in der Folge von der Strafbehörde erster Instanz ausgesprochene Strafhöhe von S 200.000,-- je Verwaltungsübertretung keinen Einwand erhoben.
In dem anschließend über Berufung des Mitbeteiligten geführten Verfahren der belangten Behörde sei der beschwerdeführende Bundesminister entgegen der ihm durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumten Parteistellung nicht gehört worden. Ihm komme gemäß § 51c (richtig: § 51d) VStG i.V.m. § 17 Abs. 4 ETG das Recht der Berufung und damit Parteistellung zu. Das Berufungsverfahren vor der belangten Behörde sei daher mit einem Verfahrensmangel belastet. Bei ordnungsgemäßer Einbeziehung des beschwerdeführenden Bundesministers hätte die belangte Behörde aus in der Beschwerde näher dargestellten Gründen, die sich gegen die im Bescheid der belangten Behörde wiedergegebenen Argumente für die Herabsetzung des Strafausmaßes als rechtswidrig richten, "zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen" und daher die Berufung des Mitbeteiligten abweisen müssen.
In der fristgerecht erstatteten Gegenschrift tritt die belangte Behörde diesen Ausführungen zunächst damit entgegen, dass sie dem beschwerdeführenden Bundesminister die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde abspricht. Es treffe zwar zu, dass dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. im Strafverfahren das Recht der Berufung gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG an den unabhängigen Verwaltungssenat zukomme. Dieses Berufungsrecht sei jedoch einer Beschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof nicht gleichzusetzen. Vielmehr müsste eine solche Berechtigung,
"da das ETG nicht als ein Bundesgrundsatzgesetz i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG anzusehen ist (hiefür fehlt es schon an der gemäß Art. 12 Abs. 4 B-VG erforderlichen ausdrücklichen Bezeichnung), sondern auf Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG basiert und somit eine Rechtsmittelbefugnis des Bundesministers im gegenständlichen Fall auch nicht auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG (Amtsbeschwerde) gestützt werden kann, nach Art. 131 Abs. 2 B-VG ausdrücklich im ETG selbst (wie etwa in § 91 Abs. 1 SPG oder in § 53 FrG (nunmehr § 74 FrG)) vorgesehen sein".
Die gegenständliche Beschwerde sei somit unzulässig; im Übrigen führt die belangte Behörde aus, warum ihrer Auffassung nach die im angefochtenen Bescheid erfolgte Strafbemessung entgegen dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers zutreffend sei.
Der Mitbeteiligte beantragte in der von ihm eingebrachten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der geltend gemachten Rechtsverletzung durch den beschwerdeführenden Bundesminister hält er entgegen, die belangte Behörde habe gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wels zu klären gewesen sei und mit der Berufung des Mitbeteiligten lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgezeigt, ein entsprechender Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestellt worden sei. Eine Mitteilung der Berufung an den beschwerdeführenden Bundesminister habe demgemäß unterbleiben können, zumal die rechtliche Beurteilung der Strafsache allein der belangten Behörde oblegen gewesen sei. Überdies wäre das Erkenntnis der belangten Behörde selbst bei Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzuheben, weil auch bei Einhaltung der außer Acht gelassenen Verfahrensvorschrift diese zu keinem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Im Übrigen führt der Mitbeteiligte weiter aus, warum seiner Auffassung nach die belangte Behörde zurecht die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Strafe herabgesetzt habe.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als zulässig und als begründet:
§ 13 Elektrotechnikgesetz 1992 (im Folgenden: ETG 1992) lautet - soweit entscheidungswesentlich:
"§ 13. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist ... hinsichtlich des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten."
§ 17 Abs. 3 und Abs. 4 leg. cit. lauten wie folgt:
"(3) Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (§ 13), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, dass das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (§ 13) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (§ 13) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (§ 13) in allen Fällen zuzustellen.
(4) Im Strafverfahren kommt der Behörde (§ 13) das Recht der Berufung zu."
§ 51d idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 VStG lautet:
"§ 51d. Neben dem Beschuldigten und der Verwaltungsbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist Partei, wer nach diesem Bundesgesetz oder nach den Verwaltungsvorschriften ein Recht zur Berufung hat."
Dem beschwerdeführenden Bundesminister kommt - wie insoweit von der belangten Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift aufgezeigt - eine Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG nicht zu. Ihm wird im ETG 1992 auch nicht das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG, sondern (lediglich) das Recht der Berufung eingeräumt.
Aus diesem dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Gesetz eingeräumten Recht zur Erhebung einer Berufung folgt allerdings gemäß § 51d VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) iVm § 17 Abs. 4 ETG 1992 seine Parteistellung in dem über Berufung des Mitbeteiligten eingeleiteten Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (siehe in diesem Sinne RV 1090 XVII. GP, S 19 zu § 51d VStG:
"Soweit in Verwaltungsvorschriften bestimmten Behörden (beispielsweise den Arbeitsinspektoraten) ein Berufungsrecht eingeräumt ist, sind auch diese Parteien des Verfahrens vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten."; vgl. weiters Walter-Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, S 184).
