VwGH 97/04/0092

VwGH97/04/00929.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des E D in H, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. August 1996, Zl. 1-1103/95/K3, betreffend Übertretung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, zu Recht erkannt:

Normen

HGB §17;
LRG-K 1988 §12 Abs1;
LRG-K 1988 §12 Anl1;
LRG-K 1988 §15 Abs1 Z2 litb;
LRG-K 1988 §3 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
HGB §17;
LRG-K 1988 §12 Abs1;
LRG-K 1988 §12 Anl1;
LRG-K 1988 §15 Abs1 Z2 litb;
LRG-K 1988 §3 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. August 1996 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe es als Inhaber des Einzelunternehmens "A. D & Co." an einem näher bezeichneten Standort zu verantworten, daß am 7. April 1995 bei Dauerbetrieb des Kessels II mit der TÜV-Vereinsnummer 8123 der Emissionsgrenzwert bei Staub 1033 mg/Nm3 betragen habe, obwohl gemäß Spruchpunkt I/2 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21. Oktober 1992 bei Dauerbetrieb der Anlage mit Heizöl ein Emissionsgrenzwert bei Staub von 80 mg/Nm3 einzuhalten sei und so die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRKGK), BGBl. Nr. 380/1988, begangen.

Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. Oktober 1995 insoweit Folge, als die nach der zuletzt genannten Vorschrift verhängte Geldstrafe auf S 40.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wurde. Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest: Ein Sachverständiger des Umweltinstitutes habe am 7. April 1995 eine Abgasmessung bei der Dampfkesselanlage der Firma des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Messung sei auf Grund eines Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Bregenz durchgeführt worden. Dem Auftrag seien verschiedene Anrainerbeschwerden, die bis zum Mai 1994 zurückgingen, zugrunde gelegen. Zum Zeitpunkt, als der Sachverständige zur Kesselanlage hinzukam, seien beide Kessel bereits in Betrieb gewesen. Auf Grund einer bei einem der beiden Kessel (Kessel I) vorgelegenen Störung sei absehbar gewesen, daß hinsichtlich dieses Kessels der Grenzwert nicht eingehalten werden könne, sodaß von einer Messung bei diesem Kessel abgesehen worden sei. Die Messungen beim Kessel II (mit der TÜV-Vereinsnummer 8123 und einer Leistung von 5,5 MW) hätten folgende Werte (mg/Nm3) ergeben:

1120, 1880 und 1420. Dies ergebe einen Mittelwert von 1473. Bei den drei Messungen habe die Pumpenleistung laufend erhöht werden müssen. Die an und für sich vorgesehene Meßdauer von jeweils 30 Minuten habe daher nicht ausgeschöpft werden können, da die Pumpenleistung für eine Weiterführung der Messungen jeweils zu gering gewesen sei. Die Messungen hätten 20, 12 und 25 Minuten gedauert. Weiters habe die vom Kesselwert angegebene Meßstelle nicht der ÖNORM M 5860 entsprochen. Auf Grund dieser Umstände (mangelnde Pumpenleistung, Meßstellengeometrie) sei eine Ungenauigkeit des Meßwertes von max. 30 % gegeben. Es sei daher von einem Staubwert von mindestens 1031 mg/Nm3 auszugehen.

