Normen
AufG 1992 §6;
AufG 1992 idF 1994/314 §5 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AufG 1992 §6;
AufG 1992 idF 1994/314 §5 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß das zuständige Landesarbeitsamt am 21. Jänner 1994 die "Unbedenklichkeit" nicht bestätigt habe. Daraus habe sich für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung ergeben, den Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen. Selbst wenn im gegebenen Fall eine Ermessensentscheidung zulässig wäre, könnte die Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen, denn die Beschwerdeführerin habe keine nennenswerten persönlichen Interessen vorgebracht, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeiführen hätten können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß dem ersten Satz des im Beschwerdefall anzuwendenden § 5 Abs. 2 AufG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 darf eine Bewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nur erteilt werden, wenn die nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 AufG zuständige Behörde festgestellt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen.
Mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, G 65/95 und Folgezahlen, wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes, die Abs. 2 und 3 des § 5 AufG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 als verfassungswidrig aufzuheben, ab. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wurde unter anderem ausgeführt:
"Der über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG absprechende Bescheid der gemäß § 6 AufG zuständigen Behörde muß in seiner Begründung auch auf das Tatbestandselement allfälliger Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes eingehen. Dabei hat die gemäß § 6 AufG zuständige Behörde die Begründung, die diesbezüglich von der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu geben ist - insoweit wirkt nämlich die Verpflichtung, die sich aus § 58 Abs. 2 und § 60 AVG ergibt, auf diese Behörde zurück -, zu übernehmen. Ferner unterliegt die solcherart ergangene bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG der Überprüfung im administrativen Instanzenzug. Auch diesbezüglich gilt für das im § 5 Abs. 2 erster Satz AufG geregelte Tatbestandselement allfälliger Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes nichts anderes als für die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung. In diesem Zusammenhang ist der im Instanzenzug zuständige Bundesminister für Inneres (vgl. § 15 Abs. 2 AufG) zur Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides auch insoweit zuständig, als dieser auf die diesbezügliche Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zurückgeht. Anders als im erstinstanzlichen Verfahren ist der im Instanzenzug zuständige Bundesminister auch nicht an diese Feststellung gebunden."
Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, als sie davon ausging, daß sie an die negative Feststellung des Landesarbeitsamtes gebunden sei.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)