Normen
11992E095 EGV Art95;
11997E090 EG Art90;
61978CJ0170(01) Kommission / Vereinigtes Königreich;
61985CJ0356 Kommission / Belgien;
61987CJ0323 Kommission / Italien;
61989CJ0230 Kommission / Griechenland;
61993CJ0367 Roders VORAB;
61998CJ0166 Socridis VORAB;
EWR-Abk Art14;
GetränkesteuerV Wr 1992 §1 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z4;
11992E095 EGV Art95;
11997E090 EG Art90;
61978CJ0170(01) Kommission / Vereinigtes Königreich;
61985CJ0356 Kommission / Belgien;
61987CJ0323 Kommission / Italien;
61989CJ0230 Kommission / Griechenland;
61993CJ0367 Roders VORAB;
61998CJ0166 Socridis VORAB;
EWR-Abk Art14;
GetränkesteuerV Wr 1992 §1 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. Oktober 1995 wurde der beschwerdeführenden Weinhandelsgesellschaft für das Jahr 1994 Getränkesteuer in der Höhe von S 3,577.785,-- vorgeschrieben.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, die Steuerbefreiung für den "Ab Hof-Verkauf" stehe ausschließlich inländischen Erzeugnissen zur Verfügung und stelle daher eine nach Art 14 EWR-Abkommen verbotene Diskriminierung dar.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung der belangten Behörde könne eine Getränkesteuer für Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in Wien nicht anfallen, sodass eine Diskriminierung nicht vorliegen könne. Die Ausnahme des "Ab Hof-Verkaufes" könne die Beschwerdeführerin nicht betreffen, sodass auch bei "Beseitigung dieses Ausnahmetatbestandes" für sie keine Änderung eintreten würde.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juni 1996, B 898/96-6, abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 31. Juli 1996, B 898/96-9, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Rückerstattung von zu Unrecht erhobener Getränkeabgabe für das Jahr 1994 verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs 1 Satz 2 der Wiener Getränkesteuerverordnung 1992 (GStV), LGBl 6/1992, sind von der Besteuerung unter anderem ausgenommen Lieferungen iSd § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1972, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt. § 1 Abs 1 GStV entspricht damit § 14 Abs 1 Z 8 Finanzausgleichsgesetz 1993.
§ 10 Abs 2 Z 4 UStG 1972 betraf Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes und von anderen gegorenen Getränken der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifes, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt.
Die Beschwerdeführerin vertritt mit umfangreicher Begründung die Auffassung, dass die getränkesteuerrechtlichen Regelungen über die Befreiung des Ab-Hof-Verkaufes gegen den (dem Art 95 EGV entsprechenden) Art 14 EWR-Abkommen widersprechen; da das gesamte Getränkesteuerrecht wesentlich von den Gedanken dieses Ausnahmetatbestandes getragen sei, verstoße nicht nur der Ausnahmstatbestand sondern der Grundtatbestand gegen Art 14 EWR-Abkommen bzw Art 95 EGV. Da Art 14 EWR-Abkommen unmittelbar anwendbar sei, dürften die entgegenstehenden Regelungen des Getränkesteuerrechtes wie § 1 Abs 1 Wiener Getränkesteuerverordnung, nicht angewendet werden.
Dazu ist der Beschwerdeführerin zunächst einzuräumen, dass das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl 909/1993, (im Streitjahr) unmittelbar anzuwenden ist (zum Anwendungsbereich des EWR-Abkommens vgl insbesondere die hg Erkenntnisse vom 24. November 1994, Zl 94/16/0182, Slg Nr 6943/F, und vom 3. Oktober 1996, Zl 95/06/0246).
Nach Art 14 Abs 1 EWR-Vertrag erheben die Vertragsparteien auf Waren aus anderen Vertragsparteien weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Nach Abs 2 dieser Bestimmung erheben die Vertragsparteien auf Waren der anderen Vertragsparteien keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Gleiches sieht Art 95 Abs 1 und 2 EGV (nunmehr Art 90 EG) für die Mitgliedstaaten vor.
Die Beschwerdeführerin behauptet einen Verstoß gegen das Verbot diskriminierender oder protektionistischer inländischer Abgaben dadurch, dass der "Ab-Hof-verkaufte" Wein in der (in der Folge: Produzentenwein) nicht, der über Händler verkaufte Wein (in der Folge: Händlerwein) einer Besteuerung von 10 % unterworfen ist. In den Genuss der Befreiung kämen grundsätzlich nur inländische Produzenten, ausländische Erzeugnisse würden als Handelswein stets besteuert werden.
