Normen
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. April 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe nie über eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Sichtvermerk verfügt. Dennoch sei sie seit 4. Juni 1993 im Bundesgebiet aufhältig und gehe seit 11. Mai 1994 einer Erwerbstätigkeit nach. Dieser unrechtmäßige Aufenthalt gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zumal das Verhalten der Beschwerdeführerin auf andere Fremde Beispielswirkung haben könnte. Es zeige auch, daß die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere in bezug auf ein geordnetes Fremdenwesen zu respektieren. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.
Zwar bestünden aufgrund der Anwesenheit des österreichischen Ehegatten der Beschwerdeführerin familiäre Bindungen in Österreich. Im Hinblick auf den lang dauernden unrechtmäßigen Aufenthalt überwögen jedoch die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Bewilligung die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2
MRK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 1 Abs. 3 Z. 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 AufG lauten auszugsweise:
"§ 1. ...
...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
§ 6. ...
(3) Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung sind vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Wird über einen solchen rechtzeitig gestellten Antrag nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so ist der Fremde bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz zum weiteren Aufenthalt berechtigt.
§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautet:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Anfang 1993 nach Österreich geflüchtet und habe einen Asylantrag gestellt. Während der Dauer ihres Asylverfahrens sei ihr gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen. Den gegenständlichen Antrag habe sie bereits vor Abschluß ihres Asylverfahrens (durch Zustellung des Berufungsbescheides vom 16. November 1994) gestellt.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. § 13 Abs. 1 AufG ist auf den vor Ablauf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gestellten Antrag aus dem Grunde des § 13 Abs. 2 AufG nicht anzuwenden. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung verschaffte ihr daher kein über den Ablauf ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung hinausgehendes Aufenthaltsrecht. Ein Fall des § 6 Abs. 3 letzter Satz AufG liegt nicht vor.
Die - im Falle der Beschwerdeführerin vorliegende - unrechtmäßige Fortsetzung eines Inlandsaufenthaltes nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages rechtfertigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/1075).
Insoweit die Beschwerdeführerin auf ihre durch die Anwesenheit ihres österreichischen Ehegatten und des gemeinsamen Kindes im Bundesgebiet begründeten familiären und durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründeten persönlichen Interessen verweist, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, abgewiesene Asylwerber (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0396) in Ansehung ihrer persönlichen Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Eine Einschränkung eines denkmöglichen durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung persönlicher Interessen im Inland durch die in Rede stehende Bestimmung des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG wäre - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - hier aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK jedenfalls so lange gerechtfertigt, als die Beschwerdeführerin ihren unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt fortsetzt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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