Die belangte Behörde führte hiezu im wesentlichen weiter aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß - entsprechend der gegenständlichen Auflage im Genehmigungsbescheid - ein Dauerbetrieb mit Heizöl vorgelegen sei, da im Zeitpunkt der Messungen die Kessel bereits in Betrieb gewesen seien. Darüber hinaus habe die Zeugin D ausgeführt, Gas sei erst ab Mitte April wieder geliefert worden. Nach den Angaben des Kesselwärters sei die Umstellung von Erdöl auf Gas erst nach der Überprüfung gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, der Betrieb der Kesselanlage habe zum Überprüfungszeitpunkt "nichts mit dem kontinuierlichen Betrieb zu tun" gehabt. Er habe aber nicht dargetan, inwiefern kein "kontinuierlicher Betrieb" vorgelegen sei und habe trotz Aufforderung durch den unabhängigen Verwaltungssenat Unterlagen, aus denen sich ergebe, wann der Kessel in Betrieb gewesen und womit er befeuert worden sei, nicht vorgelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei verpflichtet, ein Viertel des Jahresbedarfes an Heizöl zu lagern, weshalb durch Zeitablauf das Heizöl bezüglich der Staubwerte nicht mehr den Vorschriften entsprochen habe, vermöge ihn nicht zu entschuldigen. Er wäre gehalten gewesen, nur den Vorschriften entsprechendes Heizöl zu verfeuern. Darüber hinaus sei laut Protokoll der Abnahmemessung vom 17. Dezember 1992 der Staubemissionsgrenzwert beim Kessel II knapp eingehalten worden. Dies nur deshalb, weil ein Additiv beigegeben worden und Kessel I mit Erdgas befeuert worden sei. Bei der nun gegenständlichen Überprüfung sei aber der Kessel I mit Heizöl schwer betrieben und die Additivzudosierung entfernt worden. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung dieses Additivs seitens des Herstellers nicht bekanntgegeben worden sei, habe ihn nicht berechtigt, die Dampfkesselanlage ohne Einhaltung der ihm vorgeschriebenen Auflagen zu betreiben. Er wäre gehalten gewesen, die Anlage erst nach verfahrenstechnischen Maßnahmen, nach deren Durchführung die Einhaltung der Auflagen möglich gewesen wäre, zu betreiben. Gemäß § 19 VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift sei letztlich die Reinhaltung der Luft. Der Beschwerdeführer habe durch die Begehung der Tat in nicht unerheblichem Ausmaß diesen Schutzzweck gefährdet. Eine Verletzung der diesbezüglichen Interessen werde auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M nicht angenommen. Weiters seien keine sonstigen nachteiligen Folgen eingetreten und es würden keine Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe vorliegen. Als Verschulden sei grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, denn der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, es sei Heizöl verfeuert worden, welches bezüglich der Staubwerte nicht mehr den gängigen Vorschriften entsprochen habe. Im übrigen sei die Additivzudosierung entfernt und der Kessel I statt mit Erdgas ebenfalls mit Erdöl befeuert worden; der Beschwerdeführer hätte auf Grund der zuletzt genannten Umstände wissen müssen, daß der Staubemissionswert bei Kessel II nicht eingehalten werden könne. Dem Antrag auf Bestellung eines weisungsunabhängigen Sachverständigen sei schon deshalb keine Folge zu geben gewesen, da der dem Verfahren beigezogene Sachverständige bei Abgabe seines Gutachtens weisungsungebunden sei. Im übrigen habe der Beschwerdeführer über ausdrückliches Befragen seitens des Verwaltungssenates von der Möglichkeit, ein Gutachten eines privaten Sachverständigen einzuholen, nicht Gebrauch gemacht; einem solchen Privatsachverständigen käme im Verfahren dieselbe Stellung zu wie einem amtlichen Sachverständigen. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage, was im vorliegenden Fall unter "Staub" zu verstehen sei, sei in Ermangelung eines begründeten Vorbringens nicht stattzugeben gewesen. Dasselbe gelte für die Bedenken des Beschwerdeführers, daß laut Meßprotokoll alle sonstigen Grenzwerte bei weitem unterschritten seien, aber demgegenüber ein so hoher Staubwert vorliege. Die Strafe sei auf Grund der Herabsetzung des Wertes der Grenzwertüberschreitung auf S 40.000,-- herabzusetzen gewesen. Es folgen schließlich noch weitere Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgeblichen Erwägungen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B 4721/96-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. Über Auftrag ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht gemäß § 34 Abs. 2 VwGG. Er beantragt die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in nachstehenden einfach-gesetzlichen Rechten verletzt:

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