Spruch:
1. zu Recht erkannt:
a) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers richtet, als unbegründet abgewiesen;
b) Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran zurückgewiesen wurde, wird jener wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben;
2. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen. Seine am 29. November 1995 gestellten Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran und auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes wurden zurückgewiesen.
In der Begründung ging die belangte Behörde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen davon aus, dass der Beschwerdeführer am 5. November 1995 im Besitz eines falschen Reisedokumentes und ohne Aufenthaltsberechtigung für Österreich in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein am 8. November 1995 gestellter Asylantrag sei mit Bescheid vom 13. November 1995 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden. Dieser Paragraph besage, dass die Asylbehörde einem Asylantrag nur dann stattzugeben habe, wenn es sich bei dem Asylwerber um einen Flüchtling handle und der Tatbestand der direkten Einreise vorliege. Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. In seiner Berufungsschrift bezüglich des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens werde "festgestellt", dass eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nur jenen Asylwerbern zukomme, die gemäß § 6 Asylgesetz direkt in das Bundesgebiet eingereist seien. Das Bundesasylamt habe im diesbezüglichen Bescheid "festgestellt", dass dem Beschwerdeführer die von ihm behauptete Aufenthaltsberechtigung nicht zukomme. Auf Grund der Tatsache, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl abgewiesen worden sei, seien für ihn die fremdengesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens sei für die Zuständigkeit der Fremdenpolizei nicht erforderlich. Hinsichtlich des Verweises in seinem Berufungsvorbringen auf die Genfer Flüchtlingskonvention, derzufolge er weder wegen rechtswidriger Einreise, noch wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft werden könne, sei zu bemerken, dass es sich hier nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein verwaltungsbehördliches Verfahren handle. Der Beschwerdeführer habe den Tatbestand der Umgehung der Grenzkontrolle des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt, er sei nicht im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung gewesen. Da mit dem Iran kein Sichtvermerksabkommen bestehe, sei er zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet nicht berechtigt. Er sei deshalb unter Missachtung der Bestimmungen des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet gelangt. Innerhalb eines Monates nach seiner Einreise sei er betreten worden und der Bescheid der Erstbehörde sei innerhalb eines Monates erlassen worden. Die Behörde erster Instanz habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Unterhalt nicht besitze. Wenn er in seinem Berufungsschreiben dazu einwende, dass er infolge der Betreuung durch die evangelische Kirche nicht mehr mittellos sei, sei hiezu festzustellen, dass dies für die Erbringung des Nachweises der Mittel zum Unterhalt nicht ausreiche. Eine nicht bloß vorübergehende Sicherung des künftigen Unterhaltes könne daraus mangels eines durchsetzbaren Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden.
In § 37 FrG sei die Unzulässigkeit einer Ausweisung nicht angeführt. Bei der Erlassung des Ausweisungsbescheides sei nicht zu prüfen, in welches Land der Beschwerdeführer allenfalls abgeschoben werde. Mit der Verfügung der Ausweisung sei aber nicht zwangsläufig seine Abschiebung in sein Heimatland verbunden. Eine neuerliche Einreise in das Bundesgebiet sei ihm durch die verfügte Ausweisung nicht verwehrt. Der belangten Behörde komme vorerst keine Entscheidungskompetenz zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zu.
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 Fremdengesetz entscheide die örtlich zuständige Behörde. Behörde im Sinn dieses Bundesgesetzes sei, sofern nichts anderes bestimmt sei, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizei, diese. Auch dieser Antrag sei sohin zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG idF vor der FrG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 436, können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb eines Monats nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen (Z. 4) oder wenn sie unter Missachtung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen eines Monats betreten werden (Z. 6).
Der Beschwerdeführer lässt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, dass er mit einem falschen Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung nach Österreich eingereist sei, unbestritten.
Die Beschwerde wendet sich jedoch gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer binnen eines Monats nach seiner Einreise "betreten" worden sei. Diese Feststellung sei aktenwidrig und unter Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Asylantrag vielmehr freiwillig den Behörden gestellt, die Erfüllung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG sei von der belangten Behörde daher zu Unrecht angenommen worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der mit der Stellung des Asylantrages verbundene Behördenkontakt des Fremden als Betretenwerden iSd § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG zu werten ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1998, Zl. 96/21/0584, und vom 18. Dezember 1998, Zl. 96/21/0546).
Die im Grund des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG verfügte Ausweisung erweist sich somit nicht als rechtswidrig. Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, dass auf Grund der Betreuung durch die evangelische Kirche der Unterhalt des Beschwerdeführers ausreichend gesichert sei und folglich Mittellosigkeit iSd § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG nicht gegeben sei, konnte daher unterbleiben.
Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass ein Spruch, der - wie im vorliegenden Fall - dahin lautet, dass ein Antrag zurückgewiesen wird, nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde umgedeutet werden kann, die nicht als abschließende Entscheidung über diesen Antrag qualifiziert werden könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0041, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370 = Slg. 14.475/A). Im Beschwerdefall bedeutet das, dass die belangte Behörde nicht nur ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers ausgesprochen hat. Sie hat vielmehr zu Unrecht diesen an die Behörde erster Instanz gerichteten Antrag, der von dieser zu behandeln gewesen wäre, zurückgewiesen, und damit den bekämpften Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.
Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes ist rechtlich bedeutsam, dass dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage auf seinen neuerlichen Antrag vom 26. März 1996 mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag ein längstens bis zum 30. Dezember 1996 gültiger Abschiebungsaufschub erteilt worden ist. Dadurch ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung seines am 29. November 1995 gestellten Antrages weggefallen. Zur näheren Begründung wird dazu auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377, hingewiesen (auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird), wonach ein Fremder die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen kann. Demnach ist infolge nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung der Beschwerde in diesem Umfang Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingetreten.
Festgehalten wird, dass dieser Beschluss die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 oder 2 Fremdengesetz 1997 von einer Abschiebung abzusehen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Beschwerdeführer daran hindert, einen Antrag gemäß § 56 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 zu stellen.
Die Beschwerde war daher, soweit sie gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers gerichtet ist, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zurückgewiesen wurde, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben. Hinsichtlich der Zurückweisung des Abschiebungsaufschubs-Antrages war die Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff,
insbesondere § 50 VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers
BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 1999
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