Normen
BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird insbesondere auf die hg Erkenntnisse vom 17. Oktober 1989, 86/14/0193, und vom 26. April 1994, 91/14/0129, 93/14/0015, 93/14/0082, verwiesen, mit denen klargestellt wurde, dass der vom Beschwerdeführer am 20. März 1981 angeschaffte, zur Gänze betrieblich genutzte Kraftwagen der Type Mercedes 280 SE (in der Folge: Mercedes) nicht als so genannter "Fiskal-Lkw" zu beurteilen ist, dass das Abgehen von einer - als unrichtig erkannten - Verwaltungsübung nicht zu einer unbilligen Härte des Einzelfalles führt, die die Nachsicht aushaftender Abgabenschulden rechtfertigt, und dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1992, 1 Ob 43/91, betreffend eine vom Beschwerdeführer erhobene Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen der steuerlichen Nichtanerkennung des Mercedes als "Fiskal-Lkw" weder eine neue Tatsache noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel darstellt, sondern vielmehr selbst auf Beweismitteln basiert, wobei in dieser Entscheidung keineswegs über die Frage, ob der "Fiskal-Lkw"-Erlass dem Gesetz entsprochen hat, als Hauptfrage entschieden worden ist, weswegen keine Wiederaufnahmegründe iSd § 303 Abs 1 lit b und c BAO vorliegen.
Wie sich aus den eben erwähnten Erkenntnissen, weiteren hg protokollierten Beschwerden, aus vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden und den vorgelegten Administrativakten ergibt, vertritt der Beschwerdeführer ungeachtet der bereits ergangenen Entscheidungen die Ansicht, der Mercedes sei als "Fiskal-Lkw" steuerlich anzuerkennen, weswegen er seit dem Jahr 1981 jene Abgabenschulden (samt Nebengebühren) nicht mehr entrichtet, die wegen der steuerlichen Nichtanerkennung des Mercedes als "Fiskal-Lkw" vom Finanzamt vorgeschrieben worden sind.
Auf Grund eines am 19. Jänner 1996 ausgestellten Rückstandsausweises betrieb das Finanzamt wegen aushaftender Abgabenschulden von rund 518.000 S die mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 24. Jänner 1996 bewilligte Zwangsversteigerung einer dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaft.
Am 5. August 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Stundung der bis dahin auf rund 658.000 S angestiegenen aushaftenden Abgabenschulden, wobei er unter Hinweis auf eine von ihm an den Verwaltungsgerichtshof erhobene, unter hg 96/14/0106 protokollierten Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1990 zur Begründung ausführte, es sei zu erwarten, dass der Verwaltungsgerichtshof nunmehr der Ansicht des Beschwerdeführers folgend den Mercedes als "Fiskal-Lkw" steuerlich anerkennen werde. Die aushaftenden Abgabenschulden mögen daher bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gestundet werden.
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung, die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden scheine mangels jeglichen Zahlungswillens gefährdet, bescheidmäßig ab.
Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe die ihm für das Jahr 1996 vorgeschriebene Einkommensteuervorauszahlung von 7.700 S bereits zur Gänze bezahlt, weswegen von einem mangelnden Zahlungswillen keine Rede sein könne. Wie dem Finanzamt bereits mitgeteilt, habe er dem für die Zwangsversteigerung der ihm gehörenden Liegenschaft zuständigen Bezirksgericht unter bestimmten Bedingungen ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von rund 527.000 S als Sicherheitsleistung zur Vermeidung der unnötig angedrohten Zwangsversteigerung angeboten, weswegen die Einbringung der aushaftenden Abgabenschulden nicht gefährdet sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 212 Abs 1 BAO ausführte, die sofortige Einbringung der aushaftenden Abgabenschulden im Weg der Zwangsversteigerung der Liegenschaft sei für den Beschwerdeführer mit erheblichen Härten verbunden. Da der Großteil der aushaftenden Abgabenschulden grundbücherlich besichert sei und der Beschwerdeführer ein Sparbuch als Sicherheitsleistung anbiete, sei die Einbringung der aushaftenden Abgabenschulden nicht gefährdet. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung vor, weswegen eine Ermessensentscheidung zu treffen sei.
Gegen die Bewilligung der Stundung sprächen folgende Umstände:
"Beim Berufungswerber sind die nunmehr aushaftenden Abgabenschulden über
Jahre hinweg angewachsen. Er hat offensichtlich keine Vorsorge für die Abgabenentrichtung getroffen, obwohl er spätestens seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1989, 86/14/0193, betreffend Umsatz-,
Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1982 Kenntnis haben
musste, dass seiner Rechtsansicht nicht Rechnung getragen wird. Bereits ab diesem Zeitpunkt hätte sich der Berufungswerber um eine Abstattung seiner Abgabenschulden bemühen können.
