VwGH 93/02/0039

VwGH93/02/003931.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Landeshauptmann von Oberösterreich, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Jänner 1993, Zl. VerkR-180.030/1-1992/Kof, betreffend Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
StVO 1960 §98 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
StVO 1960 §98 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. November 1992 der Antrag einer Aktiengesellschaft auf Aufstellung einer Tafel mit einer näher bezeichneten - einen Teil ihrer Firma darstellenden - Aufschrift an einer bestimmten an einer Bundesstraße gelegenen Stelle gemäß § 84 Abs. 2 und 3 StVO 1960 abgewiesen wurde.

Der dagegen erhobenen Berufung der antragstellenden Gesellschaft wurde mit dem angefochtenen Bescheid stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid "vollinhaltlich behoben" (Spruchpunkt I); im Spruchpunkt II und in der Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß die Aufstellung der in Rede stehenden Tafel keiner Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 bedürfe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wird.

Der in seiner Eigenschaft als Straßenerhalter einschreitende Rechtsträger hat im Verfahren nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 zwar gemäß § 98 Abs. 1 StVO 1960 Parteistellung. Demgemäß wurde ihm der angefochtene Bescheid auch zugestellt. Daraus folgt aber noch nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A). Voraussetzung dafür wäre gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - auf welche Verfassungsbestimmung sich die beschwerdeführende Partei beruft - die Möglichkeit, daß sie durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt wird und damit verletzt sein kann. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nicht unbedingt auch die Beschwerdelegitimation. Vor allem sogenannten Amts- oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muß, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen aber nicht zu. Daraus folgt, daß ihre Beschwerdeberechtigung davon abhängt, ob ihnen im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerde - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist.

Um eine solche Amts- oder Formalpartei handelt es sich beim Straßenerhalter in einem Verfahren nach § 84 Abs. 2 und 3 StVO 1960. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Rechtsvorschrift zu erkennen, die ihm in diesem Zusammenhang ein subjektives Recht einräumte. Wenn sich die beschwerdeführende Partei darauf beruft, daß sie durch den angefochtenen Bescheid in der ihr "auferlegten Erhaltung der Verkehrssicherheit beeinträchtigt" werde, so verkennt sie, daß die ihr übertragene Aufgabe (Kompetenz) sie sehr wohl verpflichtet, ihr aber kein subjektives Recht auf Gesetzmäßigkeit des Handelns der Straßenverkehrsbehörde einräumt. Es wird der beschwerdeführenden Partei insbesondere - was sie auch gar nicht bestreitet - keine Verpflichtung zur Tragung von Kosten für Aufstellung und Erhaltung der Tafel auferlegt.

Ist die beschwerdeführende Partei der Auffassung, daß der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die von ihr geschilderten negativen Auswirkungen des Bescheides von der Warte öffentlicher Interessen untragbar sind, so hätte sie die Möglichkeit, den zuständigen Bundesminister hievon in Kenntnis zu setzen, damit dieser im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG (und § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - wegen objektiver Rechtswidrigkeit - erheben kann.

Mangels eines eigenen subjektiven Rechtes ist die beschwerdeführende Partei zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht berechtigt. Dies hat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen. Die Zusammensetzung des entscheidenden Senates gründet sich auf § 12 Abs. 3 VwGG.

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