VwGH 96/18/0159

VwGH96/18/015930.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der I, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien III, Ditscheinergasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Februar 1996, Zl. SD 1154/95, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §26;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §26;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. November 1994 war gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Februar 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 1995 auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag im wesentlichen damit begründet, daß für sie nunmehr eine Verpflichtungserklärung einer österreichischen Staatsbürgerin vorläge, weshalb sie nicht mehr als mittellos angesehen werden könnte.

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 26 (iVm den §§ 18 bis 20) FrG für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gegeben seien, seien auch solche Umstände zu berücksichtigen, die seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten seien und gegen die Aufhebung desselben sprächen. Von daher erweise sich der vorliegende Antrag als unberechtigt. Bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin falle nämlich schwer ins Gewicht, daß sie nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich geblieben sei. Allein dieses Verhalten bringe sehr augenfällig zum Ausdruck, daß sie keinerlei Bedenken habe, sich über die für sie maßgebenden fremdenrechtlichen Vorschriften in geradezu beharrlicher Weise hinwegzusetzen. Darüber hinaus sei festgestellt worden, daß die Angaben der Beschwerdeführerin vom 14. November 1994 vor der Erstbehörde dahin, daß sie mit einem Touristensichtvermerk, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Belgrad, eingereist sei, nicht den Tatsachen entsprächen. Denn, wie sich herausgestellt habe, sei der Beschwerdeführerin von der genannten Botschaft nie ein Sichtvermerk erteilt worden. Selbst wenn man aber von den Angaben der Beschwerdeführerin ausgehe, daß sie bis Ende 1993 über einen Sichtvermerk verfügt hätte, sei zu bedenken, daß sie sich seither illegal in Österreich aufgehalten und zudem in Wien (an einer bestimmt bezeichneten Anschrift) Unterkunft genommen habe, ohne sich polizeilich anzumelden. Auch dieses Fehlverhalten sei - neben der Mittellosigkeit - Grundlage des Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin gewesen.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe sich, daß bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesamtfehlverhaltens weiterhin die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Der Wegfall der Mittellosigkeit vermöge daran nichts zu ändern. Der beharrliche Verstoß der Beschwerdeführerin gegen fremdenrechtlich bedeutsame Bestimmungen habe jedenfalls das Gewicht der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen wesentlich erhöht. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände hätten sich demnach nicht zugunsten der Beschwerdeführerin geändert, zumal auch auf ihre familiäre Bindung (Mutter) bei der Verhängung dieser Maßnahme Bedacht genommen worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 94/18/0786, mwN).

2.1. In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes und damit unrechtmäßig in Österreich geblieben sei, unbekämpft. Dem in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeeinwand, die Beschwerdeführerin habe "faktisch keine Möglichkeit" gehabt, "in irgendein anderes Land einzureisen und somit aus Österreich auszureisen", ist entgegenzuhalten, daß nach Ausweis der Akten seitens der Bundespolizeidirektion Wien von der Botschaft der Bundesrepublik Jugoslawien in Österreich für die Beschwerdeführerin ein (mit 23. Jänner 1995 datiertes) Heimreisezertifikat erwirkt wurde, und die Beschwerdeführerin - laut unwidersprochen gebliebener Mitteilung der belangten Behörde in der Gegenschrift - tatsächlich am 13. April 1996 über die Grenzkontrollstelle Spielfeld aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

2.2. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 97/18/0373, mwN). Gegen dieses maßgebliche Allgemeininteresse hat die Beschwerdeführerin durch ihren (im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gegebenen) Aufenthalt im Bundesgebiet entgegen dem über sie verhängten Aufenthaltsverbot in gravierender Weise verstoßen. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführerin entgegen ihrem diesbezüglichen Vorbringen am 14. November 1994 laut der aktenkundigen Mitteilung der österreichischen Botschaft in Belgrad kein Sichtvermerk erteilt wurde. Diesem Umstand, der bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus zeitlichen Gründen noch nicht berücksichtigt werden konnte, vermochte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nichts Stichhältiges entgegenzusetzen, sodaß die belangte Behörde in unbedenklicher Weise insoweit unrichtige Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes (vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes) annehmen konnte. Schließlich hat die belangte Behörde unbestritten festgestellt, daß sich die Beschwerdeführerin auch nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes ohne polizeiliche Meldung an einer näher bezeichneten Anschrift in Wien aufgehalten habe.

2.3. Zusammengefaßt ergibt sich daraus ein Gesamtfehlverhalten, das - von der belangten Behörde zutreffend beurteilt - die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme weiterhin gerechtfertigt erscheinen läßt. Hiebei kommt dem von der belangten Behörde - aufgrund der Vorlage einer Verpflichtungserklärung einer österreichischen Staatsbürgerin - angenommenen Wegfall des Aufenthaltsverbotsgrundes der Mittellosigkeit (§ 18 Abs. 2 Z. 7 FrG) kein entscheidendes Gewicht mehr zu.

2.4. Die im Grunde der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung mit dem Ergebnis, daß die für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen die - schon bei Erlassung dieser Maßnahme berücksichtigten und seither unverändert gebliebenen - gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin überwögen, tritt die Beschwerde nicht mit konkretem Vorbringen entgegen. Die diesbezügliche Beurteilung der belangten Behörde stößt seitens des Gerichtshofes auf keine Bedenken.

3. Im Lichte des Vorgesagten ist der Verfahrensrüge, die Behörde habe entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin mehrere namentlich genannte Personen nicht als Zeugen zum Beweis dafür einvernommen, daß sie nicht mittellos sei, der Boden entzogen. Soweit sich die Rüge auf das Unterlassen der Vernehmung der genannten Personen zum Beweis dafür bezieht, daß die Beschwerdeführerin über einen "gültigen Sichtvermerk verfügte, als sie 1993 nach Österreich ausreiste", ist sie schon deshalb nicht zielführend, weil diese Personen nach Ausweis der Akten nicht zu diesem Beweisthema nominiert wurden.

4. Da unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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