Der Berufungswerber beruft sich immer wieder auf anhängige Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden. Bei näherer Betrachtung der beim Berufungswerber anhängigen Beschwerdeverfahren ist festzustellen,
dass der
strittige Hauptpunkt, nämlich die steuerliche Anerkennung eines Mercedes 280 SE
als "Fiskal-Lkw" bereits mehrmals ausjudiziert wurde. Die diesbezügliche
Beschwerdeführung - sei es gegen die Abgabenfestsetzung oder die Abweisung von
Anträgen auf Abgabennachsicht - ist daher nicht erfolgversprechend. Die Ansicht
des Berufungswerbers, dass seine nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahren
erfolgversprechend sind, ist realitätsfern und daher unbeachtlich.
Die Abgabenbehörde hat während der Zeit, als die Abgabenfestsetzung noch nicht
vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt war, von zwangsweisen Einbringungsmaßnahmen weitgehend Abstand genommen. Ein weiteres
Zuwarten
trotz offensichtlich aussichtsloser Beschwerden bei Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ist unzweckmäßig, zumal sonst allgemein durch aussichtslose Rechtsmittel die zwangsweise Einbringung verhindert
werden könnte.
Dass dies nicht iSd Gesetzgebers ist, ergibt sich aus § 212a Abs 2 lit a BAO, wonach
eine Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen ist, soweit die Berufung nach
der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Es ist daher mit den Intentionen des Gesetzgebers nicht vereinbar, wenn durch die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen derartige Bestimmungen umgangen werden."
Für die Bewilligung der Stundung sprächen folgende Umstände:
"Die sofortige zwangsweise Einbringung der Abgabenschuld durch Betreibung einer Liegenschaftsversteigerung hat für den Berufungswerber negative Auswirkungen.
Im Zug einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft ist mit einem niedrigeren
Verkaufserlös zu rechnen, so dass diese Maßnahme einen dauernden wirtschaftlichen Schaden für den Berufungswerber zur Folge hätte.
Der Berufungswerber verfügt derzeit nur über relativ geringe Pensionseinkünfte, die
ihm eine sofortige Zahlung der gesamten Abgabenschulden nicht ermöglichen.
Der Berufungswerber hat versucht, durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei
Gericht die Zwangsversteigerung abzuwenden."
Die belangte Behörde gelangte zu dem Schluss, bei Ausübung des Ermessens sei den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den Billigkeitsgründen der Vorrang einzuräumen. Dem Beschwerdeführer sei ohnehin während der Zeit, in der er seine Ansicht mittels Berufungen und Beschwerden sowie einer Amtshaftungsklage habe durchsetzen wollen, faktisch weitgehend eine Stundung gewährt worden, wodurch hohe aushaftende Abgabenschulden entstanden seien. Wie sich aus der angebotenen Sicherheitsleistung ergebe, sei es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, die aushaftenden Abgabenschulden - wenn auch durch Aufnahme eines Kredites - zu tilgen. Damit könnte jedoch die unmittelbar drohende und negative Auswirkungen mit sich bringende Zwangsversteigerung der Liegenschaft abgewendet werden. Da die vom Beschwerdeführer neuerlich an den Verwaltungsgerichtshof erhobene, unter hg 96/14/0106 protokollierte Beschwerde wenig erfolgversprechend sei, sei der Beschwerdeführer auch nicht als schutzwürdig anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Zahlungserleichterung (= Stundung) gemäß § 212a Abs 1 und 2 BAO" (gemeint wohl: § 212 Abs 1 BAO) "verletzt (Ermessen gemäß § 20 BAO)".
Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer zunächst auf den
"70. Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 23. Februar 1995" (richtig wohl: Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 26. Jänner 1995, veröffentlicht im AÖVF Nr 70/1995), wobei er behauptet, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte der Mercedes als "Fiskal-Lkw" steuerlich anerkannt werden müssen. Da die von ihm erhobenen Beschwerden an die "Höchstgerichte" erfolgversprechend seien, seien die aushaftenden Abgabenschulden zu stunden.
Mit diesen, bereits in den erwähnten Verfahren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Denn zur Gewährung einer Stundung von aushaftenden Abgabenschulden reicht es keineswegs aus, auf beim Verfassungsbzw Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerden hinzuweisen (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Februar 1996, 95/13/0190, mwN).
Mit der Behauptung, die belangte Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen mangels Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden unrichtig ausgeübt, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens den Zweckmäßigkeitsgründen zur Einbringung der aushaftenden Abgabenschulden gegenüber den beim Beschwerdeführer zu berücksichtigen Billigkeitsgründen den Vorrang eingeräumt. Sie hat hiebei von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum mit entsprechend ausreichender Begründung iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Das von der belangten Behörde ausgeübte Ermessen hält somit der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl Art 130 Abs 2 B-VG).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.
Wien, am 24. September 2002
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