Nach Art 95 Abs 1 EGV (im Hinblick auf die im Folgenden angeführten Belegstellen wird diese Zitierweise beibehalten) liegt eine Diskriminierung vor, wenn mittels eines Belastungsvergleiches der eingeführten mit den gleichartigen inländischen Waren festgestellt wird, dass die eingeführten Waren einer höheren Besteuerung unterliegen, als die gleichartigen inländischen Waren; lässt sich eine Gleichartigkeit nicht feststellen, ist anhand des Abs 2, dem insoferne Auffangcharakter zukommt, zu prüfen, ob die Abgabe geeignet ist, inländische Produktionen gegenüber eingeführten Waren im Sinne einer protektionistischen Wirkung zu schützen, wobei vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Auffassung vertreten wird, dass der Abs 2 den Abs 1 ergänzt und die Erhebung aller inländischen Abgaben verbietet, die eine eingeführte Ware höher belasten als eine mit ihr im Wettbewerb stehende, jedoch nicht im Sinne von Art 95 Abs 1 gleichartige inländische Ware (Eilers in: Groeben-Thiesing-Ehlermann, Kommentar zum EU/EG-Vertrag5, RZ 42 ff zu Art 95 EGV).
Aus nachstehenden Gründen kann der Verwaltungsgerichtshof weder eine Diskriminierung noch eine Schutzwirkung durch die Besteuerung des Handelsweines erkennen:
Der EuGH hat sich in einer Reihe von Fällen mit der protektionistischen Wirkung durch die Besteuerung von bestimmten alkoholischen Getränken auseinander gesetzt. Im Urteil vom 12. Juli 1983, Rechtssache 170/78 (Kommission gegen Vereinigtes Königreich) ging es um einen wesentlich höheren Steuersatz für Wein als für Bier. Wörtlich wurde im Leitsatz ausgeführt:
"Ein Steuersystem, das stillen leichten Wein aus anderen Mitgliedstaaten einer relativ höheren Verbrauchsteuer als Bier aus einheimischer Produktion unterwirft, das unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs zwischen Substitutionserzeugnissen die nächstliegende Bezugsgröße darstellt, verstößt gegen Art. 95 Abs. 2 EWG-Vertrag, da es zur Folge hat, dass eingeführter Wein einer höheren Besteuerung unterliegt, die geeignet ist, die einheimische Bierproduktion zu schützen."
Im Urteil vom 9. Juli 1987, Rechtssache 356/85 (Kommission gegen Belgien), ging es gleichfalls um die Besteuerung von Wein; Sachverhaltsgrundlage war, dass in Belgien für Wein ein Mehrwertsteuersatz von 25 % anwendbar ist, hingegen für die Lieferung von für den Haushaltsverbrauch bestimmtem Bier ein Mehrwertsteuersatz von 19 %. Da das Königreich Belgien kein Weinerzeuger sei, jedoch über eine bedeutende nationale Biererzeugung verfüge, werde die höchste Abgabenbelastung von dem Erzeugnis getragen, bei dem die inländische Nachfrage fast ganz durch Einführen befriedigt werde, während das Erzeugnis, bei dem eine bedeutende nationale Produktion bestehe, die geringste Abgabenbelastung trage. Unter Bedachtnahme auf die großen Qualitäts- und Preisunterschiede zwischen den Weinen wurde im Leitsatz ausgeführt:
"Ein nationales Besteuerungssystem, wonach für Weine aus frischen Weintrauben mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten ein höherer Mehrwertsteuersatz gilt als für Bier aus inländischer Erzeugung, verstößt nicht gegen Art. 95 Abs. 2 EWG-Vertrag, wenn der Unterschied zwischen den jeweiligen Verkaufspreisen von Wein und Bier vergleichbarer Qualität so bedeutend ist, dass der Unterschied zwischen den Mehrwertsteuersätzen für die beiden Erzeugnisse nicht geeignet ist, das Verbraucherverhalten zu beeinflussen, und wenn sich weiter das Vorliegen einer Schutzwirkung auch nicht aus statistischen Angaben über die vergleichsweise Entwicklung des Wein- und des Bierverbrauchs in dem betreffenden Mitgliedstaat entnehmen lässt."