Die Begründung der Parteistellung durch Gesetz vermittelt aber für sich allein nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0039). Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist grundsätzlich die Möglichkeit, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt wird und damit in einem solchen Recht verletzt sein kann. Vor allem sogenannten Amts- oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist es nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. NF Nr. 10.511/A, ausgesprochen hat, können Beschwerden nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG grundsätzlich nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre des Beschwerdeführers erhoben werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Slg. 12.662/A und die dort zitierte Judikatur). Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessensphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. insbesondere Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zukam, dieser die Beschwerdelegitimation zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse eingeräumt (siehe den hg. Beschluss vom 29. Oktober 1980, Slg. 10.278/A, und das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Slg. 12.662/A, sowie die weiteren hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1997, Zl. 94/05/0152 und vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0098, mwN). Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG geltend machen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 99/04/0103-0107).
Nach der im vorliegenden Fall für die Rechtstellung des Beschwerdeführers maßgebenden Bestimmung des § 51d VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) ist er Partei des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und es sind ihm damit die im VStG angeführten prozessualen Rechte der Partei (u.a. Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) eingeräumt (vgl. die zitierten Materialien; in diesem Sinne auch RV 1089 XVII. GP, S 12 zu § 67c Abs. 4 AVG).
Auf der Grundlage der angeführten Judikatur ist auch im vorliegenden Fall die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Durchsetzung der sich aus der Parteistellung des Beschwerdeführers ergebenden prozessualen Befugnisse zu bejahen. Wie sich aus der Einräumung der Parteistellung im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ableiten lässt, sollte dem beschwerdeführenden Bundesminister die Möglichkeit im Rahmen der aus der Parteistellung erfließenden Verfahrensrechte gegeben werden, auf die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung hinzuwirken.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs kommt ihm daher Beschwerdelegitimation zu. Wenn der Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang ausführt, die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und damit von der Einbindung des Beschwerdeführers in das Berufungsverfahren absehen können, weil sich die Berufung lediglich gegen die Strafbemessung gerichtet habe, so steht dies (nur) insoweit mit § 51e Abs. 2 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) im Einklang, als der Unabhängige Verwaltungssenat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn nicht eine Partei eine Verhandlung ausdrücklich verlangt. In diesem Falle ist allerdings jeder Partei eine von einer anderen Partei erhobene Berufung unter Hinweis auf diese Rechtsfolge mitzuteilen, um ihr Gelegenheit zu geben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen (vgl. dazu auch Walter-Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, S 113). Dies hat die belangte Behörde jedoch unterlassen und damit den Beschwerdeführer in seinen Parteirechten verletzt.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung der Verletzung des Parteiengehörs allein vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht genügt, sondern dargelegt werden muss, inwiefern die dem Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen bekämpft werden und was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wenn ihm (allenfalls in der über seinen Antrag abzuhaltenden mündlichen Verhandlung) Gelegenheit gegeben worden wäre, zum Berufungsvorbringen des Mitbeteiligten Stellung zu nehmen; es ist also die Relevanz der Verfahrensverletzung darzutun (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Dezember 1976, Slg. 9.191/A, vom 20. Oktober 1978, Slg. 9.668/A, vom 11. März 1980, Zl. 1.679/78 und vom 15. Mai 1986, Zl. 84/08/0075, insbesondere vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0081, sowie das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 99/04/0103-0107). Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde bei Wahrung seines Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Er hätte vorgebracht, dass durch die Berücksichtigung der Gefährdung von Personen durch das weitere Inverkehrbringen der Dampfreinigungsgeräte als erschwerend keine unzulässige Doppelverwertung erfolgt sei. Hinsichtlich der gewerbsmäßigen Begehung sei festzuhalten, dass drei Nachkontrollen in lediglich zwei von 23 über Österreich verteilten Filialen hätten durchgeführt werden können. Dabei seien insgesamt 56 der von den angeführten Bescheiden erfassten Geräte vorgefunden worden. Unter der Annahme, dass in den übrigen Filialen ebenfalls dem Verbot des Inverkehrbringens der gegenständlichen Geräte nicht entsprochen worden sei, ergäbe sich eine Gesamtgeräteanzahl von rund 640, welcher Anzahl ein Ausgabepreis von rund 1,8 Mio. S gegenüberstehe. Es sei nicht verfehlt anzunehmen, dass die gelagerten Geräte absichtlich hätten abverkauft werden sollen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde handle es sich bei den ausgesprochenen Strafen um solche für zwei voneinander unabhängige Verwaltungsübertretungen, welche jeweils für sich gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. e ETG 1992 mit einer Strafe bis zu S 350.000,-- bedroht seien. Es handle sich nämlich um zwei voneinander unterschiedliche Geräte, welche lediglich ähnlich verwendet würden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Kenntnis dieses Vorbringens zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
Daher war der angefochtene Bescheid in seinem Strafausspruch und in dem davon nicht trennbaren Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens - nur insoweit richtet sich die Beschwerde ungeachtet des zu weit gefassten Aufhebungsantrages gegen den bekämpften Bescheid - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 30. Juni 1999
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