VwGH 96/18/0489

VwGH96/18/048914.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. April 1996, Zl. SD 412/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §22;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §22;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. April 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer, der sich seit 8. Februar 1992 im Bundesgebiet aufhalte, habe lediglich bis zum 30. Juli 1993 über einen Sichtvermerk verfügt. Seit diesem Zeitpunkt sei sein Aufenthalt unrechtmäßig.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, so sei zunächst darauf hinzuweisen, daß sich der Beschwerdeführer lediglich eineinhalb Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und hier bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Es liege somit kein mit der Ausweisung verbundener Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Hingegen sei ein Eingriff in sein Familienleben zu bejahen, und zwar deshalb, weil er mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Dessen ungeachtet sei aber die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der seit Jahren unrechtmäßige Aufenthalt, vor allem aber das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach und trotz mehrmaliger Bestrafungen wegen des illegalen Aufenthaltes, gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Darüber hinaus sei zu bedenken, daß dem Beschwerdeführer - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sei - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden dürfe. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die - auf unbestrittener Sachverhaltsannahme beruhende - Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit 31. Juli 1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

2. Die Beschwerdevorwürfe, daß die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers nicht auch als Rechtsmittel gegen den (unter demselben Datum und derselben Geschäftszahl) ergangenen Bescheid gewertet habe, mit dem festgestellt worden sei, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Bedrohung des Beschwerdeführers in Serbien (Kosovo) gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bestünden, weiters, daß über seinen Feststellungsantrag vom 28. Oktober 1994 bisher nicht entschieden worden sei, und der einen Antrag vom 11. Juli 1995 (den er tatsächlich nicht gestellt habe) erledigende erstinstanzliche Bescheid "ein nichtiger Akt ist", sowie die Rüge, daß die beiden erstinstanzlichen Bescheide (vom 29. Februar 1996) betreffend die Ausweisung einerseits und den Feststellungsantrag nach § 54 FrG andererseits unzureichende Rechtsmittelbelehrungen aufgewiesen hätten, gehen sämtliche ins Leere. Denn zum einen ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht der eine andere Angelegenheit betreffende erstinstanzliche Bescheid vom 29. Februar 1996, sondern ausschließlich der im Instanzenzug ergangene, eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer aussprechende Bescheid vom 1. April 1996 und zum anderen wird durch diesen Bescheid der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Entscheidung über einen von ihm (behauptetermaßen am 28. Oktober 1994) gestellten Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung verletzt.

3. Wenn der Beschwerdeführer die Befürchtung äußert, daß er im Fall einer Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien der Gefahr ausgesetzt sei, dort einer unmenschlichen Behandlung bzw. Strafe unterworfen zu werden, weshalb seine Abschiebung "gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG" unzulässig sei, so verkennt er, daß mit der Ausweisung lediglich die Verpflichtung des Fremden begründet wird, das Bundesgebiet zu verlassen (siehe § 22 Abs. 1 FrG), nicht aber (auch) ausgesprochen wird, daß er in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/18/0479, mwN).

4. Unter Zugrundelegung eines durch die Ausweisung bewirkten relevanten Eingriffes in das Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG ist die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Maßnahme dennoch gemäß dieser Bestimmung zulässig sei. Diese Beurteilung begegnet auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/18/0372, mwN), keinem Einwand, wurde doch dieses maßgebliche öffentliche Interesse durch den bereits zweidreiviertel Jahre dauernden unerlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers - dies trotz mehrmaliger Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes (von einer "sachwidrigen" Heranziehung dieses unbestrittenen Umstandes als zusätzliches Begründungselement kann entgegen der Beschwerdeansicht keine Rede sein) - erheblich beeinträchtigt; dazu kommt noch, daß, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist, der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren.

5. Da schon der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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