Zum Urteil vom 11. Juli 1989, Rechtssache 323/87 (Kommission gegen Italien) kam es aufgrund der von der Kommission klageweise begehrten Feststellung, die italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 95 EWG-Vertrag verstoßen, dass sie aus Zuckerrohr destillierten Alkohol und die solchen Alkohol enthaltenden Erzeugnisse höher besteuere als die übrigen Alkoholsorten und Branntwein aus Agrarprodukten. Der Leitsatz des EuGH-Urteils lautet:
"Artikel 95 insgesamt bezweckt, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch zu gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt und die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sichergestellt wird. Bei seiner Anwendung ist zu berücksichtigen, dass Rum und Branntwein aus Wein und aus Trester aufgrund der Eigenschaften, die sie als Destillate gemein haben, miteinander in Wettbewerb stehen. Diese Erzeugnisse dürfen daher nicht in einer Art und Weise besteuert werden, dass die inländische Produktion begünstigt wird. Ein Mitgliedstaat verstößt daher gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95, wenn er eine Steuerregelung einführt, die Rum aus anderen Mitgliedstaaten stärker belastet als andere Branntweine aus Agrarprodukten, wie etwa Branntweine aus Wein und aus Trester, sofern diese unterschiedliche Besteuerung den Markt der betreffenden Erzeugnisse beeinflusst, indem sie den Verbrauch der eingeführten Erzeugnisse verringert."
Dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. April 1991, Rechtssache C-230/89 (Kommission gegen Griechenland) lag das Feststellungsbegehren der Kommission zugrunde, dass die griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art 95 EWG verstoßen habe, dass sie auf alkoholische Getränke unterschiedliche Mehrwertsteuersätze erhebe und dabei eingeführte Getränke benachteilige, die in Griechenland nicht hergestellt würden. Angeführt wurde ein Steuersatz von 36 % für beispielsweise Whisky, Gin, Wodka etc, während für alkoholische Getränke wie zB Ouzo, Weinbrand und Liköre, die hauptsächlich in Griechenland hergestellt würden, der allgemeine Steuersatz von 16 % gelte. Der Leitsatz dieses Urteils lautet:
"Ein Mitgliedstaat, der bei der Mehrwertsteuer auf alkoholische Getränke unterschiedliche Sätze erhebt, die so ausgestaltet sind, dass die gesamte inländische Erzeugung in die günstigste Steuerklasse fällt, während eingeführte Erzeugnisse, die im Inland nicht hergestellt werden, mit wenigen Ausnahmen der höchsten Steuerklasse angehören, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag. In Ansehung des Artikels 95 besteht nämlich zwischen alkoholischen Getränken Gleichartigkeit oder es gibt gemeinsame Züge, die genügend ausgeprägt sind, um die Annahme zuzulassen, dass wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt. In Bezug auf den möglichen Substitutionsgrad der alkoholischen Getränke untereinander ist der Umstand, dass diejenigen Getränke, für die der günstigste Steuersatz gilt, als traditionelle inländische Getränke angesehen und in der Bevölkerung reichlich getrunken werden, während die am höchsten besteuerten Getränke vom Verbraucher als Luxuserzeugnisse angesehen werden, unerheblich. Bei der Bestimmung des Substitutionsgrades darf man sich nämlich nicht auf die in einem Mitgliedstaat oder einem bestimmten Gebiet bestehenden Trinkgewohnheiten beschränken. Diese Gewohnheiten, die nach Zeit und Ort sehr unterschiedlich sein können, dürfen nicht als unveränderlich angesehen werden; die Steuerpolitik eines Mitgliedstaats darf nicht dazu dienen, die gegebenen Verbrauchsgewohnheiten zu zementieren, um einer mit deren Befriedigung befassten inländischen Industrie einen erworbenen Vorteil zu bewahren. "
Schließlich wurde zuletzt im Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999, Socitcritouridienne de distribution (Socridis) gegen Receveur principal des douanes (Rechtssache C-166/98 ), in welchem es abermals um die unterschiedliche Besteuerung von Wein und Bier ging, wiederholt, dass Art 95 Abs 2 des Vertrages dabei jede Form eines mittelbaren steuerlichen Protektionismus bei eingeführten Erzeugnissen erfassen soll, die, ohne dass sie gleichartig im Sinne des Abs 1 wären, dennoch mit bestimmten inländischen Erzeugnissen, wenn auch nur teilweise, mittelbar oder potentiell, im Wettbewerb stehen. Demnach wiesen nur billige Konsumweine ausreichend gemeinsame Merkmale mit Bier auf, um eine Alternative für den Verbraucher darzustellen und im Sinne von Art 95 Abs 2 des Vertrages mit Bier in Wettbewerb zu treten.
