VwGH 96/19/2032

VwGH96/19/203210.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Mai 1995, Zl. 301.390/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Mai 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe nicht bestätigt, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der von der Beschwerdeführerin angestrebten Beschäftigung bestünden. Hieraus habe sich für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung ergeben, den Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen.

Der Unterhalt der Beschwerdeführerin solle allein durch Zuwendungen anderer bestritten werden. Eine solche Finanzierung ihres Aufenthaltes durch Dritte ohne Gegenleistung sei aber nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie beantragt, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick darauf, daß § 4 Abs. 1 AufG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und nach dem Aufbau der Begründung desselben ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich lediglich auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufG gestützt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765).

Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtsfrage ist in Ansehung des Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 2 AufG bereits durch das hg. Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 96/18/0046, klargestellt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die dort angestellten Überlegungen gelten auch für die Rechtslage aufgrund der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1996, G 1409/95, u.a.). Aus dem in dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Grund ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 2 AufG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Der weiters herangezogene Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG, nämlich das Fehlen eines gesicherten Lebensunterhaltes, steht mit dem Versagungstatbestand des § 5 Abs. 2 leg. cit. in einem ursächlichem Zusammenhang. Da nach dem zweiten Satz des § 5 Abs. 3 AufG die (Aufenthalts-)Bewilligung den Fremden (unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktservice) zur Arbeitssuche in den (in der Bewilligung) angeführten Wirtschaftszweigen oder Berufsgruppen berechtigt, führt die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sohin mittelbar dazu, daß der Fremde nicht in die Lage versetzt wird, seinen Lebensunterhalt aus den Einkünften einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Der eben dargelegte Zusammenhang zwischen den beiden Versagungsgründen bewirkt, daß der von der belangten Behörde herangezogene Versagungstatbestand des § 5 Abs. 1 AufG nicht isoliert bewertet werden darf, sondern daß er von jener Rechtsverletzung mitumfaßt wird, die bei der Handhabung des § 5 Abs. 2 AufG unterlaufen ist (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1996, B 3294/95-13).

Selbst wenn der Beschwerdeführer aber auf die Verpflichtungserklärung angewiesen wäre, läge in Ansehung der Argumentation der belangten Behörde insoweit aus den im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612, dargelegten Erwägungen ein Begründungsmangel vor.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung war lediglich die Vorlage der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung sowie einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erforderlich.

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