Mit allen diesen Fällen ist die in Österreich bzw hier im Bundesland Wien gegebene Rechtslage bezüglich der Besteuerung des Händlerweines nicht vergleichbar. Begünstigt wird allein eine bestimmte Vertriebsform, wobei hinsichtlich der gleichheitsrechtlichen Beurteilung dieser Begünstigung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1995, VfSlg Nr 14.325, verwiesen wird. Besteuert wird Wein, der nicht über diesen Vertriebsweg zum Konsumenten gelangt. Dass Händlerweine großteils oder weitaus überwiegend ausländischen Ursprungs wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet; auch in ihren Geschäften wird ein breites Sortiment inländischer Weine angeboten. Händlerwein wird generell besteuert; davon ist inländischer Wein genauso betroffen, sodass eine Vergleichbarkeit mit einem Produkt, das im jeweiligen Land gar nicht hergestellt wird und es sich daher bei diesem Produkt jedenfalls nur um eine Ware ausländischer Herkunft handeln kann, nicht gegeben ist.
Gründe für die Privilegierung des Ab-Hof-Verkaufes hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis dargetan; eine Schutzfunktion gegenüber ausländischen Weinen ist daraus aber nicht erkennbar. Dass solche Produzentenweine aufgrund der steuerlichen Begünstigung generell billiger angeboten würden, als (Import-)Händlerweine, wird nicht behauptet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die steuerliche Belastung des Händlerweines geeignet ist, den betreffenden Markt durch eine Verminderung des potentiellen Verbrauchs der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden inländischen Erzeugnisse zu beeinflussen (vgl Urteil des EuGH vom 11. August 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93 Slg 1995 I 2229 (F.G. Roders BV, Niederlande).
Auch die von N Arnold (Getränkesteuer: Die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichtshof mögliche Folgen eines EuGH-Urteils, Ecolex 1998, 424 ff) als "denkbar" bezeichnete Einschränkung der Verkaufschancen für ausländische Biere durch die auf ihnen ruhenden und gegenüber Ab-Hof-Verkäufen von Wein höheren Abgabenlasten erscheint soweit hergeholt, dass sich damit eine Schutzwirkung der Begünstigung des Produzentenweines gegenüber (Import-)Händlerwein nicht erkennen lässt.
Zusammenfassend kann daher ausgehend davon, dass in Österreich selbst Wein in ausreichenden Mengen produziert wird, nicht davon ausgegangen werden, dass die Besteuerung des vom Händler gelieferten Weines gegenüber der Nichtbesteuerung des vom Produzenten gelieferten Weines zu einer Diskriminierung ausländischer Weine bzw zu einem Schutz der inländischen Weinproduktion im Allgemeinen führt. Die Steuer wird nicht auf "Waren anderer Vertragsparteien", sondern auf inländische wie ausländische Waren erhoben, die mittels einer bestimmten Vertriebsform zum Verbraucher gelangen. Der behauptete Verstoß gegen Art 14 des EWR-Abkommens liegt daher nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführerin überdies - in Kenntnis des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Slg 14325/1995 - die Auffassung vertritt, die "nochmalige" Verschärfung der unterschiedlichen Behandlung des Ab-Hof-Weinverkaufes und des "normalen" Weinverkaufes im Bereich des Getränkesteuerrechts sei gleichheitswidrig, so ist sie darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in dem zu § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1972 ergangenen Erkenntnis ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass aus den von ihm dargestellten Unterschieden zwischen Weinproduzenten und Weinhändlern auch keine Bedenken gegen § 14 Abs 1 Z 8 FAG 1993 bestehen. Abgesehen davon, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde abgelehnt hat, gehen im Übrigen auch die verfassungsrechtlichen Bedenken - auch unter dem Gesichtspunkt eines behaupteten Verstoßes gegen § 8 Abs 4 Finanz-Verfassungsgesetz - mangels einer Präjudizialität des § 14 Abs 1 Z 8 FAG 1993 bzw § 1 Abs 1 Satz 2 GStV ins Leere.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 25. November 1999
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